Dezember I960 übersandte die Behörde dem Kläger einen Vergleichsvorschlag zur Abgeltung seiner Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, an Freiheit und an Vermögen (Auswanderungskosten) über 10.004 DM. Für den Berufsschäden legte sie dabei die Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 12. "Für den Schaden im beruflichen Fortkommen die allein (die Voraussetzungen einer anstelle der Kapitalentschädigung wählbaren Rente der §§ 93/94 BEG sind nicht geltend gemacht worden und bestehen offenbar nicht) in Betracht kommende Kapitalentschädigung gemäß der Zusammenstellung...". Der Vergleich ergeht zur Abgeltung aller Entschädigungs ansprüche des Antragstellers, soweit sie nicht den von ihm wegen seines Schadens an Körper urid Gesundheit geltend gemachten und von dem Vergleich unberührt bleibenden Anspruch betreffen. 2. Zu den gemäß Ziffer 1) erfaßten Anspruchsteilen gehört auch der Anspruch des Antragstellers, für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen entschädigt zu werden. Februar 1966 focht er den Vergleich vom Dezember I960 an, weil damals angenommen worden sei, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wegen des BerufsSchadens hätten nicht Vorgelegen. Dem Kläger stehe weder ein Anfechtungsrecht nach Art. III oder IV BEG-SchlußG zu, noch sei der Vergleich nach § 779 BGB unwirksam. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das BEG-Schlußgesetz gebe dem Kläger keine Möglichkeit, anstelle der Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen die Rente zu wählen. Die KapitalentSchädigung für den Berufsschäden sei nicht erhöht worden. Da aber der Gesamtbetrag auf die einzelnen im Vergleich geregelten Ansprüche aufgeteilt werden könne, habe der Kläger aus dem Zinsanspruch für die Auswanderungskosten kein Anfechtungsrecht wegen des BerufsSchadens. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, der Vergleich vom Dezember I960 sei nicht nach § 779 BGB unwirksam. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, daß sich den Anlagen zu dem Vergleich vom Dezember I960 die Aufteilung der Vergleichsleistung auf die einzelnen Ansprüche entnehmen lasse und daher die Begründung des Zinsanspruchs für die Auswanderungskosten durch Art. I Nr. 38 a (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BEG) die Anfechtung des Vergleichs insgesamt nicht ermögliche. Das Berufungsgericht hat jedoch Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angewandt. Da der Kläger im privaten Dienst geschädigt worden ist und das Berufungsgericht davon ausgeht, daß er bei Abschluß des Vergleichs in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig war, hätte es der Prüfung bedurft, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Ausübung der Rentenwahl nach Art. III Nr. 3 und Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG vorliegen. Wäre die Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs als Verzicht oder Abfindung aufzufassen, könnte der Kläger den Vergleich nach Art. III Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG anfechten. Die Voraussetzungen dieser Anfechtung und der erneuten Rentenwahl auf Grund der Änderungen des BEG-Schlußgesetzes ergeben sich aus Art, III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG (BGH Urteil vom 25. Wenn der Ausspruch über das Rentenrecht in Ziffer 2 des Vergleichs nicht als Verzicht auf oder Abfindung für den Rentenanspruch anzusehen wäre, bedürfte es dagegen keiner Anfechtung des Vergleichs. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG unmittelbar das Recht zu, die durch Vergleich bewilligte Kapitalentschädigung in eine Rente umzuwandeln (BGH RzW 1971, 42 Nr. 36). Zwar entfällt ein neues Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, wenn bereits vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar entschieden worden ist, daß der Berechtigte kein Wahlrecht hat (BGH RzW 1969, 515 Nr. 64). Dem Kläger steht demnach ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zu* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß er seit dem 1. DV-BEG errechnet sich die Höhe der Rente aus der festgesetzten KapitalentSchädigung von 9.354 DM unter Anwendung der für das Lebensalter des Klägers maßgeblichen Teilungszahlen 4 bis 31. Auf den Nachzahlungsbetrag von 32.187 DM sind 9.354 DM anzurechnen, die der Kläger bereits als Kapitalentschädigung erhalten hat (§§ 96 Abs. 2, 84 a BEG).
2486 CTO BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Juli 1971 Pohl
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 45/71 URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Erwin M
fli Avenue
England,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 22, Rönnhaidstraße 5,
Beklagte und Revisionsbeklagte
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn,
Henkel, Fuchs und Br. Thumm
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Juni 1970 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Entschädigungskammer 2, vom 20. März 1969 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. Januar I960 bis 31. Juli 1971 22.833 DM rückständige Rentenbeträge und ab 1. August 1971 eine Monatsrente von 278 DM zu zahlen.
Das Entschädigungsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 1899 geborene Jüdische Kläger war bis 1936 kaufmännischer Angestellter in HflHHfc. Im September 1936 wanderte er aus Verfolgungsgründen aus und lebt seit 1937 in
Der Kläger beantragte Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, an Freiheit, an Eigentum und an Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen. Unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, daß er wegen Herz-Thrombose vollständig
arbeitsunfähig sei, bat er am 13. April 1959 wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen um Gewährung eines Vorschusses. Am 12. September I960 begrenzte er den Entschädigungszeitraum für den Berufsschäden auf die Zeit vom 1. September 1936 bis 1. April 1942 und schlug vor, ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen. Am 2. Dezember I960 übersandte die Behörde dem Kläger einen Vergleichsvorschlag zur Abgeltung seiner Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, an Freiheit und an Vermögen (Auswanderungskosten) über 10.004 DM. Für den Berufsschäden legte sie dabei die Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 12. September I960 zugrunde und errechnete daraus eine Kapitalentschädigung von 9.354 DM. Für den Freiheitsschaden setzte sie 150 DM Entschädigung, für die Auswanderungskosten 500 DM an. Für den Berufsschäden enthielt der Vergleichsvorschlag den Zusatz:
"Für den Schaden im beruflichen Fortkommen die allein (die Voraussetzungen einer anstelle der Kapitalentschädigung wählbaren Rente der §§ 93/94 BEG sind nicht geltend gemacht worden und bestehen offenbar nicht) in Betracht kommende Kapitalentschädigung gemäß der Zusammenstellung...".
Mit Schreiben vom 12. Dezember I960 nahm der Kläger den Vergleich ohne weitere Ausführungen an. In dem am 16. Dezember I960 Unterzeichneten Vergleich heißt es unter Ziffern 1 und 2:
"1. Der Vergleich ergeht zur Abgeltung aller Entschädigungs ansprüche des Antragstellers, soweit sie nicht den von ihm wegen seines Schadens an Körper urid Gesundheit geltend gemachten und von dem Vergleich unberührt bleibenden Anspruch betreffen.
2. Zu den gemäß Ziffer 1) erfaßten Anspruchsteilen gehört auch der Anspruch des Antragstellers, für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen entschädigt zu werden.
Auch insoweit kommt mangels Vorliegen der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nur eine einmalige Entschädigung - in Form der Kapitalentschädigung - in Betracht.M
Die 10.004 DM wurden an den Kläger ausgezahlt. Auf Grund eines weiteren Vergleichs vom 22. November 1965 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1933 bis 31. Dezember 1959 wegen seines Gesundheitsschadens Kapitalentschädigung und Rente.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 1965 meldete der Kläger nach dem BEG-Schlußgesetz alle Entschädigungsansprüche erneut an. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1966 focht er den Vergleich vom Dezember I960 an, weil damals angenommen worden sei, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wegen des BerufsSchadens hätten nicht Vorgelegen. In Wirklichkeit sei seine Erwerbsfähigkeit nach dem im Verfahren wegen des Gesundheitsschadens eingeholten Gutachten mindestens um 50 i gemindert gewesen. Er beanspruche daher nunmehr die Berufsschadensrente •
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. November 1968 den Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und auf Gewährung der Berufsscha-densrente ab. Dem Kläger stehe weder ein Anfechtungsrecht nach Art. III oder IV BEG-SchlußG zu, noch sei der Vergleich nach § 779 BGB unwirksam.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision beantragt der Kläger, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab 1. Januar I960 Rentenrückstände von 15.204 DM sowie ab 1. Januar 1969 eine monatliche Rente von 278 DM nebst den weiteren gesetzlichen Erhöhungen zu zahlen. Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das BEG-Schlußgesetz gebe dem Kläger keine Möglichkeit, anstelle der Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen die Rente zu wählen. Dabei bleibe es dahingestellt, ob der Vergleich vom Dezember I960 ein echter oder unechter Vergleich sei.
In beiden Fällen sei Voraussetzung für die erneute Geltendmachung von Ansprüchen, daß das Schlußgesetz dem Verfolgten weitergehende Ansprüche gegeben habe. Die KapitalentSchädigung für den Berufsschäden sei nicht erhöht worden. Für den im Vergleich gleichfalls geregelten Anspruch für Auswand erungs* kosten habe das BEG-Schlußgesetz zwar einen Zinsanspruch neu begründet. Da aber der Gesamtbetrag auf die einzelnen im Vergleich geregelten Ansprüche aufgeteilt werden könne, habe der Kläger aus dem Zinsanspruch für die Auswanderungskosten kein Anfechtungsrecht wegen des BerufsSchadens. Auch aus Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ergebe sich für ihn kein Rentenwahlrecht. Da im Falle des Klägers weder die Höchst-noch die Mindestrente von Bedeutung sei, habe sich die Rente als nicht gewählte Entschädigung nicht erhöht. Schließlich sei der Vergleich auch nicht nach § 779 BGB unwirksam. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger und sein
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Bevollmächtigter über die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 # oder mehr nicht unterrichtet gewesen seien. Die vom Kläger 1959 und I960 vorgelegten Atteste seien klar und eindeutig, so daß ein Irrtum ausgeschlossen werden müsse.
Diese Ausführungen halten nicht in allem der rechtlichen Nachprüfung stand. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, der Vergleich vom Dezember I960 sei nicht nach § 779 BGB unwirksam. Der Berufungsrichter hat auf Grund seiner tatrichterlichen Würdigung festgestellt, der Kläger und sein Bevollmächtigter hätten bei Vergleichsabschluß gewußt, daß der Kläger in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert
arbeitsfähig sei. Das ist für das Revisionsgericht bindend.
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Verfahrensrügen gegen diese Feststellung hat der Kläger nicht erhoben. Danach fehlt es an einem beiderseitigen Irrtum über die Tatsache der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit und demzufolge an einer Voraussetzung des § 779 BGB.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, daß sich den Anlagen zu dem Vergleich vom Dezember I960 die Aufteilung der Vergleichsleistung auf die einzelnen Ansprüche entnehmen lasse und daher die Begründung des Zinsanspruchs für die Auswanderungskosten durch Art. I Nr. 38 a (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BEG) die Anfechtung des Vergleichs insgesamt nicht ermögliche. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs {RzW 1970, 235)*
Das Berufungsgericht hat jedoch Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angewandt. Danach kann ein im privaten Dienst geschädigter Verfolgter, der bei bestehendem Wahlrecht (§94 BEG) die KapitalentSchädigung gewählt hat, we-
gen der Änderung der Hechtsnatur der Rente nach §§ 93, 126 Abs. 2 Nr. 2 BEG durch Art. I Nr. 74 BEG-SchlußG nunmehr die Rente verlangen (RzW 1970, 282 Nr. 29). Da der Kläger im privaten Dienst geschädigt worden ist und das Berufungsgericht davon ausgeht, daß er bei Abschluß des Vergleichs in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig war, hätte es der Prüfung bedurft, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Ausübung der Rentenwahl nach Art. III Nr. 3 und Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG vorliegen.
Das ist hier der Pall. Wäre die Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs als Verzicht oder Abfindung aufzufassen, könnte der Kläger den Vergleich nach Art. III Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG anfechten. Die Voraussetzungen dieser Anfechtung und der erneuten Rentenwahl auf Grund der Änderungen des BEG-Schlußgesetzes ergeben sich aus Art, III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG (BGH Urteil vom 25. Pebruar 1971 - IX ZR 7/70, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Wenn der Ausspruch über das Rentenrecht in Ziffer 2 des Vergleichs nicht als Verzicht auf oder Abfindung für den Rentenanspruch anzusehen wäre, bedürfte es dagegen keiner Anfechtung des Vergleichs. Dem Kläger stünde nach Art,
III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG unmittelbar das Recht zu, die durch Vergleich bewilligte Kapitalentschädigung in eine Rente umzuwandeln (BGH RzW 1971, 42 Nr. 36). Dem könnte nicht entgegengehalten werden, in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 16. Dezember I960 seien die Voraussetzungen für das Wahlrecht verneint worden. Zwar entfällt ein neues Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, wenn bereits vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar entschieden worden ist, daß der Berechtigte kein Wahlrecht hat (BGH RzW 1969, 515
Nr. 64). Außer als Verzicht oder Abfindung ist eine solche Feststellung unerheblich* Denn die Behörde kann das Wahlrecht nur durch Bescheid ablehnen. Auch bei einem sogenannten unechten Vergleich hätte ein solcher Ausspruch nicht die Rechtswirkung eines Bescheides, weil es dem Wesen des Vergleichs widerspricht, einen Anspruch ganz oder teilweise abzulehnen.
Dem Kläger steht demnach ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zu* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß er seit dem 1. Januar I960 zu 75 % erwerbsgemindert war. Demnach sind auch die Voraussetzungen für die Rentenwahl nach § 94 BEG von diesem Zeitpunkt an erfüllt. Gemäß § 35 der 3. DV-BEG errechnet sich die Höhe der Rente aus der festgesetzten KapitalentSchädigung von 9.354 DM unter Anwendung der für das Lebensalter des Klägers maßgeblichen Teilungszahlen 4 bis 31. Dezember I960 und 3,6 ab 1. Januar 1961.
Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, kann in der Sache selbst entschieden werden. Dabei errechnet sich die Summe der rückständigen Rentenbeträge bis 31. Juli 1971 in Höhe von 32.187 DM wie folgt:
1. 1.1960 - 31.12.1960 9.354 : 4 = 2.339 DM
1. 1.1961 - 31.12.1965 9.354 : 3,6 = 2.599x 5 = 12.995 DM
1. 1.1966 - 30. 9.1966 2.599 : 12 = 217
+ 4 # = 226 x 9 = 2.034 DM
1.10.1966 - 30. 6.1968 226 + 4 % = 235 x 21 = 4.935 DM
1. 7.1968 - 31. 3.1969 235 + 4 * = 245 x 9 = 2.205 DM
1. 4.1969 - 31. 8.1969 245 + 4,8 # = 257 x 5 = 1.285 DM
1. 9.1969 - 31. 7.1971 257 + 8 1> = 278 x 23 SS 6.394 DM
Auf den Nachzahlungsbetrag von 32.187 DM sind 9.354 DM anzurechnen, die der Kläger bereits als Kapitalentschädigung erhalten hat (§§ 96 Abs. 2, 84 a BEG).
Ab 1. August 1971 steht dem Kläger eine Monatsrente von 278 DM zu,' Wenn sich die Rentenbeträge aufgrund künftiger gesetzlicher Änderungen erhöhen, sind sie den neuen Sätzen anzugleichen.
Mai
Zorn Henkel
Puchs Dr. Thumm
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