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BGH · IX ZR 45/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 45/70

a) Wurde der Anspruch eines Zigeuners mit der Begründung abgelehnt, für die Zeit vom 8. März 1943 seien die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG nicht gegeben, dann ist, wenn diese Begründung auch einen seit 2. Der Kläger hat Entschädigung für Freiheitsentziehung und .Gesundheitsschaden begehrt. Die Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 1. In den Entscheidungsgründen ist dargelegt, daß der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht wegen einer gegen Hitler gerichteten Äußerung verhaftet worden sei. Eine rassische Verfolgung scheide bereits deshalb aus, weil Zigeuner zu dem Zeitpunkt der Verhaftung des Klägers noch nicht aus rassischen Gründen inhaftiert worden seien und der Kläger seinen Angaben zufolge an seiner damaligen Arbeitsstelle festgenommen worden sei* Das Berufungsgericht hält die Erwägungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hildesheim, Zigeuner seien 1940 noch nicht aus Gründen ihrer Rasse inhaftiert worden, fttr Die Zulässigkeit des rechtzeitig gestellten Antrages auf erneute Entscheidung über den Anspruch wegen Freiheitsschadens richtet sich nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG. Danach ist auf Antrag über diesen Anspruch wegen Verfolgung aus Gründen der Rasse erneut zu entscheiden, soweit er vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nach dem BErgG oder dem BEG rechtskräftig gerichtlich mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß für die Zeit vom 8. März 1943 die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG nicht gegeben seien. September 1959 eine Verfolgung aus rassischen Gründen ausdrücklich mit der Begründung verneint, Zigeuner seien damals nicht aus rassischen Gründen inhaftiert, der Kläger außerdem an seiner Arbeitsstelle festgenommen worden. Mit Recht hat er den Gegenstand der erneuten Entscheidung nicht auf die Zeit bis 1. März 1943 seien die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG nicht gegeben, dann ist über den gesamten Entschädigungsanspruch erneut zu entscheiden, wenn diese Begründung auch einen seit dem 2. Ob bei teilbaren Ansprüchen die Angleichung auf einen Anspruchsteil beschränkt ist, wenn die frühere Entscheidung nur diesen Teil mit der in Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG bezeichneten, den übrigen Teil dagegen mit anderer Begründung abgelehnt hat, ist hier nicht zu entscheiden. Das Landgericht Hildesheim hat die Ansprüche auf Entschädigung für Freiheitsschaden in der Zeit von 1940 bis 1945 und für Gesundheitsschaden mit einheitlicher Begründung abgelehnt. Grund hierfür war auch, daß eine rassische Verfolgung ausscheide, weil Zigeuner im Zeitpunkt der Verhaftung des Klägers noch nicht aus rassischen Gründen verfolgt worden seien. März 1943, daß im Jahre 1940 die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG in der Person des Klägers nicht gegeben seien. Daher gilt § 43 Abs.3 BEG entsprechend für die Zugehörigkeit zu einer Straf- oder Bewährungseinheit der SS. Das Berufungsgericht beanstandet das Urteil der Vorinstanz auch insoweit nicht, als es das beklagte Land nur "vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsübergangs" zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt hat. Der Vorbehalt ist unzulässig; § 46 Abs. 1 BEG schließt den gesetzlichen wie rechtsgeschäftlichen Übergang des Anspruchs auf Entschädigung für Freiheitsschaden vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung aus.

Zitierte Normen: § 43 BEG § 225 ZPO § 209 BEG § 97 ZPO
EntschädigungGrundBEGMärzAnspruchBegründungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagwerk: BGHZ:
ja
 nein
BEG §§ 1, 2, 43; BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs. 2
a)	Wurde der Anspruch eines Zigeuners mit der Begründung abgelehnt, für die Zeit vom 8. Dezember 1938 bis zu dem 1. März 1943 seien die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG nicht gegeben, dann ist, wenn diese Begründung auch einen seit 2. März 1943 entstandenen Schaden erfaßt, über den gesamten Anspruch erneut zu entscheiden.
b)	§ 43 Abs. 3 BEG gilt entsprechend für die Zugehörigkeit zu einer Straf- oder Bewährungseinheit der S S .
BGH, Urt. v. 27. April 1972 - IX ZR 45/70 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 45/70	URTEIL
Verkündet am
27. April 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in H
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Walter
»
Straße
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 1969 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Vorbehalt im Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 4. März 1969 entfällt.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1922 geborene Kläger ist Zigeuner. Anfang 1940 wurde er verhaftet und anschließend in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten. Er hat vorgetragen, er sei im März 1945 als Häftling des Konzentrationslagers Sachsenhausen zur SS-Strafdivision Dirlewanger eingezogen worden und im Mai 1945 in sowjetische Kriegsgefangenschaft geraten.
Der Kläger hat Entschädigung für Freiheitsentziehung und .Gesundheitsschaden begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat den lAntrag abgelehnt, weil nicht festgestellt werden könne, daß ! der Kläger aus politischen oder rassischen Gründen inhaftiert worden sei. Die Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 1. September 1959 abgewiesen worden.
 
In den Entscheidungsgründen ist dargelegt, daß der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht wegen einer gegen Hitler gerichteten Äußerung verhaftet worden sei. Dies sei vielmehr geschehen, weil er seine Dienstverpflichtung in einem Rüstungsbetrieb verletzt habe. Seine Arbeit habe er dabei jedoch nicht aus politischen Gründen niedergelegt. Aus seinem Verhalten nach Kriegsende müsse geschlossen werden, daß er als asozial angesehen und aus diesem Grunde auch verhaftet worden sei. Eine rassische Verfolgung scheide bereits deshalb aus, weil Zigeuner zu dem Zeitpunkt der Verhaftung des Klägers noch nicht aus rassischen Gründen inhaftiert worden seien und der Kläger seinen Angaben zufolge an seiner damaligen Arbeitsstelle festgenommen worden sei*
Im Januar 1966 hat der Kläger erneut Ansprüche für Gesundheits- und Freiheitsschaden angemeldet. Den ablehnenden Bescheid vom 19. Februar 1968 hat er mit der Klage angefoch-ten. Durch Teilurteil hat ihm das Landgericht 9.450 DM Entschädigung für Freiheitsschaden zugesprochen. Die auf Klageabweisung gerichtete Berufung des Landes ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt das Land den Berufungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hält die Erwägungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hildesheim, Zigeuner seien 1940 noch nicht aus Gründen ihrer Rasse inhaftiert worden, fttr
 
einen die Abweisung der früher erhobenen Klage mittragenden Grund und bejaht deshalb die Zulässigkeit der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SphlußG. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Klägers stehe fest, daß rassische Gründe für die Verhaftung mitursächlich gewesen seien; darauf deute auch der Umstand hin, daß gegen den jugendlichen Kläger wegen der Dienstpflichtverletzung nicht lediglich Fürsorgemaßnahmen ergriffen worden seien, was dem normalen Verlauf entsprochen hätte. Er habe deshalb Entschädigung für 63 Monate Haft zu beanspruchen. Der mit der Angleichung nach Art. XV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG verfolgte Zweck würde vereitelt, wenn der entschädigungsfähige Zeitraum im Angleichungsverfahren am 1. März 1943 ende.
Diese Begründung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Zulässigkeit des rechtzeitig gestellten Antrages auf erneute Entscheidung über den Anspruch wegen Freiheitsschadens richtet sich nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG. Danach ist auf Antrag über diesen Anspruch wegen Verfolgung aus Gründen der Rasse erneut zu entscheiden, soweit er vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nach dem BErgG oder dem BEG rechtskräftig gerichtlich mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß für die Zeit vom 8. Dezember 1938 bis zu dem 1. März 1943 die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG nicht gegeben seien.
Das ist hier der Fall. Das Landgericht Hildesheim hat im Urteil vom 1. September 1959 eine Verfolgung aus rassischen Gründen ausdrücklich mit der Begründung verneint, Zigeuner seien damals nicht aus rassischen Gründen inhaftiert, der Kläger außerdem an seiner Arbeitsstelle festgenommen worden.
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich dabei nicht um eine Hilfsbegründung (vgl. BGH RzW 1972, 36 Nr. 26), sondern um einen die Entscheidung mittragenden Grund.
Der Anspruch ist auch begründet. Nach tatrichterlicher Überzeugung waren rassische Gründe mitursächlich für die Freiheitsentziehung. Die Angriffe der Revision hiergegen gelten der Beweiswürdigung im Berufungsurteil. Sie sind unzulässig. Verfahrensrügen hat die Revision nicht erhoben.
Der Berufungsrichter hat die Entschädigung für die gesamte Haftzeit vom Februar 1940 bis einschließlich April 1945 festgesetzt. Mit Recht hat er den Gegenstand der erneuten Entscheidung nicht auf die Zeit bis 1. März 1943 beschränkt. Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG ermöglicht die erneute Entscheidung über den Anspruch eines Zigeuners, soweit sich der Angleichungsgrund - die geänderte Ansicht über den Beginn der rassischen Verfolgung der Zigeuner - ausgewirkt hat. Beruht die frühere Ablehnung des Entschädigungsanspruchs auf der Erwägung, für die Zeit vom 8. Dezember 1938 bis zu dem 1. März 1943 seien die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG nicht gegeben, dann ist über den gesamten Entschädigungsanspruch erneut zu entscheiden, wenn diese Begründung auch einen seit dem 2. März 1943 entstandenen Schaden erfaßt. Ob bei teilbaren Ansprüchen die Angleichung auf einen Anspruchsteil beschränkt ist, wenn die frühere Entscheidung nur diesen Teil mit der in Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG bezeichneten, den übrigen Teil dagegen mit anderer Begründung abgelehnt hat, ist hier nicht zu entscheiden. Denn so liegt der Streitfall nicht. Das Landgericht Hildesheim hat die Ansprüche auf Entschädigung für Freiheitsschaden in der Zeit von 1940 bis 1945 und für Gesundheitsschaden mit einheitlicher Begründung abgelehnt. Grund hierfür war
 auch, daß eine rassische Verfolgung ausscheide, weil Zigeuner im Zeitpunkt der Verhaftung des Klägers noch nicht aus rassischen Gründen verfolgt worden seien. Der Kläger ist 1940 verhaftet worden. Demnach war mittragender Grund für die Ablehnung einer Entschädigung auch für die Zeit nach dem 1. März 1943, daß im Jahre 1940 die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG in der Person des Klägers nicht gegeben seien. Die Angleichung erfaßt daher auch den Entschädigungsanspruch für Freiheitsschaden seit 2. März 1943.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger gegen Kriegsende zur SS-Strafdivision Dirlewanger eingezogen wurde. Es hat auch für diese Zeit eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Revision ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings wird nach § 43 Abs. 3 BEG der Freiheitsentziehung nur die Zugehörigkeit zu einer Straf- oder Bewährungseinheit der Wehrmacht gleichgeachtet. Indessen kann für die Zugehörigkeit zu einer solchen Einheit der SS nichts anderes gelten. Es handelt sich um gleichartige Tatbestände. Daher gilt § 43 Abs. 3 BEG entsprechend für die Zugehörigkeit zu einer Straf- oder Bewährungseinheit der SS.
Das Berufungsgericht beanstandet das Urteil der Vorinstanz auch insoweit nicht, als es das beklagte Land nur "vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsübergangs" zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt hat. Dies beruht auf einer Anzeige des Arbeitsamtes Hildesheim an die Entschädigungsbehörde, mit der wegen einer Forderung atif Rückzahlung von Arbeitslosenunterstützung "gemäß § 186 AVAVG vorsorglich Forderungsübergang erhoben" wird. Der Vorbehalt ist unzulässig; § 46 Abs. 1 BEG schließt den gesetzlichen wie rechtsgeschäftlichen
 Übergang des Anspruchs auf Entschädigung für Freiheitsschaden vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung aus. Das Urteil des Landgerichts Hannover ist daher entsprechend zu fassen.
Da das Berufungsurteil im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, wird die Revision mit der Kostenfolge der §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO zurückgewiesen.
Bundesrichter Wüstenberg von der Mühlen	Zorn
 ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.
von der Mühlen
 Henkel
Fuchs