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BGH · IX ZR 44/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 44/96

gegen Rechtsanwalt Klaus J| über das Vermögen der Istraße ff, Bl lals Verwalter im Konkurs AflBB GmbH, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. Die Revision der Beklagten gegen das Grund- und Teil-Urteil des 18. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, die Gemeinschuldnerin habe die Patente an die Beklagte in der dieser bekannten Absicht veräußert, ihre Gläubiger zu benachteiligen. den, daß das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten zu einer beabsichtigten Sanierung der Gemeinschuldnerin keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.

BedeutungPatentBerufungsgerichtGmbHGemeinschuldnerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 44/96	BESCHLUSS
vom 15. April 1997
in dem Rechtsstreit
 und
vertreten durch den Geschäftsführer Reinhard Im B
GmbH,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Klaus J| über das Vermögen der Istraße ff, Bl
 lals Verwalter im Konkurs AflBB GmbH,
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Dr.
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
und
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 15. April 1997 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Grund- und Teil-Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 63.000 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO) .
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, die Gemeinschuldnerin habe die Patente an die Beklagte in der dieser bekannten Absicht veräußert, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Insbesondere ist es nicht zu beanstan-
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den, daß das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten zu einer beabsichtigten Sanierung der Gemeinschuldnerin keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Von einer begründeten Sanierungserwartung konnte sich die Gemeinschuldnerin zu keinem Zeitpunkt, namentlich nicht bei Veräußerung der Patente am 5. März 1993, leiten lassen.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter