ein, das die neurotischen Störungen des Klägers mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 v. Dr. B^fl^ zugrunde gelegt worden, obwohl dieses nicht berücksichtigt habe, daß beim Kläger im Jahre 1959 bei einem Versuch der Magenausheberung ein psychisch bedingter kurz andauernder Atemstillstand mit hochgradigen Erregungszuständen aufgetreten sei. Die frühere Entscheidung sei bei heutiger - rechtlicher und tatsächlicher - Beurteilung nicht fehlerhaft; verfolgungsbedingte Körperschäden könnten bei dem Antragsteller nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, nach Ziff.II Nr. 1 b der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR) könne in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Abhilfe in Form einer Zweitentscheidung nur gewährt werden, wenn die frühere Entscheidung offensichtlich fehlerhaft sei. Abhilfe kann aus Rechtsgründen nur verweigert werden, wenn die Entscheidung, die das frühere Verfahren unanfechtbar oder rechtskräftig beendet hat, nach der heutigen Beurteilung des damals verwirklichten Sachverhalts richtig war (BGH RzW 1981, 86). Die Behörde und ihr folgend das Landgericht haben die Verweigerung der Abhilfe nicht mit Ermessenserwägungen begründet, sondern allein darauf abgestellt, daß die frühere Entscheidung auch aus heutiger Sicht richtig sei. Den Ausführungen des Berufungsrichters läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß er sich davon überzeugt habe, im Erstverfahren sei der Anspruch des Klägers zu Recht verneint worden. Das ist zwar richtig, wenn sich wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts nicht feststellen läßt, ob die frühere Entscheidung richtig oder unrichtig gewesen ist. Die Entschädigungsorgane trifft die Amtsermittlungspflicht nach § 176 Abs, 1 BEG Jedoch auch im Abhilf everfahren, Erst wenn diese von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß die Voraussetzungen eines Anspruchs nicht feststellbar sind, darf zu Lasten dessen entschieden werden, den die Feststellungslast trifft. Wie die Revision zu Recht rügt, hat es der Berufungsrichter unterlassen, auf Grund des gegebenen medizinischen Sachverhalts und des Vortrages des Klägers im Abhilfeverfahren überhaupt zu prüfen, ob die frühere Entscheidung im Ergebnis richtig oder falsch ist. Aus der vermeintlichen Verletzung einer solchen Beweislast kann Jedoch nicht gefolgert werden, daß die frühere Entscheidung richtig gewesen sei. Zwar muß derjenige, der Abhilfe begehrt, die Umstände darlegen, aus denen sich die Unrichtigkeit der unanfechtbaren Entscheidung und das Bestehen eines Anspruchs ergeben können (BGH RzW 1973, 228). Abgesehen davon, daß eine auf das Fehlen dieser Angaben gestützte Verweigerung der Abhilfe eine entsprechende Ermessensausübung der Behörde voraussetzt, an der es hier fehlt, hat der Kläger datailliert die Umstände vorgetragen, die nach seiner Meinung die Ent-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr W83 URTEIL Verkündet am 6. Oktober 1983 Pohl Justizamtsinspektor in dem Entschädigungsrechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Georg E , itraße 11, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr# iHfe* Kläger und Revisionskläger, und gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, DMUsM 4, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1983 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1982 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch Bescheid vom 21. November 1958 lehnte die Behörde die Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen ab. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger nach Einholung eines fachinternistischen und eines neurologischen Gutachtens, die ein verfolgungsbedingtes Leiden verneint hatten, zurück. Auch seinen Antrag auf Angleichung gemäß Art. IV Abs. 1 BEG-SchlußG wies die Behörde durch Bescheid vom 28. Juni 1967 ab. Im Klageverfahren holte das Landgericht ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Prof. Dr. ein, das die neurotischen Störungen des Klägers mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 v. H. \ bewertete und einen wahrscheinlichen Zusammenhang mit der Verfolgung verneinte. Auf Grund dieses Gutachtens wies das Landgericht die Klage ab. Mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Oktober 1970 wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Im Juli 1979 beantragte der Kläger den Erlaß eines Zweitbescheides. Bei der Entscheidung vom 2. Oktober 1970 sei allein das Gutachten des Prof. Dr. B^fl^ zugrunde gelegt worden, obwohl dieses nicht berücksichtigt habe, daß beim Kläger im Jahre 1959 bei einem Versuch der Magenausheberung ein psychisch bedingter kurz andauernder Atemstillstand mit hochgradigen Erregungszuständen aufgetreten sei. Daraus habe sich ein klarer Hinweis auf die Schwere seiner psychischen Erkrankung ergeben, der von den bisherigen Gutachtern und auch von Prof. Dr. übersehen worden sei. Nach Einholung einer Stellungnahme ihres medizinischen Sachverständigen lehnte die Behörde durch Bescheid vom 4. November 1981 den Abhilfeantrag ab. Die frühere Entscheidung sei bei heutiger - rechtlicher und tatsächlicher - Beurteilung nicht fehlerhaft; verfolgungsbedingte Körperschäden könnten bei dem Antragsteller nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Die auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen gerichtete Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. * Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, nach Ziff. II Nr. 1 b der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR) könne in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Abhilfe in Form einer Zweitentscheidung nur gewährt werden, wenn die frühere Entscheidung offensichtlich fehlerhaft sei. Schon dieser rechtliche Ausgangspunkt entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1978, 111 mit weiteren Hinweisen). Die Richtlinien sind keine die Entschädigungsgerichte bindende Rechtsvorschrift (BGH RzW 1981, 78 Nr. 11). Abhilfe kann aus Rechtsgründen nur verweigert werden, wenn die Entscheidung, die das frühere Verfahren unanfechtbar oder rechtskräftig beendet hat, nach der heutigen Beurteilung des damals verwirklichten Sachverhalts richtig war (BGH RzW 1981, 86). Es hängt demnach von der Begründung des rechtskräftigen Urteils vom 2. Oktober 1970 ab, ob der Anspruch damals zu Unrecht verneint worden ist. Die Beantwortung dieser Frage steht nicht im Ermessen der Behörde (BGH RzW 1976, 109). Die Behörde und ihr folgend das Landgericht haben die Verweigerung der Abhilfe nicht mit Ermessenserwägungen begründet, sondern allein darauf abgestellt, daß die frühere Entscheidung auch aus heutiger Sicht richtig sei. Den Ausführungen des Berufungsrichters läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß er sich davon überzeugt habe, im Erstverfahren sei der Anspruch des Klägers zu Recht verneint worden. Er führt lediglich aus, es könne auch aus heutiger Sicht nicht festge- stellt werden, daß die Entscheidung aus dem Jahre 1970 fehlerhaft sei. Dabei geht er davon aus, daß den Kläger die Feststellungslast dafür treffe, daß die frühere Entscheidung unrichtig sei. Das ist zwar richtig, wenn sich wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts nicht feststellen läßt, ob die frühere Entscheidung richtig oder unrichtig gewesen ist. Die Entschädigungsorgane trifft die Amtsermittlungspflicht nach § 176 Abs, 1 BEG Jedoch auch im Abhilf everfahren, Erst wenn diese von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß die Voraussetzungen eines Anspruchs nicht feststellbar sind, darf zu Lasten dessen entschieden werden, den die Feststellungslast trifft. Wie die Revision zu Recht rügt, hat es der Berufungsrichter unterlassen, auf Grund des gegebenen medizinischen Sachverhalts und des Vortrages des Klägers im Abhilfeverfahren überhaupt zu prüfen, ob die frühere Entscheidung im Ergebnis richtig oder falsch ist. Er bürdet vielmehr dem Kläger die sonst im Zivilprozeßrecht geltende Beweislast dafür auf, daß die Entscheidung aus dem Jahre 1970 unrichtig war. Aus der vermeintlichen Verletzung einer solchen Beweislast kann Jedoch nicht gefolgert werden, daß die frühere Entscheidung richtig gewesen sei. Zwar muß derjenige, der Abhilfe begehrt, die Umstände darlegen, aus denen sich die Unrichtigkeit der unanfechtbaren Entscheidung und das Bestehen eines Anspruchs ergeben können (BGH RzW 1973, 228). Abgesehen davon, daß eine auf das Fehlen dieser Angaben gestützte Verweigerung der Abhilfe eine entsprechende Ermessensausübung der Behörde voraussetzt, an der es hier fehlt, hat der Kläger datailliert die Umstände vorgetragen, die nach seiner Meinung die Ent- Scheidung aus dem Jahre 1970 unrichtig gemacht haben. Ob das zutrifft, muß der Tatrichter im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs, gegebenenfalls nach Erhebung neuer Beweise»prüfen. Nur in einem sogenannten Drittverfahren kann er darauf abstellen, der Abhilfeantrag sei aus Rechtsgründen unzulässig, weil er nur auf Gründe oder Beweisangebote gestützt werde, die der Antragsteller schon in dem abgeschlossenen Zweitverfahren hätte Vorbringen können (BGH RzW 1980, 108). Um ein solches Drittverfahren handelt es sich hier aber nicht, weil das vorangegangene Angleichungsverfahren nach Art. IV BEG-SchlußG kein Zweitverfahren im Sinne der Grundsätze in BGH RzW 1972, 341; 344 ist. Das Berufungsgericht hätte seine Feststellung, der Kläger habe entsprechende Beweise, deren Erhebung er Jetzt verlange, schon im früheren Verfahren anbieten können, seiner Entscheidung über die Verweigerung der Abhilfe deshalb nur dann zugrunde legen können, wenn der Beklagte hierauf seine Ermessensausübung gestützt hätte. Das hat er Jedoch nicht getan. Da das Berufungsurteil auch nicht feststellt, daß das Urteil aus dem Jahre 1970 aus son- \ stigern Grunde im Ergebnis richtig ist, wird es aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zuriickverwiesen. Fuchs Zorn Henkel Dr. Lang Gärtner