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BGH · IX ZR 44/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 44/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Januar 1971 widerrief die Behörde deshalb, ohne den Kläger zu hören, den früheren Bescheid und forderte die bewirkte Leistung zurück. Die Klage auf Aufhebung des Bescheides und die Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht geht nicht auf die unterbliebene Anhörung des Klägers vor Bescheiderlaß ein. Vor dem Erlaß eines Widerrufs- und Rückforderungs-bescheides muß dem Betroffenen in dem dazu führenden Verfahren Gelegenheit gegeben werden, sich zu den ermittelten Tatsachen zu äußern (BGH RzW 1978, 113). Daß dies wegen der Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG nicht möglich gewesen wäre, ist unzutreffend. Insbesondere hat die Behörde nicht innerhalb offener Frist den Bescheid wiederholt. Daß der Kläger in seinem formulierten Revisionsantrag darauf nicht ausdrücklich angetragen hat, ist ohne Belang, da das Revisionsgericht

Zitierte Normen: § 203 BEG § 565 ZPO
AnhörungRechtRechtsstreitBehördeKoblenzKlägerRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 44/79	URTEIL	Verkündet	am
23. April 1981 Pohl
 JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KfllBB-FflHIHD-Straße0, MflHB
Beklagten und Revisionsbeklagten
s/0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. September 1976 - 8 U (WG) 194/75 -aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Koblenz vom 8. November 1974 geändert.
Der Widerrufsbescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung Koblenz vom 21. Januar 1971 wird aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch Bescheid vom 23. März 1961 gewährte die Entschädigungsbehörde dem Kläger DM 9.150 als Entschädigung für Schaden an Freiheit. Die Entscheidung beruhte u.a. auf der eidlichen Erklärung einer Zeugin die dem Kläger eine gemeinsame Verfolgung bestätigt hatte.
 
Durch Einsicht in die Entschädigungsakte der Zeugin erhielt der zuständige Sachbearbeiter am 18. Januar 1971 Kenntnis davon, daß diese sich während des VerfolgungsZeitraums in der Sowjetunion aufgehalten hat- Unter dem 21. Januar 1971 widerrief die Behörde deshalb, ohne den Kläger zu hören, den früheren Bescheid und forderte die bewirkte Leistung zurück.
Die Klage auf Aufhebung des Bescheides und die Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision bekämpft der Kläger weiterhin den Widerrufsbescheid. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ents che i dungs gründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des Widerrufsbescheides.
Das Berufungsgericht geht nicht auf die unterbliebene Anhörung des Klägers vor Bescheiderlaß ein. Die Behörde hat ihr Vorgehen damit gerechtfertigt, die Anhörung sei fristgerecht nicht durchführbar gewesen. Das rügt die Revision zu Recht.
s/
 
Vor dem Erlaß eines Widerrufs- und Rückforderungs-bescheides muß dem Betroffenen in dem dazu führenden Verfahren Gelegenheit gegeben werden, sich zu den ermittelten Tatsachen zu äußern (BGH RzW 1978, 113).
Die Behörde mußte daher hier den Kläger anhören. Daß dies wegen der Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG nicht möglich gewesen wäre, ist unzutreffend. Die Widerrufsfrist begann nicht vor dem Abschluß der erforderlichen Ermittlungen, wozu auch die Anhörung zählt, zu laufen (BGH RzW 1968, 139; insoweit in BGH RzW 1980, 153 Nr. 23 nicht aufgegeben). Im übrigen war der Kläger erreichbar; der angefochtene Bescheid konnte ihm ohne Schwierigkeiten übermittelt werden. Eine kurzfristige Anhörung war daher durchführbar. Die Behörde hat aber nicht einmal den Versuch dazu unternommen.
Dieser Fehler kann im Rechtsstreit grundsätzlich nicht' mehr geheilt werden (BGH RzW 1978, 113). Gesichtspunkte, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Behörde nicht innerhalb offener Frist den Bescheid wiederholt. Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Der Senat kann diesen Ausspruch selbst treffen, da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Daß der Kläger in seinem formulierten Revisionsantrag darauf nicht ausdrücklich angetragen hat, ist ohne Belang, da das Revisionsgericht
5
über die Voraussetzungen des § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO von Amts wegen entscheidet (BAG NJW 1966, 269; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 554 Rdn. 5;
§ 565 Rdn. 16).
Fuchs	Zorn Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lang kann urlaubshalber nicht unterschreiber
	Fuchs
 Gärtner	Dr. Jähnke