Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* November 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Puchs und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9# November 1977 aufgehoben« Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte, Von Rechts wegen Tatbestand Der am 10, April 1928 geborene Kläger teilte in dem Verfahren Uber Schaden an Körper oder Gesundheit durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29* August 1968 der Entschädigungsbehörde mit, daß er mit der Einstufung in den einfachen Dienst und Zuerkennung der Mindestrente einverstanden sei. a) dem Verfolgten eine Rente außerhalb des BEG gewährt wird, die zu einer Minderung des Hundertsatzes geführt hätte oder führen würde; September 1965 statt der Mindestrente die errechnete Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert bei Einstufung ln den einfachen Dienst \ind mittlerem Hundertsatz sowie die gesetzlichen Zinsen zu zahlen. August 1976 ab, weil die Rente nach dem Vergleich nur an Erhöhungen der Mindestrentenbeträge teilnehme und der Kläger deshalb weitere Leistungsverbesserungen nicht verlangen könne. April 1969 anstelle der im Vergleich vereinbarten Nindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG die bei einer Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechnete Rente gezahlt werde. Nach dem Ergebnis der von der Entschädigungsbehörde zur medizinischen Seite durchgeführten Beweisaufnahme habe ein Rentenanspruch des Klägers nicht sicher festgestanden. Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, daß der Beklagte bereit gewesen wäre, sich auf einen Vergleich einzulassen, der dem Kläger einen Anspruch auf mehr als die Mindestrente gewährte. handels gewesen, so daß nach § 14 Abs« 7 der 2« DV-BEG Anspruch auf Einreihung ln eine höhere Beamtengruppe als die des einfachen Dienstes bestanden habe« Deshalb hätte auch der Kläger, wenn eine verfolgungsbedingte Minde rung seiner Erwerbsfähigkeit festgestanden hätte, keinen Grund gehabt, sich auf einen Vergleich einzulassen, der ihm nur die Mindestrente gewährte« Im übrigen habe er durch seine Erklärung vom 29« August 1968 sein Begehren auf die Mindestrente eingeschränkt, mithin erhalten, was er beantragt habe« In Abschnitt 3 des Vergleichs habe er • abgesehen von den Fällen der §§ 35 und 206 BEG - auf weitergehende Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ausdrücklich verzichtet« DV-BEG in der Fassung der 9* und der folgenden Änderungsverordnungen ab 1« April 1969 Anspruch auf die vom Landgericht zugesprochenen errechneten Rentenbeträge« DV-BEG und der wortgleichen Uberleitungsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen "ausdrücklich19 ausgeschlossen ist, wenn der einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daB er alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausschlieBt oder nur einzelne, eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zuläBt« So liegt der Streitfall nicht« Das kann das Revisionsgericht feststellen, weil es sich bei dem Mindestrentenvergleich um eine im Recht der Entschädigung für Die Vereinbarung der Mindestrente, der Verzicht des Klägers auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und der Vorbehalt der Rechte aus §§ 35, Zu dem gegenteiligen Ergebnis, der Vergleich lasse nur künftige Erhöhungen der Mindestrente zu, gelangt das Berufungsgericht erst auf Grund einer Prüfung der Gründe, welche die Parteien veranlaßt haben, sich auf die Mindestrente zu einigen, und einer Auslegung der Vereinbarung selbst. März 1966 (BGBl I 285) die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. mit monatlich 159 DM über der nach dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst errechneten Rente des Klägers von damals monatlich 152 DM. April 1969 das Verhältnis der Mindestrente (monatlich 173 DM) und der nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst errechneten Rente (monatlich 185 DM) umgekehrt. Der Beklagte hätte mithin von diesem Zeitpunkt an dem Kläger die höheren, nach dem Hundertsatz 27»5 im einfachen Dienst errechneten Renten zusprechen müssen (vgl* BGH RzW 1978, 1515 Urteil vom 4.
BUNDESGERICHTSHOF ) V ' // 2532 029 IM NAMEN OES VOLKES —-R URTEIL Verküadet am 8. November 1979 Adomelt, Justizangestellte ab Urkimdtbeainter der GeechilUslelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Gedalja - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* November 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Puchs und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9# November 1977 aufgehoben« Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 7. Dezember 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte, Von Rechts wegen Tatbestand Der am 10, April 1928 geborene Kläger teilte in dem Verfahren Uber Schaden an Körper oder Gesundheit durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29* August 1968 der Entschädigungsbehörde mit, daß er mit der Einstufung in den einfachen Dienst und Zuerkennung der Mindestrente einverstanden sei. Die Parteien regelten den Anspruch durch Vergleich vom 19. September 1968, in dem es nach der Bestimmung des verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens und der Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger als Entschädigung Heilverfahren, Kapitalentschädigung und ab 1« November 1933 laufende Renten zu gewähren, auszugsweise heiBt: ”2) Diesen Leistungen liegen zu Grunde: a) Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus verfolgungsbedingten Gründen von mindestens 25 % ab 1. 5. 1945, b) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus verfolgungsbedingten Gründen von 25 % am 1. 11. 1953, c) die Mindestrente lt. Antrag vom 29* 8. 1968 d) das Lebensalter des Berechtigten am 1. 5. 1949 von 21 Jahren. 3) Der Antragsteller verzichtet auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. jedoch bleiben beiden Parteien alle Rechte aus §§ 35, 206 BEG Vorbehalten. 4) Leistungsvorbehalte (§§ 177a. 195 Abs. 2. 202 ff BEG): Dem Land Niedersachsen bleibt Vorbehalten, diesen Vergleich zu widerrufen und die Rente nach dem tatsächlich erzielten Jahreseinkommen des Verfolgten, seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Kinder rückwirkend neu festzusetzen und gegebenenfalls überzahlte Beträge mit der laufenden Rente oder mit anderen Entschädigungsleistungen zu verrechnen oder zurückzufordern. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Kapitalentschädigung und auf Rente, wenn und soweit später für denselben Zeitraum a) dem Verfolgten eine Rente außerhalb des BEG gewährt wird, die zu einer Minderung des Hundertsatzes geführt hätte oder führen würde; b) dem Ehegatten eine Rente nach BEG bewilligt wird und bei gleichzeitiger Entscheidung über beide Ansprüche der Hundertsatz der Rente anderweitig bemessen worden wäre. 43 5) ... 6) Anzeigepflicht (§§ 19 - 21 der 2. DV-BEG): Der Antragsteller oder der gesetzliche Vertreter ist verpflichtet, alle Ereignisse, die auf die Festsetzung, Berechnung oder Beendigung der Rente Einfluß haben, unverzüglich anzuzeigen* Mitzuteilen sind insbesondere: a) • • • Hinweis: Solange die Rente unter der Bezeichnung "Mindestrente gewährt wird, ruht die Anzeigepflicht (§§ 19-21 der 2. DV-BEG); siehe Ziff. 6 a-d).w In der folgenden Zeit erhielt der Kläger die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG. Von den Erhöhungen wurde er selbst von der Entschädigungsbehörde durch Formular8chreiben benachrichtigt. Im Juni 1976 beantragte der Kläger unter Hinweis auf BGH RzW 1976, 116 Nr. 31, ihm ab 1. September 1965 statt der Mindestrente die errechnete Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert bei Einstufung ln den einfachen Dienst \ind mittlerem Hundertsatz sowie die gesetzlichen Zinsen zu zahlen. Das lehnte die Behörde mit Bescheid vom 6. August 1976 ab, weil die Rente nach dem Vergleich nur an Erhöhungen der Mindestrentenbeträge teilnehme und der Kläger deshalb weitere Leistungsverbesserungen nicht verlangen könne. Das Landgericht verurteilte den Beklagten ab 1. April 1969 zur Zahlung von im einzelnen bezifferten Renten nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst unter Anrechnung der bisher bewil- ligten Rentenleistungen. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil und wies die Klage ab. Nit der Revision will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß ihm ab 1. April 1969 anstelle der im Vergleich vereinbarten Nindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG die bei einer Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechnete Rente gezahlt werde. Bei Abschluß des Vergleichs sei die Mindestrente höher gewesen als die nach diesen Merkmalen errechnete Rente. Sie sei erst durch die am 17. Juli 1970 verkündete 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG mit Wirkung vom 1. April 1969 soweit angehoben worden, daß sie die Mindestrente überstieg. Es bestehe jedoch kein Grund zu der Annahme, daß die Parteien, wenn sie die spätere Entwicklung der Renten vorhergesehen hätten, eine andere Regelung getroffen und sich auf eine errechnete Rente geeinigt haben würden. Nach dem Ergebnis der von der Entschädigungsbehörde zur medizinischen Seite durchgeführten Beweisaufnahme habe ein Rentenanspruch des Klägers nicht sicher festgestanden. Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, daß der Beklagte bereit gewesen wäre, sich auf einen Vergleich einzulassen, der dem Kläger einen Anspruch auf mehr als die Mindestrente gewährte. Hinzu komme, daß der Kläger vorgetragen habe, sein Vater sei Inhaber eines Baustoffgroß- iS J handels gewesen, so daß nach § 14 Abs« 7 der 2« DV-BEG Anspruch auf Einreihung ln eine höhere Beamtengruppe als die des einfachen Dienstes bestanden habe« Deshalb hätte auch der Kläger, wenn eine verfolgungsbedingte Minde rung seiner Erwerbsfähigkeit festgestanden hätte, keinen Grund gehabt, sich auf einen Vergleich einzulassen, der ihm nur die Mindestrente gewährte« Im übrigen habe er durch seine Erklärung vom 29« August 1968 sein Begehren auf die Mindestrente eingeschränkt, mithin erhalten, was er beantragt habe« In Abschnitt 3 des Vergleichs habe er • abgesehen von den Fällen der §§ 35 und 206 BEG - auf weitergehende Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ausdrücklich verzichtet« Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht. Der Kläger hat nach der 2. DV-BEG in der Fassung der 9* und der folgenden Änderungsverordnungen ab 1« April 1969 Anspruch auf die vom Landgericht zugesprochenen errechneten Rentenbeträge« In dem Urteil RzW 1976, 116 Nr. 31 hat der Senat entschieden, dad die Berücksichtigung zukünftiger Leistungsverbesserungen nur dann im Sinne des Art« II Abs. 4 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG und der wortgleichen Uberleitungsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen "ausdrücklich19 ausgeschlossen ist, wenn der einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daB er alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausschlieBt oder nur einzelne, eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zuläBt« So liegt der Streitfall nicht« Das kann das Revisionsgericht feststellen, weil es sich bei dem Mindestrentenvergleich um eine im Recht der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit typische Regelung handelt (vgl. BGH RzW 1978, 179 Nr. 12). Die Vereinbarung der Mindestrente, der Verzicht des Klägers auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und der Vorbehalt der Rechte aus §§ 35, 206 BEG ergeben ohne Auslegung nicht, daB die Berücksichtigung anderer Leistungsverbesserungen ausgeschlossen sein sollte. Zu dem gegenteiligen Ergebnis, der Vergleich lasse nur künftige Erhöhungen der Mindestrente zu, gelangt das Berufungsgericht erst auf Grund einer Prüfung der Gründe, welche die Parteien veranlaßt haben, sich auf die Mindestrente zu einigen, und einer Auslegung der Vereinbarung selbst. Der Text des Vergleichs ergibt das nicht unmittelbar. Sein Wortlaut beschränkt den Kläger daher nicht ausdrücklich auf künftige Erhöhungen der Mindestrente. Bei Vergleichsabschluß am 19. September 1968 lag nach § 21 a der 2. DV-BEG in der Fassung der 7* JtndVO vom 31. März 1966 (BGBl I 285) die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. mit monatlich 159 DM über der nach dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst errechneten Rente des Klägers von damals monatlich 152 DM. Erst die 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 11. Juli 1970 (BGBl I 1080) hat ab 1. April 1969 das Verhältnis der Mindestrente (monatlich 173 DM) und der nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst errechneten Rente (monatlich 185 DM) umgekehrt. Der Beklagte hätte mithin von diesem Zeitpunkt an dem Kläger die höheren, nach dem Hundertsatz 27»5 im einfachen Dienst errechneten Renten zusprechen müssen (vgl* BGH RzW 1978, 1515 Urteil vom 4. Oktober 1979 - IX ZR 64/78, zur Veröffentlichung bestimmt). Dem Anspruch des Klägers auf die höheren errechne-ten Renten seit 1. April 1969 steht nicht entgegen9 daß er damit erst im Juni 1976 hervorgetreten ist. Soweit in den an ihn gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen der 9. und der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG abgelehnt worden sein sollten, ist die Klagefrist des § 210 BEG mangels Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden und das Klagerecht auch nicht verwirkt (BGH RzW 1979, 73). Dr. Thumm Zorn Henkel Puchs Gärtner