Juli 1976 aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Härteausgleich bis zu dem 31. Mit der Revision verfolgt der Kläger im Rahmen der beschränkten Zulassung nur noch den Anspruch auf monatlich 150 DM Härteausgleich für die Zeit vom 1. Entscheidungsgründe Dem Anspruch auf Härteausgleich aus § 165 BEG steht nicht von vornherein entgegen, daß Härteausgleichsleistungen nach der rechtskräftigen Ablehnung des weitergehenden Anspruchs allein noch für die Zeit vom 1. Denn Anspruch auf Härteausgleich kann auch wegen einer Bedürftigkeit bestehen, die zeitlich begrenzt ist. Deshalb geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 189a Abs. 2 BEG auf die Nachmeldung von Härteausgleichsansprüchen gemäß h 165 BEG davon aus, daß der Anspruch schon mit dem Eintritt der Bedürftigkeit entsteht (BGH RzW 1975, 83 Nr. 18; 178). Ist es somit rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ein Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG auch für eine zeitlich begrenzte Bedürftigkeit in Betracht kommt, so kann gleichwohl der Gesichtspunkt der Dauer der Bedürftigkeit berücksichtigt werden, wenn es um die Angemessenheit von Härte ausgleichsleistungen geht. Erwägungen dazu enthält das angefochtene Urteil nicht, weil das Berufungsgericht der Auffassung ist, der volle Unterhaltsbedarf des Klägers und seiner Ehefrau sei 1970 aus den vorhandenen Einkommensquellen gedeckt gewesen. Es bestimmt ihn nach dem durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen aller Beschäftigten in Israel, das es um 30 % von 676 II auf einen monatlichen Nettobetrag von 473,20 I£ kürzt, um sodann noch einen Abzug von weiteren 10 % auf 446,30 I£ (rechnerisch richtig wäre: 425,38 I£) vorzunehmen, da der Kläger und seine Ehefrau nicht dem mittleren, sondern dem einfachen Stande angehörten. Die noch fehlenden 101,40 I£ hätten aus dem Einkommen des im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau lebenden Sohnes Jeches kiel gedeckt werden können. Bei der Bestimmung des für 1970 - und wohl auch für die Zeit ab August 1969 - angesetzten Lebensunterhalts geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß es auf den vollen Lebensunterhalt ankommt, der den einfachen Lebensverhültnissen des Klägers und seiner Ehefrau in Israel entspricht (BGH RzW 1975, 82 in Verbindung mit BGH RzW 1969, 132; 1976, 147). Er gewinnt sie aus den Durchschnittseinkünften .israelischer Beschäftigter, die er, auf Nettobeträge umgerechnet und sodann um 10 9 wegen niedrigerer Bedürfnisse angesichts des geringen Standes des Klägers gekürzt, für ausreichend hält, den Unterhalt der Eheleute zu sichern. Eine nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs.3 Nr. 1 b ZPO ausgeführte Verfahrensrüge gegen diese Art der Tatsachenfeststellung und dagegen, daß das Berufungsgericht dabei eigene Fachkenntnisse zur Höhe der Abzüge verwertet hat, anhand deren sich 1970 in Israel aus dem Bruttoeinkommen das Nettoeinkommen errechnete, enthält die Revisionsbegrüniung nicht. Das wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann der Fall, wenn insoweit ein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch gegen den Sohn bestand. Die Ansicht des Tatrichters, die dem Sohn, verbliebenen 260,09 ID monatlich müßten bei den gegebenen Umständen genügen, ersetzt sie nicht. Wenn das Berufungsgericht es wieder als einen das Unterhaltsbedürfnis des Sohnes mindernden Umstand werten will, daß er im Haushalt seiner Eltern lebt und dort verköstigt wird, so wird nicht übersehen werden dürfen eben dieser Umstand den Kläger, wenn dieser Unterkunft Beköstigung gewährt, wirtschaftlich belastet.
2399 069 ■/ 30 Kr ja BGhK nein BEG § 165 Anspruch auf Märteausgleich "Q ror? f ? "F■+■ i pr|r ^ x ^ H i 0 TA -f o ^ t t1* ^ r> T> £> ■» * r> T’* £■> t-* kann auch wegen einer zeitlich begrenzt ist. p-t/- ?s ^ + 1^ 'i i"* **> (ijo Entscheidlang über die Angemessenheit von Härteaus- rr ,r» j r*V) C| "j O T <7 "hl yr> (T P>T* l'Op jri -p"l ncjp«'^ je ',■•// , - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28. September 1978 Pohl, Jus tizamts Inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit rozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen and Rheinland-Pfalz , ertreten durch das Ministerium der Finanzen, ~' ;er-Friedrich~Straße 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann., Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 1976 aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Härteausgleich bis zu dem 31. Dezember 1970 und die Kosten betrifft. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger und seine Ehefrau, geboren 1904 und 1908, leben seit 1949 in Israel. Für in Bulgarien erlittenen Freiheitsschaden haben sie 3.850 DM und 3.450 DM Entschädigung erhalten (§§ 162, 43 ff BEG). Am 28. Juli 1969 stellte der Kläger einen Antrag auf Härteausgleich nach § 165 BEG. Er versicherte an Eides Statt, vor einem Monat habe er wegen seiner schlechten Gesundheit und seines vorgeschrittenen Alters aufgehört zu arbeiten. Er sei verheiratet, habe einen Sohn und zwei Töchter und befinde sich in einer Notlage. Nach Ermittlungen in Israel lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag aut Härteausgleich gemäß § 265 BEG ab. Die Klage auf monatlich 150 DM vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1970 und höhere Beträge für die Folgezeit blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger im Rahmen der beschränkten Zulassung nur noch den Anspruch auf monatlich 150 DM Härteausgleich für die Zeit vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1970 weiter. Entscheidungsgründe Dem Anspruch auf Härteausgleich aus § 165 BEG steht nicht von vornherein entgegen, daß Härteausgleichsleistungen nach der rechtskräftigen Ablehnung des weitergehenden Anspruchs allein noch für die Zeit vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1970, also nur für 17 Monate, in Betracht kommen. Denn Anspruch auf Härteausgleich kann auch wegen einer Bedürftigkeit bestehen, die zeitlich begrenzt ist. § 165 BEG knüpft ihn nur an die Voraussetzung, daß die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen oder seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Weder dem Gesetz noch dessen Entstehungsgeschichte ist zu entnehmen, daß die so umschriebene Bedürftigkeit für eine gewisse Dauer, etwa eine solche von mindestens einem Jahr oder mehr, bestehen müsse. Deshalb geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 189a Abs. 2 BEG auf die Nachmeldung von Härteausgleichsansprüchen gemäß h 165 BEG davon aus, daß der Anspruch schon mit dem Eintritt der Bedürftigkeit entsteht (BGH RzW 1975, 83 Nr. 18; 178). Ist es somit rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ein Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG auch für eine zeitlich begrenzte Bedürftigkeit in Betracht kommt, so kann gleichwohl der Gesichtspunkt der Dauer der Bedürftigkeit berücksichtigt werden, wenn es um die Angemessenheit von Härte ausgleichsleistungen geht. Erwägungen dazu enthält das angefochtene Urteil nicht, weil das Berufungsgericht der Auffassung ist, der volle Unterhaltsbedarf des Klägers und seiner Ehefrau sei 1970 aus den vorhandenen Einkommensquellen gedeckt gewesen. Es bestimmt ihn nach dem durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen aller Beschäftigten in Israel, das es um 30 % von 676 II auf einen monatlichen Nettobetrag von 473,20 I£ kürzt, um sodann noch einen Abzug von weiteren 10 % auf 446,30 I£ (rechnerisch richtig wäre: 425,38 I£) vorzunehmen, da der Kläger und seine Ehefrau nicht dem mittleren, sondern dem einfachen Stande angehörten. Diesem Unterhaltsbedarf habe ein Rentenund Pensionseinkommen von nur 344,90 I£ gegenübergestanden. Die noch fehlenden 101,40 I£ hätten aus dem Einkommen des im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau lebenden Sohnes Jeches kiel gedeckt werden können. Dieser, ein Kriegsinvalide, habe monatlich 361,49 I£ bezogen. Wenn er monatlich 101,40 I£ für die Eltern abgezweigt hätte, so wären ihm immerhin noch 260,09 I£ zu dem eigenen Lebensunterhalt verblieben. Dieser Betrag müsse bei den gegebenen Umständen genügen. Allerdings könne der Sohn nicht wie ein zu dem Haushalt gehörendes Kind behandelt werden. Seine persönlichen Bedürfnisse seien wegen seines Alters und seiner selbständigen Lebensstellung höher als die eines heranwachsenden Kindes. Jedoch müsse beachtet werden, daß er im Haushalt des Klagers und seiner Ehefrau wohne und dort verköstigt werde. Dadurch entstünden nicht unerhebliche Ersparnisse an eigenen Aufwendungen. Diese Darlegungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen stand. Bei der Bestimmung des für 1970 - und wohl auch für die Zeit ab August 1969 - angesetzten Lebensunterhalts geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß es auf den vollen Lebensunterhalt ankommt, der den einfachen Lebensverhültnissen des Klägers und seiner Ehefrau in Israel entspricht (BGH RzW 1975, 82 in Verbindung mit BGH RzW 1969, 132; 1976, 147). Zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs zieht der Berufungsrichter entsprechend BGH RzW 1975, 172; 269 Richtsätze heran. Er gewinnt sie aus den Durchschnittseinkünften .israelischer Beschäftigter, die er, auf Nettobeträge umgerechnet und sodann um 10 9 wegen niedrigerer Bedürfnisse angesichts des geringen Standes des Klägers gekürzt, für ausreichend hält, den Unterhalt der Eheleute zu sichern. Wenn er meint, daß damit für den Regelfall, der Ausnahmen zuläßt (BGH RzW 1975, 269), der volle Lebensunterhalt ausgewiesen wird, so unterliegt das seiner tatrichterlichen Verantwortung" (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 1977 - IR ZB 522/76 -und vom io. März 1977 - IX ZB 127/76 und IX ZB 407/76). Eine nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 1 b ZPO ausgeführte Verfahrensrüge gegen diese Art der Tatsachenfeststellung und dagegen, daß das Berufungsgericht dabei eigene Fachkenntnisse zur Höhe der Abzüge verwertet hat, anhand deren sich 1970 in Israel aus dem Bruttoeinkommen das Nettoeinkommen errechnete, enthält die Revisionsbegrüniung nicht. Besondere Umstände, d i e eine vom Regel fall abweichende Beurteilung geböten (BGH Rz;/ 1975, 172; 269), sind bisher nicht vorgetragen. Zu Recht bear.standet die Revision aber die Behandlung der ob die Un Verhalts]licke des Klägers und seiner Ehefrau, 'h er,"' von aer u e o o Sonnes auch las Berufungsgericht ausgeht, durch Einkünfte Jecheskioi geschlossen wurde. Das wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann der Fall, wenn insoweit ein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch gegen den Sohn bestand. Maogebend dafür ist die israelische Rechtsordnung (BGH Rz\i 1975, 172). Feststellungen dazu fehlen. Die Ansicht des Tatrichters, die dem Sohn, verbliebenen 260,09 ID monatlich müßten bei den gegebenen Umständen genügen, ersetzt sie nicht. Das Berufungsgericht hat nicht versucht, insoweit das israelische Unterhaltsrecht festzustellen. Das muß nach- geholt werden. Auch insoweit können im Interesse einer schnellen und gleichmäßigen Abwicklung Regelsätze als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Ihre Anwendung setzt jedoch die auf Grund des israelischen Rechts zu treffende Feststellung des Tatrichters voraus, daß sie die Einkommensgrenze aufzeigen, bei deren Überschreiten bedürftigen Eltern in der Regel Unterhalt zu leisten ist (BGH aaO). Ri- bisherige Saciibebandlung veranlaßt zwei Hinweise: Der Tatrichter wird zu entscheiden haben, ob der als Unterhalts-Schuldner in Betracht kommende Sohn Jecheskiel, wie geltend gemacht wird, wegen seiner Kriegsinvalidität einen erhöhten Eigenbedarf hatte. Wenn das Berufungsgericht es wieder als einen das Unterhaltsbedürfnis des Sohnes mindernden Umstand werten will, daß er im Haushalt seiner Eltern lebt und dort verköstigt wird, so wird nicht übersehen werden dürfen eben dieser Umstand den Kläger, wenn dieser Unterkunft Beköstigung gewährt, wirtschaftlich belastet. daß und Mai Zorn Portmann Mr. Lang Gärtner