* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 44/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 44/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Februar 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Das an diese Behörde gerichtete Begleitschreiben, mit dem der Fragebogen B wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vorgelegt wurde, trägt den EingangsStempel dieser Behörde vom 6. April 1967 und den des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 30. Mai 1972 lehnte die Behörde die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ah, weil der Kläger die Substantiierungsfrist des § 190 a BEG nicht gewahrt habe. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß § 190a BEG erloschen sei. Da der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im Dezember 1965 nach § 189a Abs. 1 BEG wirksam, aber ohne Darlegung eines diesen Anspruch begründenden Sachverhalts nachgemeldet hat, mußten gemäß § 190 a Abs. 2 mit Abs. 1 BEG die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichnten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses mit dem Anspruch bis 31. Den anhängigen Anspruch bei einer Stelle zu begründen, die mit der Sache nicht befaßt war, ließ § 189 Abs. 2 BEG nicht zu. Diese Vorschrift soll, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, den Antragsteller davor schützen, daß sein Entschädigungsverlangen scheitert, weil er die komplizierte Zuständigkeitsregelung in § 185 BEG nicht gekannt oder falsch ausgelegt und deshalb den nach § 189 Abs. 1 BEG erforderlichen Entschädigungsantrag bei einer unzuständigen Behörde gestellt hatte. Er mußte sich an die Behörde halten, bei der sein Antrag anhängig war (BGH RzW 1976, 229). Innerhalb der Frist des § 190a Abs, 1 BEG hat er keine erläuternden Angaben bei der Behörde in Wiesbaden gemacht, bei der alle seine Ansprüche angemeldet und noch anhängig waren. Diese Behörde hat nach der gemäß § 222 BEG nicht nachprüfbaren Feststellung des Berufungsgerichts ihre Selbständigkeit gegenüber anderen hessischen Entschädigungsbehörden erst 1968 eingebüßt.

Zitierte Normen: § 190a BEG
BehördeBEGMärzAnspruchWiesbadenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 44/76
URTEIL
Verkündet am
7. Februar 1980 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Manfred
Argentinien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, itraße^P. ¥1
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. HHjB
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Februar 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. September 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1922 geborene jüdische Kläger wanderte 1939 von Frankfurt (Main) nach Argentinien aus. 1955 beantragte er beim Regierungspräsidenten in Wiesbaden Entschädigung für Schaden in der Ausbildung. Im Dezember 1965 und September 1966 meldete er bei derselben Behörde unter jeweils 42 Einzelpositionen alle denkbaren Entschädigungsansprüche an. Das an diese Behörde gerichtete Begleitschreiben, mit dem der Fragebogen B wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vorgelegt wurde, trägt den EingangsStempel dieser Behörde vom 6. April 1967 und den des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 30. März 1967.
 
Durch Bescheid vom 26. Mai 1972 lehnte die Behörde die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ah, weil der Kläger die Substantiierungsfrist des § 190 a BEG nicht gewahrt habe. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ents che idungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß § 190a BEG erloschen sei. Durch die am 6. April 1967 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde in Wiesbaden eingegangenen Unterlagen habe der Anspruch nicht mehr fristgerecht substantiiert werden können. Der Eingang der Unterlagen bei der Entschädigungsbehörde in Darmstadt habe die Frist nicht gewahrt. Bis die hessische Zuständigkeitsund VerfahrensOrdnung zu dem BEG vom 8. Juli 1968 den Regierungspräsidenten in Darmstadt zur einzigen Entschädigungsbehörde in Hessen bestimmt habe, hätten drei voneinander unabhängige Entschädigungsbehörden bei den Regierungspräsidenten in Darmstadt, Wiesbaden und Kassel bestanden. Wie auch der Kläger nicht bestreite, sei für ihn, weil er von Frankfurt (Main) ausgewandert sei, der Regierungspräsident in Wiesbaden zuständig gewesen. Eine entsprechende Anwendung des § 189 Abs. 2 BEG scheide aus.
4
/J
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Da der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im Dezember 1965 nach § 189a Abs. 1 BEG wirksam, aber ohne Darlegung eines diesen Anspruch begründenden Sachverhalts nachgemeldet hat, mußten gemäß § 190 a Abs. 2 mit Abs. 1 BEG die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichnten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses mit dem Anspruch bis 31. März 1967 nachgeholt werden. Das hatte gegenüber der Behörde zu geschehen, bei der das Verfahren anhängig war. In diesem Verfahren mußte der Antragsteller mitwirken und bis 31. März 1967 die von ihm angerufene Behörde in die Lage versetzen, mit der Ermittlung des Sachverhalts zu beginnen. Den anhängigen Anspruch bei einer Stelle zu begründen, die mit der Sache nicht befaßt war, ließ § 189 Abs. 2 BEG nicht zu. Diese Vorschrift soll, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, den Antragsteller davor schützen, daß sein Entschädigungsverlangen scheitert, weil er die komplizierte Zuständigkeitsregelung in § 185 BEG nicht gekannt oder falsch ausgelegt und deshalb den nach § 189 Abs. 1 BEG erforderlichen Entschädigungsantrag bei einer unzuständigen Behörde gestellt hatte. Eines solchen Schutzes bedurfte der Antragsteller nicht, der seinen Antrag dort, wo er schon anhängig war, begründen muilte (BGH RzW 1978, 68). Diese Grundsätze gelten nicht nur im Verhältnis von Entschädigungsbehörden verschiedener Länder zueinander, sondern gleichermaßen zwischen den Behörden eines einzelnen Bundeslandes. Auch insoweit war der Antragsteller der Schwierigkeiten enthoben, anhand der oft komplizierten Zuständigkeitsregeln die zuständige Behörde ausfindig zu machen. Er mußte sich an die Behörde halten, bei der sein Antrag anhängig war (BGH RzW 1976, 229).
Das hat der Klarer nicht getan. Innerhalb der Frist des § 190a Abs, 1 BEG hat er keine erläuternden Angaben bei der Behörde in Wiesbaden gemacht, bei der alle seine Ansprüche angemeldet und noch anhängig waren. Diese Behörde hat nach der gemäß § 222 BEG nicht nachprüfbaren Feststellung des Berufungsgerichts ihre Selbständigkeit gegenüber anderen hessischen Entschädigungsbehörden erst 1968 eingebüßt. Beim Regierungspräsidenten in Darmstadt konnten mithin die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben nicht bis 31. März 1967 nachgeholt werden. Der nicht fristgerecht erläuterte Anspruch ist seit Ablauf des 31. März 1967 nach § 190 a BEG erloschen.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs
Dr. Lang