Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Klage mit dem Antrag, unter Anrechnung der bereits nach Art. V BEG-SchlußG zuerkannten Beträge von 7.200 DM den Beklagten zur Zahlung von 1.350 DM für Schaden an Freiheit und von Kapitalentschädigung und Mindestrente ab 1. Auf die Berufung sprach das Oberlandesgericht dem Kläger durch Teilurteil vom 8. Januar 1975 1.350 DM für Schaden an Freiheit zu, rechnete darauf auf die nach Art. V BEG-SchlußG zuerkannte Beihilfe an und wies das Rechtsmittel zurück, soweit Zinsen für die Kapitalentschädigung verlangt wurden. Das Teilurteil hat im Ergebnis den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit wegen Erfüllung durch die bereits geleistete 1.350 DM übersteigende Beihilfe abgelehnt (BGH RzW 1978, 137 aE). Diese nicht beantragte Entscheidung hätte dem Urteil über die begehrte Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden insoweit vorgegriffen, als der nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG anrechenbare Betrag auf (7.200 ./. Nach diesem Streitstand, der bei Durchführung der Revision nur zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils geführt und dem Revisionsgericht das Eingehen auf die sachrechtlichen Fragen und damit die Erfolgsaussichten der Parteien vor dem Tatrichter verwehrt hätte, entspricht es billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 91 a ZPO; vgl.
2399 071 BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 44/75 BESCHLUSS Verkündet am 26. September 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Salomon H Rue , Brasilien, Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter: 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Das Teilurteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Januar 1975 ist wirkungslos. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. G rün d e Die Klage mit dem Antrag, unter Anrechnung der bereits nach Art. V BEG-SchlußG zuerkannten Beträge von 7.200 DM den Beklagten zur Zahlung von 1.350 DM für Schaden an Freiheit und von Kapitalentschädigung und Mindestrente ab 1. Januar 1949 nebst Zinsen sowie zur Gewährung von Heilverfahren zu verurteilen, wies das Landgericht ab. Auf die Berufung sprach das Oberlandesgericht dem Kläger durch Teilurteil vom 8. Januar 1975 1.350 DM für Schaden an Freiheit zu, rechnete darauf auf die nach Art. V BEG-SchlußG zuerkannte Beihilfe an und wies das Rechtsmittel zurück, soweit Zinsen für die Kapitalentschädigung verlangt wurden. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Revision ein und begründete sie. Die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien erklärten danach den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, weil der Kläger, ohne eine Ehefrau oder einen Abkömmling zu hinterlassen, verstorben ist. Sie beantragen, der Gegenseite die Kosten gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen. Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen wirkungslos gewordene Teilurteil vom 8. Januar 1975 hätte auf die Revision ohne Verfahrensrüge (BGH RzW 1969, 278; vgl. auch BGH Urteil vom 28. Juni 1973 - IX ZR 163/70, insoweit in RzW 1973, 478 Nr. 21 nicht abgedruckt) aufgehoben werden müssen, um dem Berufungsgericht eine einheitliche Entscheidung über den Berufungsantrag zu eröffnen. Denn der Erlaß des Teilurteils (§ 209 Abs. 1 BEG, § 301 Abs. 1 ZPO) war unzulässig. Ein Teilurteil darf nur dann ergehen, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgehen wird (BGHZ 20, 311). Das traf hier nicht zu. Das Teilurteil hat im Ergebnis den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit wegen Erfüllung durch die bereits geleistete 1.350 DM übersteigende Beihilfe abgelehnt (BGH RzW 1978, 137 aE). Diese nicht beantragte Entscheidung hätte dem Urteil über die begehrte Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden insoweit vorgegriffen, als der nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG anrechenbare Betrag auf (7.200 ./. 1.350 =) 5.850 DM beschränkt gewesen wäre. Uber den Berufungsantrag, der die anrechenbare Summe nicht auf die einzelnen Klagansprüche aufteilte, hätte deshalb nur einheitlich entschieden werden dürfen. Nach diesem Streitstand, der bei Durchführung der Revision nur zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils geführt und dem Revisionsgericht das Eingehen auf die sachrechtlichen Fragen und damit die Erfolgsaussichten der Parteien vor dem Tatrichter verwehrt hätte, entspricht es billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 91 a ZPO; vgl. BGH LM ZPO § 91 a Nr. 34). Mai Zorn Fuchs Dr. Lang Gärtner