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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Erst in den letzten Tagen habe sie erfahren, daß diese allgemeine Meinung durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtes prinzipiell geändert worden sei. März 1967 reichte ein ebenfalls bevollmächtigter amerikanischer Anwalt bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York Unterlagen zur Erläuterung des Anspruchs wegen GesundheitsSchadens ein; sie erreichten die Entschädigungsbehörde am 13. April 1967^ Die Klägerin schilderte, sie sei nach dem Einmarsch der Deutschen aus ihrem Heimatort We^l^Pbei in das russisch besetzte Gebiet geflohen, von dort nach Kasachstan verschleppt und zur Zwangsarbeit gebracht worden. Zur Versäumung der Antragsfrist versicherte sie an Eides Statt, sie sei nach ihrer Erinnerung 1952, 1958 und 1959 durch die URO in New York, die eine Vertretung nicht angenommen habe, belehrt worden, es bestünden keinerlei Ansprüche. Sie verweigerte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Gründe für die Versäumung der Antragsfrist nicht ausreichend erklärt worden seien. rechtszug können Ansprüche, die vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht worden sind, nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO). Ohne die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und der Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung könne die Entschädigungsbehörde nicht prüfen und entscheiden, ob der Wiedereinsetzungsantrag alsbald nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei. März 1967 bei dem Generalkonsulat in New York eingereichte eidesstattliche Versicherung vom 22. Selbst wenn das der Fall wäre, müßten diese ergänzenden Angaben als verspätet ausscheiden; sie seien 3 1/4 Jahre nach dem Wiedereinsetzungsantrag gemacht worden. Da keine Verpflichtung der Entschädigungsbehörde bestehe, auf die Ergänzung eines Wiedereinsetzungsgesuchs hinsichtlich solcher Angaben hinzuwirken, deren Aufnahme in das Gesuch zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gehöre, komme diesem Schreiben keine rechtliche Bedeutung zu. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 189 Abs.3 Satz 1 BEG) muß alsbald nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden (BGH RzW I960, 135 Nr. 37 und ständig). Da er abzulehnen ist, wenn seine Verspätung nicht unverschuldet war (§ 189 Abs.3 BEG), muß mit seiner Nachholung eine genaue und vollständige Erklärung darüber verbunden werden, warum er erst Jetzt eingereicht wird. deutschen Generalkonsulat in New York eingereicht wurde und von der Behörde zutreffend als unzureichend angesehen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat RzW 1971, 180 entschieden, daß die Angabe, der Antragsteller habe erst in den letzten Tagen von seiner Anspruchsberechtigung erfahren, zu unbestimmt und deshalb unzureichend ist. Daß Freunde in ihrer Nachbarschaft und von ihrer Landsmannschaft der Klägerin etwa eine Woche vor ihrer AntragStellung mitgeteilt hätten, sie könne nunmehr Gesundheitsschadens-ansprüche geltend machen, ermöglichte ebensowenig eine Überprüfung des Wiedereinsetzungsverlangens wie die frühere, noch allgemeiner gehaltene Erklärung. Im übrigen hat die Klägerin ihre Angaben später in der der Klageschrift beigefügten weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 7. Freunde aus ihrer Nachbarschaft und in der Synagoge erfahren, daß es nunmehr möglich sei, Anträge für eine Verfolgung in Rußland zu stellen. Januar 1967 nicht in der erforderlichen Weise begründet worden ist, braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob dieses Schreiben zur Folge hatte, daß die Klägerin ihr Gesuch um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist trotz des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs noch wirksam begründen konnte. April 1967 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Schriftsatz mit Angaben zur Verfolgung und zu dem Gesundheitsschaden die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG wahrte.

Zitierte Normen: § 190a BEG
WiedereinsetzunggeltenBEGangebenRzWEntschädigungsbehördeAntragsfristKlägerinMärzRevision

Volltext der Entscheidung

2471 074

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX 2R 44/72	URTEIL
Verkündet am
17. April 1975 Peisker Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem EntSchädigungsrechtsstreit
 Wita L
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Avenue,
N.Y./USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juni 1971 wird verworfen, soweit mit ihr Zinsen verlangt werden.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslangenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerirf.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Für die 1926 in Polen geborene Jüdische Klägerin meldete ihr Bevollmächtigter am 20. Dezember 1963 Schaden an Körper oder Gesundheit an und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Er kündigte an, Einzelheiten zu dem Gesundheitsschaden würden nachgebracht. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 29. November 1963, die beigefügt war, erklärte die Klägerin, sie sei während des Zweiten Weltkrieges in Rußland gewesen. Nach 1950 sei ihr von vielen Stellen und Anwälten mitgeteilt worden, für den Aufenthalt in russi
 
sehen Zwangsarbeitslagem könnten weder Haft- noch Gesundheitsschadensansprüche geltend gemacht werden.
Erst in den letzten Tagen habe sie erfahren, daß diese allgemeine Meinung durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtes prinzipiell geändert worden sei.
Am 20. Dezember 1965 meldete der Bevollmächtigte in einem Formblatt mehrere Entschädigungsansprüche an, darunter erneut den wegen Schadens an Körper oder Gesundheit.
Mit Schreiben vom 17. Januar 1967 teilte die Entschädigungsbehörde mit, der Antrag könne erst bearbeitet werden, wenn folgende Unterlagen vorlägen:
1.	eine ausführliche eidesstattliche Versicherung über die behauptete Verfolgung,
2.	der Wohnsitznachweis am 1.10.1953 ...
3.	"die Ergänzung zu 1.), in der die Gründe dargelegt sind, weshalb der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist per 1.4.1958 einzuhalten. Hierbei sind evtl. Person oder Stelle oder sonstige Mittel für die Glaubhaftmachung genau anzugeben und die evtl, erforderlichen Beweise gleichzeitig beizufügen."
Weiter wies die Behörde auf die Pflicht zur Darlegung bis zu dem 31. März 1967 (§ 190 a BEG) hin.
Am 30. März 1967 reichte ein ebenfalls bevollmächtigter amerikanischer Anwalt bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York Unterlagen zur
 Erläuterung des Anspruchs wegen GesundheitsSchadens ein; sie erreichten die Entschädigungsbehörde am 13. April 1967^ Die Klägerin schilderte, sie sei nach dem Einmarsch der Deutschen aus ihrem Heimatort We^l^Pbei	in	das	russisch	besetzte	Gebiet
 geflohen, von dort nach Kasachstan verschleppt und zur Zwangsarbeit gebracht worden. Sie nannte die darauf zurückgeführten gesundheitlichen Schäden.
Zur Versäumung der Antragsfrist versicherte sie an Eides Statt, sie sei nach ihrer Erinnerung 1952, 1958 und 1959 durch die URO in New York, die eine Vertretung nicht angenommen habe, belehrt worden, es bestünden keinerlei Ansprüche. Freunde in ihrer Nachbarschaft und von ihrer Landsmannschaft hätten ihr ca. eine Woche vor ihrer Antragstellung mitgeteilt, daß sie nunmehr GesundheitsSchadensansprüche geltend machen könne. Sie habe nicht eher davon gewußt.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit am 7. März 1968 ab. Sie verweigerte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Gründe für die Versäumung der Antragsfrist nicht ausreichend erklärt worden seien. Klage und Berufung, gerichtet auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren, blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Sie beansprucht nunmehr auch Zinsen nach § 169 BEG. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag Zinsen verlangt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Im Revisions-
 
rechtszug können Ansprüche, die vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht worden sind, nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO).
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
Ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG wegen der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG (vgl. BGH RzW 1972, 20) steht der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision nicht zu. Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ist unanwendbar, weil ihr bisher kein Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden war.
Das Berufungsgericht lehnt die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG) ab.
Die dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 18. Dezember 1963 beigefügte eidesstattliche Versicherung sei unzureichend.
Sie enthalte keine Angaben darüber, wann und von wem die Klägerin erstmals erfahren habe, daß sie Entschädi&mgsan-Sprüche geltend machen könne. Ohne die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und der Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung könne die Entschädigungsbehörde nicht prüfen und entscheiden, ob der Wiedereinsetzungsantrag alsbald nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei. Ob die weitere, am 30. März 1967 bei dem Generalkonsulat in New York eingereichte eidesstattliche Versicherung vom 22. März 1967 den Anforderungen genüge, könne dahinstehen. Selbst wenn das der Fall wäre, müßten diese ergänzenden Angaben als verspätet ausscheiden; sie seien 3 1/4 Jahre nach dem Wiedereinsetzungsantrag gemacht worden. Daraus, daß die Behörde in ihrem Formularschreiben vom 17. Januar 1967 zur Ergänzung der Angaben zur Wiedereinsetzung aufgefordert habe, ergebe sich nichts anderes. Da keine Verpflichtung der Entschädigungsbehörde bestehe, auf die Ergänzung eines Wiedereinsetzungsgesuchs hinsichtlich
 solcher Angaben hinzuwirken, deren Aufnahme in das Gesuch zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gehöre, komme diesem Schreiben keine rechtliche Bedeutung zu. Von einem Mißbrauch des Vertrauens und einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könne nicht die Rede sein.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.
Nach ihrem Vortrag war die Klägerin an der Einhaltung der Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 Satz 2 BEG) durch die Rechtsansicht gehindert, GesundheitsSchäden, die nach der Flucht aus dem deutsch in den russisch besetzten Teil Polens in der Sowjetunion entstanden seien, würden nicht entschädigt. Diese Ansicht war unrichtig (BGH RzW 1962, 116). Mit ihrer Richtigstellung fiel das der rechtzeitigen AntragStellung entgegenstehende Hindernis weg. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG) muß alsbald nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden (BGH RzW I960, 135 Nr. 37 und ständig). Da er abzulehnen ist, wenn seine Verspätung nicht unverschuldet war (§ 189 Abs. 3 BEG), muß mit seiner Nachholung eine genaue und vollständige Erklärung darüber verbunden werden, warum er erst Jetzt eingereicht wird. Das Gesuch muß die Behörde in die Lage versetzen, entweder einer genauen und in sich glaubhaften Darstellung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder die vorgebrachten Gründe der Verspätung nachzuprüfen (BGH RzW 1971, 510 und ständig). Diesen Anforderungen genügten weder die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 29. November 1963 noch diejenige vom 22. März 1967, die am 30. März 1967 bei dem
 
deutschen Generalkonsulat in New York eingereicht wurde und von der Behörde zutreffend als unzureichend angesehen worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat RzW 1971, 180 entschieden, daß die Angabe, der Antragsteller habe erst in den letzten Tagen von seiner Anspruchsberechtigung erfahren, zu unbestimmt und deshalb unzureichend ist. Aus seinem Urteil RzW 1974, 315 ist für die Klägerin nichts herzuleiten. Zwischen der Veröffentlichung BGH RzW 1962, 116 und der AntragStellung, die rund 1 3/4 Jahr später erfolgte, bestand kein enger zeitlicher Zusammenhang, der es erlaubte, die in BGH RzW 1971, 510 umschriebenen Anforderungen an das Wiedereinsetzungsgesuch herabzusetzen.
Die in der eidesstattlichen Versicherung vom 22.
März 1967 enthaltenen Angaben begründeten das Wiedereinset zungsgesuch ebenfalls nur unzureichend. Daß Freunde in ihrer Nachbarschaft und von ihrer Landsmannschaft der Klägerin etwa eine Woche vor ihrer AntragStellung mitgeteilt hätten, sie könne nunmehr Gesundheitsschadens-ansprüche geltend machen, ermöglichte ebensowenig eine Überprüfung des Wiedereinsetzungsverlangens wie die frühere, noch allgemeiner gehaltene Erklärung. Die Bekannten, welche den Rechtsirrtum beseitigt haben sollen, sind nicht näher bezeichnet; Ermittlungen dazu waren also nicht möglich. Im übrigen hat die Klägerin ihre Angaben später in der der Klageschrift beigefügten weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 7. Mai 1968 noch unbestimmter gemacht. Sie hat nunmehr angegeben, kurz vor ihrer AntragStellung - soweit sie sich erinnere, sei es im Oktober/November 1963 gewesen - habe sie durch
 
Freunde aus ihrer Nachbarschaft und in der Synagoge erfahren, daß es nunmehr möglich sei, Anträge für eine Verfolgung in Rußland zu stellen.
Weil das Wiedereinsetzungsgesuch auch auf die behördliche Aufforderung vom 17. Januar 1967 nicht in der erforderlichen Weise begründet worden ist, braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob dieses Schreiben zur Folge hatte, daß die Klägerin ihr Gesuch um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist trotz des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs noch wirksam begründen konnte. Es bedurfte auch nicht der Entscheidung, ob der am 30. März 1967 bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York und am 13. April 1967 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Schriftsatz mit Angaben zur Verfolgung und zu dem Gesundheitsschaden die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG wahrte.
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs
Portmann