Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Portmann für Recht erkannt: In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* £s verneinte weitere Ansprüche, weil der Kläger in Holland seine Arbeitskraft nicht genutzt habe und sich nach dem Grundsatz des Mitverschuldens (§9 Abs. 1 HEG, § 234 BGB) so behandeln lassen müsse, als ob er eine ausreichende Lebensgrundlage spätestens 1936 nachhaltig wiedererlangt hätte. Im September 1966 verlangte der Kläger unter Berufung auf Art. Ill Hr. 2 mit Art. I Hr. 6, 44 HEG-SchluBG, §§ 9 Abs.59 75 Abs. 1 und 2 BEG, Art. IT Hr. 1 Abs.1b HEG-SchluBG eine erneute Entscheidung über den Anspruch. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil das Landgericht den Anspruch wegen mitwirkenden Verschuldens abgelehnt habe, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BEG durch das BEG-SchluBgesetz aber nicht geändert worden seien. Ns ist der Auffassung , daß ein höherer Entschädigungsanspruch nicht zustehe, wenn nach der Begründung für die Er st ent Scheidung durch Art« I BEG-SchlußG geänderte Torschriften bedeutungslos gewesen seien« Hier beruhe die Ablehnung weiterer Berufsschadensansprüche ausschließlich auf der Anwendung des $ 9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit $ 254 BGB« Der in § 9 Abs« 5 BEG geregelte Grundsatz der überholenden Kausalität sei für die frühere Entscheidung offenkundig bedeutungslos gewesen« Auch Art« IV Nr« 1 Abs.1b BEG-SchlußG gebe dem Kläger kein Hecht auf eine erneute Entscheidung« Im Urteil des Landgerichts vom 11« Januar I960 seien Einkünfte nicht festgestellt und folglich auch deren Kaufkraft nicht unrichtig bewertet« Rie Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch auf eine höhere Berufsschadensrente entspricht nicht diesen vom Bundesgerichtshof im Urteil RzV 1971» Im Berufungsurteil sind ferner keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die dem Senat die Feststellung der Kapitalentschädigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Änderung des § 75 Abs. 2 BEG durch Art. I Hr. 44 b BEG-SchluÖG, und damit den Vergleich zwischen altem und neuem Anspruchsumfang ermöglichen. Auch das Urteil des Landgerichts vom 11, Januar I960 als die letzte unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch enthält solche Feststellungen nicht. Januar I960, auf denen die Anwendung des § 9 Abs. 1 BEG, § 234 BGB bei der Bemessung der Entschädigungszeit bis Jahresende 1933 beruht, tragen aber die Annahme eines Mitverschuldens nicht. jöei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an oh der Kläger nach Art. IT Kr. 1 Abs.1b BEG-SchlußGr auch die Angleichung des Anspruchs verlangen kann. Bemerkt sei jedoch» daß die Begründung» mit der das Berufungs gericht die Toraussetzungen für eine Angleichung verneint hat» mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmt; auf das Urteil RzW 1972» 511 Kr. 28 wird verwiesen.
25* r* 098 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 15. Februar 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Bernhard Prozeßbevollmächtigter gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Vaterlooplatz 11, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 1970 aufgehoben, soweit über den Berufsschadensanspruch und die außergerichtlichen Kosten entschieden ist. In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Ber 1890 geborene jüdische Kläger war bis Juni 1933 Prokurist und Abteilungsleiter bei der Pirma Kupfer und Messingwerke, in Eb Hach Kündigung des Arbeitsverhältnisses wanderte er im Juli 1933 nach Holland aus. Seit 1941 lebt er in den USA. Bort eröff nete er 1943 ein Import- und Exportgeschäft. Er meldete unter anderem einen Anspruch auf Ent Schädigung für Berufsschäden in unselbständiger Erwerbs 3 cäxigkeit an und wählte die Rente« Die Entschädigungsbehörde setzte im Juni I960 durch Bescheid die aus 22.615,20 EM Kapital ent Schädigung - für die Zeit vom 1. Juli 1933 bis 31. Dezember 1946 - nach § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BBG errechnete Rente fest, die bei Zahlungsbeginn am 1. Dezember 1933 472 DM betrug. Die Klage auf Zahlung des Rentenhöchstbetrages wies das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Januar 1962 ab. £s verneinte weitere Ansprüche, weil der Kläger in Holland seine Arbeitskraft nicht genutzt habe und sich nach dem Grundsatz des Mitverschuldens (§9 Abs. 1 HEG, § 234 BGB) so behandeln lassen müsse, als ob er eine ausreichende Lebensgrundlage spätestens 1936 nachhaltig wiedererlangt hätte. Im September 1966 verlangte der Kläger unter Berufung auf Art. Ill Hr. 2 mit Art. I Hr. 6, 44 HEG-SchluBG, §§ 9 Abs. 59 75 Abs. 1 und 2 BEG, Art. IT Hr. 1 Abs. 1b HEG-SchluBG eine erneute Entscheidung über den Anspruch. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil das Landgericht den Anspruch wegen mitwirkenden Verschuldens abgelehnt habe, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BEG durch das BEG-SchluBgesetz aber nicht geändert worden seien. Die Klage auf Rente im Höchstbetrag blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 4 Das Oberlandesgericht verneint ein Neuantragsrecht nach Art« III Nr« 2 Abs« 1 BEG-SchlußG. Ns ist der Auffassung , daß ein höherer Entschädigungsanspruch nicht zustehe, wenn nach der Begründung für die Er st ent Scheidung durch Art« I BEG-SchlußG geänderte Torschriften bedeutungslos gewesen seien« Hier beruhe die Ablehnung weiterer Berufsschadensansprüche ausschließlich auf der Anwendung des $ 9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit $ 254 BGB« Das BEG-Schlußgesetz habe diese Vorschrift nicht geändert« Aus der Inderung des § 92 Abs« 2 BEG könne der Kläger Hechte nicht herleiten; der Bescheid vom 13* Juni I960 habe den Zuschlag bereits zuerkannt. Der in § 9 Abs« 5 BEG geregelte Grundsatz der überholenden Kausalität sei für die frühere Entscheidung offenkundig bedeutungslos gewesen« Auch Art« IV Nr« 1 Abs. 1b BEG-SchlußG gebe dem Kläger kein Hecht auf eine erneute Entscheidung« Im Urteil des Landgerichts vom 11« Januar I960 seien Einkünfte nicht festgestellt und folglich auch deren Kaufkraft nicht unrichtig bewertet« Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht« Nach Art« III Nr« 2 Abs« 1 BEG-SchlußG ist die Neufestsetzung der Kapital ent Schädigung, aus der sich die Hente nach $ 93 BEG, § 33 der 3« DV-BEG errechnet, zulässig, wenn sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Hechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußge-setzes mit der Hechtslage auf Grund der inderungen in i Art« I BEG-SchlußG eine Anspruchsverbesserung ergibt« Hehler der früheren Entscheidung können nicht berichtigt werden« Der Berechtigte kann die Entschädigung, AS X nach bisherigem Recht zugestanden hat » im Erstverfahren aber nicht zu erkannt worden ist, jetzt nicht im Verfahren nach Art. III Er. 2 BEG-SchlußG verlangen. Riese Bestimmung gibt ihm ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den Teilanspruch, der auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG beruht. Rie erneute Anmeldung und damit auch die Heufestsetzung ist deshalb auf den durch den Rechtslagenvergleich festgestellten Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang beschränkt. Bei der Entscheidung hierüber sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Rest Stellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht; eine weitere Bindung besteht nicht. Sie haben unabhängig von der früheren Entscheidung, insbesondere der ihr zugrunde gelegten recht liehen Beurteilung, den Anspruch nach Grund und Höhe erneut zu prüfen. Rie Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch auf eine höhere Berufsschadensrente entspricht nicht diesen vom Bundesgerichtshof im Urteil RzV 1971» 237 Hr. 29 entwickelten Grundsätzen. Im Berufungsurteil sind ferner keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die dem Senat die Feststellung der Kapitalentschädigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Änderung des § 75 Abs. 2 BEG durch Art. I Hr. 44 b BEG-SchluÖG, und damit den Vergleich zwischen altem und neuem Anspruchsumfang ermöglichen. Auch das Urteil des Landgerichts vom 11, Januar I960 als die letzte unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch enthält solche Feststellungen nicht. Rie Beendigung des Entschädigungszeitraums wegen dessen schuldhafter Verlängerung durch den Verfolgten (§9 Abs. 1 BEG, § 254 BGB; vgl. BGH RzW 1972, 63 Hr. 19) gehört zur rechtlichen Würdigung, auf die sich die Bindung in Art« III Kr. 2 Abs« 3 BEG-SchlußG nicht bezieht (BGH EzW 1970, 138 Kr. 29 und 466 Kr. 30). Der weitergehende Anspruch auf Rente wäre unbe- * gründet, wenn sich beim Anspruchsvergleich ergäbe, daß eine Verlängerung des Entschädigungszeitraums über den 31. Dezember 1946 hinaus schon an einem Nitverschulden des Klägers scheitert. Die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil vom 11. Januar I960, auf denen die Anwendung des § 9 Abs. 1 BEG, § 234 BGB bei der Bemessung der Entschädigungszeit bis Jahresende 1933 beruht, tragen aber die Annahme eines Mitverschuldens nicht. Der Kläger hat in der Klagschrift vorgetragen, wegen Sprachschwierigkeiten und wegen Fehlens der Arbeitserlaubnis sei es ihm nicht möglich gewesen, in Holland eine berufliche Tätigkeit mit ausreichendem Einkommen zu finden. Diese Tatsachen sind rechtserheblich, aber bisher nicht festgestellt. Der Sachverhalt kann durch nicht verwertete und neue Tatsachen ergänzt werden (vgl. BGH RzW 1970, 77 Kr. 24 für die inhaltsgleiche Bestimmung des Art. IV Kr. 1 Abs. 3 Satz 2 BEG-SchlußG). Zur Kachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfung unter dem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt wird das Berufungsurteil, soweit es über den Berufsschadensanspruch entschieden hat, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. jöei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an oh der Kläger nach Art. IT Kr. 1 Abs. 1b BEG-SchlußGr auch die Angleichung des Anspruchs verlangen kann. Bemerkt sei jedoch» daß die Begründung» mit der das Berufungs gericht die Toraussetzungen für eine Angleichung verneint hat» mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmt; auf das Urteil RzW 1972» 511 Kr. 28 wird verwiesen. Mai Zorn Henkel Fuchs Portmaxin