', Argentinien, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres, und Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh«ndltmg vom 3. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger sechs Siebentel, das beklagte Land ein Siebentel. Außerdem meldete er den Anspruch wegen Verdrängung aus unselbständiger Berufstätigkeit io September 1965 bei der Entschädigungsbehörde unter Hinweis auf § 189 a BEG-SchlußG erneut an und verlangte gleichzeitig weitere 5 000 DM für Ausbildungsschaden. Mit der Berufung verlangte der Kläger Zahlung von 35 000 TM, Während des Berufungsverfahrens gewährte ihm die Entschädigungsbehörde "für Schaden im beruflichen Fortkommen - Schaden in der Ausbildung weitere 5 OOO TM Entschädigung. Eines weiteren Bescheides bedürfe es nicht, weil das beklagte Tand seinen Antrag auf Abweisung der Klage sachlich begründet und aufrechterhalten habe. Der Kläger kam einen Anspruch auf Entschädigung für Verdrängung aus einer Berufstätigkeit nicht nach § 189 a BEG nachmelden. Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG hat ihm nur insoweit ein Neuantragsrecht eingeräumt, als mit der Neufassmg des § 116 BEG durch Art. I Nr. 69 BEG-SchlußG die Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden von 5 OOO auf 10 000 DM erhöht worden ist. Ein Anspruch, der nach § 189 BEG wirksam angemeldet und vor Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes geregelt worden ist, kann somit nicht nachgemeldet werden (BGH RzW 1969, 275; 351 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 4. Der mit Verdrängung aus unselbständiger Berufstätigkeit begründete Anspruch des Klägers ist mit dem Entschädigungsantrag vom 19. Februar 1958 wirksam angemeldet und durch den unanfechtbaren Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 22. In RzW 1966, 227 hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, in der Schadensart "Schaden im beruflichen Fortkommen" werde, abgesehen vielleicht von der Entschädigung für Ausbildungsschaden, nur eine einheitliche Entschädigung für die Verdrängung aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit gewährt. Für die Entscheidung kam es nicht darauf an, ob der Schaden im beruflichen Fortkommen auch den Ausbildungs schaden umfaßt. Der einheitliche Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ist durch den unanfechtbaren Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 22. Mai 1958 in der Weise geregelt worden, daß dem Kläger die Kapitalentschädigung für Ausschluß von der erstrebten Ausbildung zuerkannt worden ist. Danach hatte der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen in Gestalt eines Ausbildungsschadens angemeldet. Daß der Kläger nach dem Abbruch seines Schulbesuchs bis zu seiner Auswanderung eine Berufstätigkeit ausgeübt habe, ist bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 22. Mit dieser Behauptung kann der Kläger, nachdem sein einheitlicher Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch unanfechtbaren Bescheid geregelt worden ist, zur Begründung eines weitergehenden Anspruchs wegen dieser Schadensart nicht mehr gehört werden. Den durch die Neufassung des § 116 BEG begründeten und bereits im September 1965 angemeldeten Anspruch des Klägers auf weitere 5 000 DM KapitalentSchädigung für Ausbildimgsschaden hat das beklagte T.*nd während des Beruf ungs Verfahrens erfüllt. Klage rechtshängig gewordene einheitliche Anspruch auf Entschädigung für Schaden ia beruflichen Fortkommen, dessen vollständige Abweisung das beklagte T-and verlangt hat, bereits seit der Anmeldung des Klägers ia September 1965 während des ersten Rechtszuges begründet. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens fallen nach § 209 Abs. 1 BEG, § 91 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.
2489 042 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 44/70 URTEIL Verkündet am 8. Juli 1971 Pohl Amtsinspektor alt Urkondtbeamter der GeachifUatelle in den Entschädigungsrechtsstreit Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevolimächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen Hans Gerhard F I ', Argentinien, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres, und Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh«ndltmg vom 3. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr, Graf, von der Mühlen, Henkel und Dr, Thuaa für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten T^uides wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17* Mai 1968 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilk«*ner (Entschädigungskaaaer) des Landgerichts Hildesheia von 7. Dezember 1965 ia Kostenpunkt aufgehoben. Ia übrigen wird die Berufung zurüc^gewiesen. Der Rechtsstreit ist gebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger sechs Siebentel, das beklagte Land ein Siebentel. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der aa 1^HH^B*1919 geborene jüdische Kläger besuchte in Görlitz die Volksschule und ein Realgymnasium bis zur mittleren Reife. Ia August 1938 wanderte er nach Südamerika aus. Seit 1943 lebt er in Buenos Aires. Auf seinen Antrag vom 19. Februar 1958 bewilligte ihm die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 22. Mai 1958 "für Schaden im beruflichen Fortkommen (Schaden in der Ausbildung)" 5 OOO DM Entschädigung. Im August 1964 verlangte der Kläger Entschädigung für Verdrängung aus unselbständiger Berufstätigkeit. Er behauptete, nach Beendigung seines Schulbesuchs sei er io Rohproduktengeschäft seines Vaters in Görlitz kaufmännischer Lehrling und dann kaufmännischer Angestellter gewesen. Die Entschädigungsbehörde lehnte diesen Antrag an 22. Oktober 1964 als unzulässig ab, weil durch den Bescheid vom 22. Mai 1958 über den gesamten Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen rechtskräftig entschieden worden sei. Diesen Bescheid focht der Kläger mit der Klage - an. Außerdem meldete er den Anspruch wegen Verdrängung aus unselbständiger Berufstätigkeit io September 1965 bei der Entschädigungsbehörde unter Hinweis auf § 189 a BEG-SchlußG erneut an und verlangte gleichzeitig weitere 5 000 DM für Ausbildungsschaden. Die Klage wies das T^iid-gericht als unbegründet ab. Mit der Berufung verlangte der Kläger Zahlung von 35 000 TM, Während des Berufungsverfahrens gewährte ihm die Entschädigungsbehörde "für Schaden im beruflichen Fortkommen - Schaden in der Ausbildung weitere 5 OOO TM Entschädigung. Danach erklärten die Parteien die Hauptsache in dieser Höhe für erledigt. Das Berufungsgericht verurteilte das beklagte Land, an den Kläger 30 000 TM zu zahlen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Rechtskraft des Bescheides vom 22. Mai 1958 stehe der Klage nicht entgegen. Es handle sich um einen formularmäßigen Bescheid bei nicht nachgeholter Ausbildung. Der Schaden durch Verdrängung aus einem Beruf sei damals weder angemeldet noch aus den Akten ersichtlich gewesen. Er sei erstmals im August 1964 angemeldet worden. Der Entschädigungsgesetzgeber habe zwar den Berufsschadensanspruch als einen einheitlichen Anspruch gestaltet. Das betreffe aber nicht den Ausbildungsschaden, der gemäß § 115 BEG nur als Berufsschäden gelte (BGH RzW 1966, 372). Der Bescheid vom 22. Mai 1958 umfasse daher nicht den Verdrängungsschaden _(BGH RzK 1964, 313). Dieser Anspruch sei nach § 189 a BEG fristgerecht nachgemeldet worden. Eines weiteren Bescheides bedürfe es nicht, weil das beklagte Tand seinen Antrag auf Abweisung der Klage sachlich begründet und aufrechterhalten habe. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Kläger kam einen Anspruch auf Entschädigung für Verdrängung aus einer Berufstätigkeit nicht nach § 189 a BEG nachmelden. Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG hat ihm nur insoweit ein Neuantragsrecht eingeräumt, als mit der Neufassmg des § 116 BEG durch Art. I Nr. 69 BEG-SchlußG die Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden von 5 OOO auf 10 000 DM erhöht worden ist. Gemäß § 189 a Abs. 1 BEG konnten nur Ansprüche, die mit einem nach § 189 BEG rechtswirksam gestellten Antrag nicht angemeldet worden waren, noch bis zu dem 31. Dezember 1965 angemeldet werden. Ein Anspruch, der nach § 189 BEG wirksam angemeldet und vor Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes geregelt worden ist, kann somit nicht nachgemeldet werden (BGH RzW 1969, 275; 351 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 4. März 1971 -IX ZR 143/68). Der mit Verdrängung aus unselbständiger Berufstätigkeit begründete Anspruch des Klägers ist mit dem Entschädigungsantrag vom 19. Februar 1958 wirksam angemeldet und durch den unanfechtbaren Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 22. Mai 1958 geregelt worden. Der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen im Sinne des Siebenten Titels des II. Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes ist ^in einheitlicher Anspruch. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in dem Beschluß vom 12. Juli 1963 - IV ZB 263/63 - ausgesprochen und begründet. In einer späteren Entscheidung (RzW 1966, 372) hat er nur beiläufig und ohne Begründung den Anspruch wegen Ausbildungsschadens davon ausgenommen. In RzW 1966, 227 hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, in der Schadensart "Schaden im beruflichen Fortkommen" werde, abgesehen vielleicht von der Entschädigung für Ausbildungsschaden, nur eine einheitliche Entschädigung für die Verdrängung aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit gewährt. Für die Entscheidung kam es nicht darauf an, ob der Schaden im beruflichen Fortkommen auch den Ausbildungs schaden umfaßt. In dem insoweit in RzW 1970, 352 nicht abgedruckten Urteil vom 4. Dezember 1969 - IX ZR 140/67 - hat der Senat dann ausgesprochen, daß Ausbildungsund Berufsschäden verschiedene Formen ein und derselben Schadensart seien. Daran hat er in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 4. März 1971 - IX ZR 143/68 - festgehalten. Davon abzugehen besteht kein Grund. Daß der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen als einheitlicher Anspruch auch die Entschädigung für Ausbildungsschaden mit umfaßt, ergibt sich nicht nur daraus, daß der Ausbildungsschaden zu den in dem Abschnitt "Schaden im beruflichen Fortkommen" zusammengefaßten Schadenstatbeständen gehört und die Entschädigung für Ausbildungsschaden in den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen einzurechnen ist (§ 123 Abs. 2 BEG). Aus-bildimgs- und Berufsschäden sind auch voneinander abhängig. Es ist nämlich häufig zu prüfen, ob die durch Verfolgung gestörte Ausbildung nicht eine Weiterbildung im ausgeübten Beruf war, die nicht nach § 115 BEG entschädigt werden kann, und ob es sich bei einer Erwerbstätigkeit nach ver-foigungsbedingtem Abbruch der Ausbildung z\m~erstrebten Beruf noch um einen Ausweichberuf im Sinne einer Erwerbstätigkeit von gewisser Dauer und Regel Mäßigkeit handelte, wie sie die Grundlage einer Entschädigung nach §§ 66 ff und 87 ff BEG bildet. Deshalb liegen hier keine voneinander unabhängigen Entschädigungsansprüche im Sinne des Urteils BGH RzV 1965, 172 Nr. 19 vor. Der einheitliche Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ist durch den unanfechtbaren Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 22. Mai 1958 in der Weise geregelt worden, daß dem Kläger die Kapitalentschädigung für Ausschluß von der erstrebten Ausbildung zuerkannt worden ist. Alle Bescheide der Entschädigungsbehörden,die nicht als Teil- oder Vorabentscheidungen über bestimmte Ansprüche bezeichnet sind oder sich durch ihren Inhalt eindeutig als solche ausweisen, erledigen alle Ansprüche aus ein und derselben Schadensart (BGH RzW I960, 327; 1965, 172 Nr. 19; Urteile vom 4. Dezember 1969 - IX ZR 140/67 - und vom 4. März 1971 - IX ZR 143/68). Der Bescheid vom 22. Mai 1958 läßt weder nach seiner Formel noch nach seinem sonstigen Inhalt erkennen, daß es sich nur um eine Teil- oder Vorabentscheidung handele. Zum Erlaß nur eines Teilbescheides über den Ausbildungsschaden bestand auch nach dem der Behörde unterbreiteten Sachverhalt keine Veranlassung. In dem Bescheid wird zur Feststellung des Verfolgungstatbestandes auf den Akteninhalt Bezug genommen. Danach hatte der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen in Gestalt eines Ausbildungsschadens angemeldet. Als Schaden schilderte er nur den vorzeitigen Abbruch seiner Schulausbildung. In der von ihm zur weiteren Begründung seines Anspruchs vorgelegten —eidesstattlichen Versicherung seines Vaters vom 22. Januar 1957 heißt es unter anderem: "Bei diesem Abbruch der Schulausbildung meines Sohnes blieb es ... meine beiden Söhne verließen Deutschland schon im August 1938. In der Zwischenzeit beschäftigte ich meinen Sohn in meinem eigenen Geschäft, damit er etwas fürs Leben lernte." Daß der Kläger nach dem Abbruch seines Schulbesuchs bis zu seiner Auswanderung eine Berufstätigkeit ausgeübt habe, ist bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 22. Mai 1958 nicht behauptet worden. Mit dieser Behauptung kann der Kläger, nachdem sein einheitlicher Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch unanfechtbaren Bescheid geregelt worden ist, zur Begründung eines weitergehenden Anspruchs wegen dieser Schadensart nicht mehr gehört werden. Den durch die Neufassung des § 116 BEG begründeten und bereits im September 1965 angemeldeten Anspruch des Klägers auf weitere 5 000 DM KapitalentSchädigung für Ausbildimgsschaden hat das beklagte T.*nd während des Beruf ungs Verfahrens erfüllt. Zu diesem Teil war der mit der Klage rechtshängig gewordene einheitliche Anspruch auf Entschädigung für Schaden ia beruflichen Fortkommen, dessen vollständige Abweisung das beklagte T-and verlangt hat, bereits seit der Anmeldung des Klägers ia September 1965 während des ersten Rechtszuges begründet. Nachdem insoweit die Hauptsache in der Berufungsinstanz für erledigt erklärt worden ist, sind gemäß § 209 Abs. 1 BEG, §§91 a, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO die außergerichtlichen Kosten der beiden ersten Rechtszüge entsprechend zu teilen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens fallen nach § 209 Abs. 1 BEG, § 91 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last. Mai Graf von der Mühlen Henkel Dr. Thu«wn