Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger verlangt Erweiterung des Heilverfahrens auf die Innenohrerkrankung, eine höhere Kapitalentschädigung und eine Rente von 38 vom Hundert des Vergleichseinkommens des gehobenen Dienstes. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter hat nicht für festgestellt erachtet, daß die anhaltenden Gehör- und Gleichgewichtsstörungen wenigstens mit Wahrscheinlichkeit auf der Mißhandlung während der Zwangsarbeit beruhen. Aus diesem Grunde liege eine der Freiheitsentziehung gleichgeachtete Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs.3 BEG nicht vor. Mit dieser Begründung kann die Innenohrerkrankung bei der Bemessung des Hundertsatzes und der Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht außer Betracht gelassen werden, Sie entspricht allerdings der vom Bundesgerichtshof RzW I960, 210 und 1962, 410 vertretenen Auffassung. Anspruch auf Entschädigung wegen Zwangsarbeit unter haftähnlichdn Bedingungen besteht nach § 43 Abs.3 BEG auch dann, wenn der Verfolgte außerhalb des Arbeitseinsatzes nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat. Für diesen Fall kommt es nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG n.F. nicht mehr darauf an, ob der Kläger von deutschen Dienststellen oder Amtsträgern (§2 BEG) zur Zwangsarbeit eingezogen und von einem deutschen Soldaten oder SS-Mann mißhandelt worden ist. Vielmehr begründet auch eine von rumänischen Stellen nach dem gesetzlichen Stichtag verhängte Zwangsarbeit den Anspruch auf Entschädigung für die Folgeschäden an Körper und Gesundheit (BGfl RzW *968, 121). Der Berufungsrichter hat das durchschnittliche Jahreseinkommen aus Gewerbebetrieb um den Kapitalzins und die Unternehmerrisikoprämie gekürzt und ist aiif diese Weise zu einem Einkommen des mittleren Dienstes gelangt.
2462 073 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR ,4.4/68 URTEIL Verküadet am 25. Juni 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamtar der Geschftftsslelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Wilhelm Israel 9 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen Land Rheinland -Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten A^O \ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Juli 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1899 in Galizien geborene jüdische Kläger, der sich zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis rechnet, hat vorgebracht, er sei nach der Besetzung von Czernowitz durch deutsche Truppen (6. Juli 1941) zur Zwangsarbeit eingesetzt und dabei von einem Soldaten mißhandelt worden. Die Mißhandlung habe zu anhaltenden schweren Gehör- und Gleichgewichtsstörungen geführt. Die Entschädigungsbehörde hat nur eine Gehirnerschütterung als erwiesen angesehen und die anhaltenden Funktionsstörungen des Innenohrs als schicksalhafte Meniere*sehe Erkrankung betrachtet. Sie hat dem Kläger Heilverfahren und 720 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1, Juli 1941 bis zu dem 30. Juni 1944 gewährt. Der Kläger verlangt Erweiterung des Heilverfahrens auf die Innenohrerkrankung, eine höhere Kapitalentschädigung und eine Rente von 38 vom Hundert des Vergleichseinkommens des gehobenen Dienstes. Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter hat nicht für festgestellt erachtet, daß die anhaltenden Gehör- und Gleichgewichtsstörungen wenigstens mit Wahrscheinlichkeit auf der Mißhandlung während der Zwangsarbeit beruhen. Die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG greife nicht ein, weil der Kläger jedenfalls außerhalb des behaupteten Arbeitseinsatzes nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe. Aus diesem Grunde liege eine der Freiheitsentziehung gleichgeachtete Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs. 3 BEG nicht vor. Die 1944 abgeklungenen Folgen der Gehirnerschütterung seien von der Behörde richtig entschädigt worden. AW Mit dieser Begründung kann die Innenohrerkrankung bei der Bemessung des Hundertsatzes und der Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht außer Betracht gelassen werden, Sie entspricht allerdings der vom Bundesgerichtshof RzW I960, 210 und 1962, 410 vertretenen Auffassung. Der Senat hat diesen Standpunkt jedoch in seinem Urteil vom 25. Juni 1970 - IX ZR 337/69 - aufgegeben. Anspruch auf Entschädigung wegen Zwangsarbeit unter haftähnlichdn Bedingungen besteht nach § 43 Abs. 3 BEG auch dann, wenn der Verfolgte außerhalb des Arbeitseinsatzes nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist ihr Wortlaut maßgeblich. Die aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung hergeleiteten Bedenken lassen sich bei nochmaliger Überprüfung nicht aufrechterhalten. Im einzelnen kann auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 25. Juni 1970 verwiesen werden. Im weiteren Berufungsverfahren wird demnach festgestellt werden müssen, ob der Kläger zu dem Kreis der nach § 150 BEG Entschädigungsberechtigten gehört, was der Berufungsrichter bisher offen gelassen hat. Es wird weiter geklärt werden müssen, ob er Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen geleistet hat. Für diesen Fall kommt es nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG n. F. nicht mehr darauf an, ob der Kläger von deutschen Dienststellen oder Amtsträgern (§2 BEG) zur Zwangsarbeit eingezogen und von einem deutschen Soldaten oder SS-Mann mißhandelt worden ist. Vielmehr begründet auch eine von rumänischen Stellen nach dem gesetzlichen Stichtag verhängte Zwangsarbeit den Anspruch auf Entschädigung für die Folgeschäden an Körper und Gesundheit (BGfl RzW *968, 121). Ist der Schaden in der Frist des § 15 Abs. 2 BEG aufgetreten, so greift die Ver- mutung des § 28 Abs. 2 BEG ein. Es wird also darauf ankom-men, wann die Funktionsstörungen des Innenohrs, und zwar im Sinne einer die Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigenden Schädigung, erstmals aufgetreten sind. Auch die Einstufung des Klägers wird nachzuprüfen sein. Der Berufungsrichter hat das durchschnittliche Jahreseinkommen aus Gewerbebetrieb um den Kapitalzins und die Unternehmerrisikoprämie gekürzt und ist aiif diese Weise zu einem Einkommen des mittleren Dienstes gelangt. Das v/iderspricht den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1965, 514. Auch die soziale Stellung des Klägers ist nicht im Einklang mit BGH RzW 1964, 577 bestimmt worden, wenn ohne weitere Prüfung davon ausgegangen wird, daß im Aufenthaltslande des Klägers die mittlere Schulreife nicht den Anforderungen des gehobenen öffentlichen Dienstes genügte und ein Einkommen von 350 000 Lei den Kläger in seiner sozialen Geltung nicht über den mittleren öffentlichen Dienst hinausgehoben habe. Graf von der Mühlen Zorn Henkel Fuchs