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BGH · IX ZR 44/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 44/67

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Die 1885 geborene Klägerin erhält eine Gesundheitsschadensrente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 44 i nach den Tabellensätzen der vergleichbaren Beamtengruppe des höheren Dienstes. von 2,5 io wegen eigenen Einkommens der Klägerin, Auf Grund dieses Hundertsatzes wurde der Klägerin zuletzt eine Rente von 743 DM monatlich gezahlt. Januar 1966 eine monatliche Rente von 773 DM und ab 1. Sie ist der Auffassung, daß das beklagte Land nicht berechtigt gewesen sei, durch den Bescheid vom 3. Das Berufungsgericht hält das beklagte Land für befugt, auch solche Renten der Neuregelung des Hundertsatzes durch die 7* ÄndVO zur 2. Die Klägerin könne deshalb nicht nur die linearen Rentenerhöhungen beanspruchen, sondern müsse auch eine Überprüfung des alten Bescheides hinsichtlich des Hundertsatzes und demgemäß eine Neufestsetzung der Rente hinnehmen. Das beklagte Land sei insoweit auch nicht durch § 35 BEG gebunden, weil diese Vorschrift nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 206 BEG von Bedeutung sei, nicht aber für die Neufestsetzung der Rente wegen veränderter Rechtslage. Da die Bemessung des Hundertsatzes eine rechtliche Wertung und keine Tatsachenfeststellung sei, greife auch Art. II Abs.3 der 7. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf die Besitzstandsklausel des Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO berufen, da nur der festgesetzte Anspruch, also die durch den alten Bescheid festgesetzte Höhe der Rente, geschützt werde, nicht aber ein einzelner Berechnungsfaktor wie der Hundertsatz. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung RzW 1968, 360 ausgesprochen hat, gilt der Schutz des Besitzstandes nur für den festgesetzten Rentenbetrag, nicht für die Bemessung des Hundertsatzes der Rente. Auch sonst bestehen gegen die Neuberechnung der Rente auf Grund des Änderungsbescheides vom 3. 756 DM monatlich ergab, war die Entschädigungsbehörde gemäß Art, II Abs. 2 Satz 1 der 7* ÄndVO zur Neufestsetzung der Rente von Amts wegen berechtigt und sogar verpflichtet, Sie konnte dabei von dem gemäß §§ 15, 15a der 2. DY-BEG- n.E. zu berechnenden Hundertsatz von 38 ausgehen, der sich nach dem Mittelwert von 32,5 % und einem fünfprozentigen Zuschlag für eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 v.H. bestimmte. Da die Klägerin auch keine Umstände vorgetragen hat, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen könnten, ist der Hundertsatz von 38 vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zugrunde gelegt worden. September 1966 unter Zugrundelegung des neuen Hundertsatzes und unter Berücksichtigung der neuen Tabellensätze keine Leistungsverbesserung, so daß insofern die Rente nicht hätte neu festgesetzt werden dürfen. Januar 1966 eine höhere als die gezahlte Rente von 743 DM,und das beklagte Land lehnt diese Mehrforderung ab. Die Rechtslage ist somit nicht anders, als wenn die Klägerin gemäß Art. II Abs. 2 Satz 2 der 7* ÄndVO von Anfang an eine Neufestsetzung ihrer Rente auf Grund dieser Änderungsverordnung verlangt hätte.

Zitierte Normen: § 35 BEG
RenteLandGrundHundertsatzHundertsatzesKlägerinÄndVOBescheid

Volltext der Entscheidung

2431 028
Uh
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 44/67	URTEIL	Verkündet	am
27. März 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkondsbeamter der Geschiftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Paula
J
Israel,
 st. #,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31,	Platz	0,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1969 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 16. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die 1885 geborene Klägerin erhält eine Gesundheitsschadensrente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 44 i nach den Tabellensätzen der vergleichbaren Beamtengruppe des höheren Dienstes. Durch Bescheid vom 11. November 1964 hat das beklagte Land die Rente ab 1. Mai 1964 neu festgesetzt und dabei einen Hundertsatz von 40 des entsprechenden Diensteinkommens zugrunde gelegt. Dieser Hundertsatz errechnete sich aus einem Mittelwert von 32,5 aus Zuschlägen von jeweils 5 i für körperliche Versehrtheit und Witwenstand sowie aus einem Abschlag
 
von 2,5 io wegen eigenen Einkommens der Klägerin, Auf Grund dieses Hundertsatzes wurde der Klägerin zuletzt eine Rente von 743 DM monatlich gezahlt.
Durch Änderungsbescheid vom 3. August 1966 setzte die Behörde auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG die Rente ab 1. September 1965 neu fest. Sie legte dabei gemäß §§ 15,
15a der 2. DY-BEG n.E. einen Hundertsatz von 38 zugrunde, der sich unter Aufrundung aus dem Mittelwert von 32,5 % sowie einem Zuschlag von 5 i wegen allgemeiner Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 v.H. errechnete. Unter Berücksichtigung der linearen Rentenerhöhungen ergab sich dadurch eine monatliche Rente ab 1. September 1965 von 706 DM, ab 1. Januar 1966 von 734 DM und ab 1. Oktober 1966 von 756 DM, wobei der Klägerin bis 30. September 1966 die bisherige Rente von 743 DM belassen wurde.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin ab 1. Januar 1966 eine monatliche Rente von 773 DM und ab 1. Oktober 1966 von 796 DM. Sie ist der Auffassung, daß das beklagte Land nicht berechtigt gewesen sei, durch den Bescheid vom 3. August 1966 den Hundertsatz der Rente von 40 auf 38 herabzusetzen. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hält das beklagte Land für befugt, auch solche Renten der Neuregelung des Hundertsatzes durch die 7* ÄndVO zur 2. DV-BEG anzupassen, bei denen weder die Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG- noch die einer Leistungsverbesserung im Sinne des Art. II Abs. 2 der 7. ÄndVO durch Erhöhung des Hundertsatzes gemäß § 15a der 2. DV-BEG n.F. vorliegen. Es beruft sich dabei auf Art. II Abs. 1 der 7. ÄndVO. Die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG enthalte im Gegensatz zu früheren Änderungsverordnungen nicht nur eine lineare Rentenerhöhung, sondern auch zahlreiche Änderungen des materiellen Rechts, darunter auch der Hundertsatzbestimmungen. Die Klägerin könne deshalb nicht nur die linearen Rentenerhöhungen beanspruchen, sondern müsse auch eine Überprüfung des alten Bescheides hinsichtlich des Hundertsatzes und demgemäß eine Neufestsetzung der Rente hinnehmen. Das beklagte Land sei insoweit auch nicht durch § 35 BEG gebunden, weil diese Vorschrift nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 206 BEG von Bedeutung sei, nicht aber für die Neufestsetzung der Rente wegen veränderter Rechtslage. Da die Bemessung des Hundertsatzes eine rechtliche Wertung und keine Tatsachenfeststellung sei, greife auch Art. II Abs. 3 der 7. ÄndVO nicht ein. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf die Besitzstandsklausel des Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO berufen, da nur der festgesetzte Anspruch, also die durch den alten Bescheid festgesetzte Höhe der Rente, geschützt werde, nicht aber ein einzelner Berechnungsfaktor wie der Hundertsatz. Dem trage der
 
angefochtene Bescheid Rechnung, der der Klägerin bis zur Erhöhung ab 1. Oktober 1966 die bisherige Rente in Höhe von 743 DM monatlich belassen habe.
Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die Zurückweisung der Berufung. Wie der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 27. März 1969 -IX ZR 327/67 - ausführlich dargelegt hat, ist die Entschädigungsbehörde berechtigt, bei der Neufestsetzung der Rente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG- den Hundertsatz zugrundezulegen, der sich aus §§ 15, 15a der 2. DV-BEG n.E. ergibt. Das gilt unabhängig von einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von §§ 55, 206 BEG.
Bei der Neufestsetzung der Rente ist allerdings gemäß Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO der bisherige Besitzstand zu wahren. Dem trägt der Änderungsbescheid vom 3. August 1966 Rechnung, der die bisherige Monatsrente von 743 DM zunächst weitergewährt und sie ab 1. Oktober 1966 auf 756 DM erhöht. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung RzW 1968, 360 ausgesprochen hat, gilt der Schutz des Besitzstandes nur für den festgesetzten Rentenbetrag, nicht für die Bemessung des Hundertsatzes der Rente.
Auch sonst bestehen gegen die Neuberechnung der Rente auf Grund des Änderungsbescheides vom 3. August 1966 keine rechtlichen Bedenken. Da sich nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG eine Leistungsverbesserung der laufenden Rente durch Erhöhung ab 1. Oktober 1966 von bisher 743 DM auf
 
756 DM monatlich ergab, war die Entschädigungsbehörde gemäß Art, II Abs. 2 Satz 1 der 7* ÄndVO zur Neufestsetzung der Rente von Amts wegen berechtigt und sogar verpflichtet, Sie konnte dabei von dem gemäß §§ 15, 15a der 2. DY-BEG- n.E. zu berechnenden Hundertsatz von 38 ausgehen, der sich nach dem Mittelwert von 32,5 % und einem fünfprozentigen Zuschlag für eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 v.H. bestimmte. Einen Zuschlag für den Witwenstand von 5 sieht § 15a nicht vor. Da die Klägerin auch keine Umstände vorgetragen hat, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen könnten, ist der Hundertsatz von 38 vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zugrunde gelegt worden.
Zwar ergab sich für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. September 1966 unter Zugrundelegung des neuen Hundertsatzes und unter Berücksichtigung der neuen Tabellensätze keine Leistungsverbesserung, so daß insofern die Rente nicht hätte neu festgesetzt werden dürfen. Die Klägerin verlangt aber mit ihrer Klage ab 1. Januar 1966 eine höhere als die gezahlte Rente von 743 DM,und das beklagte Land lehnt diese Mehrforderung ab. Die Rechtslage ist somit nicht anders, als wenn die Klägerin gemäß Art. II Abs. 2 Satz 2 der 7* ÄndVO von Anfang an eine Neufestsetzung ihrer Rente auf Grund dieser Änderungsverordnung verlangt hätte.
 
Die Revision der Klägerin ist daher in vollem Umfange zurückzuweisen.
Mai	Maaß von der Mühlen
 Zorn	Bundesrichter Henkel kann nicht unterschrei ben; er ist beurlaubt. Mai