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BGH · IX ZR 44/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 44/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulasssung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
BundesgerichtshofsZPOCelleRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 44/08
27. April 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 27. April 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulasssung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	im	Streitfall	maßgeblichen Rechtsfragen sind vom Bundesgerichtshof
 bereits entschieden. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Dass das Berufungsgericht einen von den anerkannten Grundsätzen abweichenden Rechtssatz aufstellen wollte, ist nicht ersichtlich. Ein im Hinblick auf das Urteil des
 
Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2006 (IV ZR 34/05, VersR 2007, 537, 539 Rn. 29) in Betracht kommender Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.07.2007 -1 0 48/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 13.02.2008 - 3 U 178/07 -