* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 44/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 44/05

b) Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Die Beklagte hatte für dieses, auf Kontokorrentgrundlage geführten Konto gegenüber der C. September 2001 forderte die Beklagte die Schuldnerin auf, das Konto A. September 2001 folgte ein restlicher Betrag von 4.512,76 DM (2.307,34 €) aus der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung des Kontos D. September 2001 ein Minus von 100.960,38 DM auf, das die Beklagte gegenüber der C. 4 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Teilbetrages von Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision und begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DZWIR 2005, 258 ff veröffentlicht ist, hat angenommen, ein anfechtungsrechtlicher Tatbestand liege hinsichtlich der hier in Rede stehenden Überweisungen nicht vor. Die Überweisungen auf das im Soll stehende Konto der Schuldnerin hätten zwar dazu geführt, dass sich jedenfalls zeitweilig die Ge- Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB hätte der Beklagten gegenüber der Schuldnerin erst dann zugestanden, wenn sie im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung Zahlungen an die Darlehensgeberin erbracht hätte. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Schuldnerin, auch wenn sie durch die Beklagte vertreten worden sein sollte, die Überweisungen mit Gläubigervorsatz veranlasst habe. Zutreffend geht die Revision davon aus, dass die vorzeitige Befriedigung eines sich aus § 426 BGB ergebenden Freistellungsanspruchs eine inkongruente Rechtshandlung im Sinne des § 131 InsO darstellen kann. Dazu gehört jeder, der in der Insolvenz nur eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch gehabt hätte, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungsaus- unstreitig befriedigt, so dass der in § 44 InsO genannten Hinderungsgrund für die Beklagte nicht besteht. Hat im Innenverhältnis der Gesamtschuldner der eine allein die Schuld gegenüber dem Gläubiger zu tragen, wie in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung, dann erstreckt sich der Freistellungsanspruch darauf, von einer persönlichen Inanspruchnahme seitens des Gläubigers insgesamt befreit zu werden (BGH aaO). 12 c) Entscheidend für die Inkongruenz ist das Abweichen der konkreten Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht (BGH, Urt. v. berweisungen bereits fällig war oder die Beklagte aus sonstigen Gründen von der Schuldnerin verlangen konnte, regelmäßige Zahlungen auf das Konto A. derung vorgetragenen Ansicht lässt sich die sofortige Fälligkeit des Freistellungsanspruchs nicht aus einer rechtsähnlichen Anwendung der § 257 Satz 2, § 738 Abs. 1 Satz 3 und § 775 Abs. 2 BGB herleiten. Sie lassen sich aber nicht ohne weiteres auf einen vertraglichen Freistellungsanspruch oder den Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB übertragen. 15 b) Das Landgericht hat in - von der Berufungsbegründung nicht angegrif- März 2001 angenommen, dieses beinhalte keine Fälligkeitsbestimmung für die Guthabenübertragung auf das Konto A. Mai 2004 hat das Landgericht ersichtlich nicht für ausreichend erachtet, eine genügend konkrete Abrede zu belegen, zu demal die Beklagte im nachfolgenden Schriftsatz vom 15. Juli 2004 ihr Vorbringen dahingehend modifiziert hat, jede einzelne Zahlung sei mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin abgestimmt worden. Nach den Umständen des Falles, insbesondere bezogen auf die finanzielle Lage der Schuldnerin, fehlt es auch an verlässlichen Anhaltspunkten, die für eine analoge Anwendung des Sicherheitsleistungsrechts aus § 257 Satz 2 BGB sprechen könnten. Die Beklagte hatte demnach zu dem Zeitpunkt der vorgenommenen Überweisungen keinen hinreichend bestimmbaren Anspruch auf die erhaltenen Zahlungen. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist damit eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO gegeben. 18 a) In Höhe von 20.451,68 € (40.000 DM) ist die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, weil die Zahlungen insoweit im letzten Monat vor Stellung des Insolvenzantrages geleistet worden sind. Unter solchen Umständen stellt die Inkongruenz der Deckungshandlung auch im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein wesentliches Beweisanzeichen für die

Zitierte Normen: § 131 InsO § 426 BGB § 133 InsO § 426 BGB § 44 InsO § 426 BGB § 131 InsO
GesamtschuldnerKontoSchuldnerinZahlungInsOÜberweisungLandgericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 44/05
URTEIL
Verkündet am:
20. Juli 2006 Preuß
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
 lnsO§ 130, § 131, §44,
BGB § 426 Abs. 1
a)	Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Eröffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden Gesamtschuldners erfüllt.
b)	Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - OLG Schleswig
LG Lübeck
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2005 -berichtigt durch Beschluss vom 18. März 2005 - aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	G.	Schwimmbadtechnik	GmbH,	D. (fortan: Schuldnerin),
die sich mit dem Vertrieb und der Errichtung von Schwimmbädern befasste, stand mit der Beklagten, einer Lieferantin von Schwimmbädern und entsprechendem Zubehör, in ständiger Geschäftsbeziehung. Als die Schuldnerin zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und keine weiteren Bankkre-
-3-
dite erhielt, gewährte ihr die Beklagte 1998 ein Darlehen über 600.000 DM und 2001 ein weiteres über 100.000 DM.
2	In	Absprache mit der Beklagten wickelte die Schuldnerin ihren Zahlungs-
verkehr seit Anfang 2001 über zwei bei der C. -Bank eingerichtete Geschäftskonten ab. Das eine Konto wurde als Guthabenkonto bei der Filiale D.	geführt, auf das die Verkaufserlöse der Schuldnerin eingingen.
Daneben unterhielt die Schuldnerin bei der Filiale A.	ein	weiteres	Kon-
to, von dem sie ihre Verbindlichkeiten beglich. Auf dieses Konto wurden in unterschiedlichen Abständen Beträge von dem Konto D.	überwiesen.	Zu-
dem konnte eine der Beklagten eingeräumte Kreditlinie von 3.000.000 DM in Anspruch genommen werden. Die Beklagte hatte für dieses, auf Kontokorrentgrundlage geführten Konto gegenüber der C.	-Bank	die	gesamt-
schuldnerische Haftung übernommen, wobei im Innenverhältnis allein die Schuldnerin die Darlehensschuld tragen sollte. In derzeit vom 27. Juni 2001 bis zu dem 3. September 2001 wurden von dem Konto D.	auf	das Konto
A.	insgesamt	394.000	DM (201.449,00 €) überwiesen. Mit Schreiben
 vom 3. September 2001 forderte die Beklagte die Schuldnerin auf, das Konto A.	auszugleichen. Am 18. September 2001 folgte ein restlicher Betrag
 von 4.512,76 DM (2.307,34 €) aus der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung des Kontos D.	.	Das	Konto	A.	wies	zu dem 21. September 2001 ein
 Minus von 100.960,38 DM auf, das die Beklagte gegenüber der C. -Bank ausglich.
3	Die	Schuldnerin stellte mit Schreiben vom 20. September 2001 Eigenan-
trag. Das Insolvenzverfahren wurde am 11. Dezember 2001 eröffnet und der Kläger zu dem Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat die Rückgewähr der in der Zeit zwischen 27. Juni und 18. September 2001 überwiesenen Beträge im
-4-
Wege der Insolvenzanfechtung begehrt. Er macht geltend, die Überweisungen hätten zu einer vorzeitigen Freistellung der Beklagten von ihrer gesamtschuldnerischen Haftung geführt, was eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 InsO darstelle.
4	Das	Landgericht	hat der Klage mit Ausnahme des Teilbetrages von
2.307,34 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage in der noch geltend gemachten Höhe abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision und begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
5	Die	zulässige	Revision	hat	in	der	Sache	Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
 des Berufungsurteils und Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
I.
6	Das	Berufungsgericht,	dessen Urteil in DZWIR 2005, 258 ff veröffentlicht
 ist, hat angenommen, ein anfechtungsrechtlicher Tatbestand liege hinsichtlich der hier in Rede stehenden Überweisungen nicht vor. Hierdurch habe nur das kontoführende Kreditinstitut etwas aus dem Vermögen der Schuldnerin erlangt, nämlich den Gegenwert der Forderungen der Schuldnerin aus den Verkäufen an ihre Gläubiger. Die Überweisungen auf das im Soll stehende Konto der Schuldnerin hätten zwar dazu geführt, dass sich jedenfalls zeitweilig die Ge-
-5-
samtschuld der Beklagten gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut um die zugeflossenen Beträge ermäßigt habe. Dies habe aber keine Befriedigung auf Seiten der Beklagten hinsichtlich einer gegenüber der Schuldnerin bestehenden Forderung bewirkt. Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB hätte der Beklagten gegenüber der Schuldnerin erst dann zugestanden, wenn sie im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung Zahlungen an die Darlehensgeberin erbracht hätte.
7	Eine vorsätzliche Benachteiligung im Sinne von § 133 InsO liege gleichfalls nicht vor. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Schuldnerin, auch wenn sie durch die Beklagte vertreten worden sein sollte, die Überweisungen mit Gläubigervorsatz veranlasst habe. Die Schuldnerin hätte nämlich ihre Kunden ohne weiteres auffordern können, Zahlungen unmittelbar auf das hier in Rede stehende Konto zu erbringen.
II.
8	Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9	1. Zutreffend geht die Revision davon aus, dass die vorzeitige Befriedigung eines sich aus § 426 BGB ergebenden Freistellungsanspruchs eine inkongruente Rechtshandlung im Sinne des § 131 InsO darstellen kann.
10	a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Beklagte Insolvenzgläubigerin im Sinne dieser Vorschrift. Dazu gehört jeder, der in der Insolvenz nur eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch gehabt hätte, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungsaus-
-6-
sichten der Gläubigergesamtheit zu schmälern. Ob der Empfänger der Leistung des Schuldners tatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde, spielt keine Rolle, weil davon die Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung des Schuldners nicht abhängig ist (vgl. MünchKomm-lnsO/Kirchhof, § 130 Rn. 17; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 4). Ein Anfechtungsanspruch gegen den Gesamtschuldner kommt daher auch dann in Betracht, wenn er gemäß § 44 InsO seinen Ausgleichsanspruch nicht geltend machen kann. Davon abgesehen ist im Streitfall die C. -Bank wegen ihrer Ansprüche aus der Kontoverbindung in A.	unstreitig	befriedigt,	so dass der in § 44 InsO genannten
 Hinderungsgrund für die Beklagte nicht besteht.
11	b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entsteht der selbstän-
dige Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern von vorneherein zugleich mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses (RGZ 79, 288, 290; BGH, Urt. v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, NJW 1981, 1666, 1668; v. 7. November 1985 - III ZR 142/84, NJW 1986, 978, 979; v. 21. März 1991 - IX ZR 286/90, NJW 1991, 1733, 1735). Der mithaftende Gesamtschuldner kann daher schon vor seiner eigenen Leistung an den Gläubiger von den anderen Gesamtschuldnern verlangen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und dadurch so zu handeln, dass es später nicht mehr zu einem Ausgleich im Wege des Rückgriffs (§ 426 Abs. 2 BGB) zu kommen braucht (BGH, Urt. v. 7. November 1985 aaO). Hat im Innenverhältnis der Gesamtschuldner der eine allein die Schuld gegenüber dem Gläubiger zu tragen, wie in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung, dann erstreckt sich der Freistellungsanspruch darauf, von einer persönlichen Inanspruchnahme seitens des Gläubigers insgesamt befreit zu werden (BGH aaO).
-7-
12	c)	Entscheidend	für	die	Inkongruenz ist das Abweichen der konkreten
 Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht (BGH, Urt. v. 11. März 2004 -IXZR 160/02, ZIP 2004, 1060, 1061; HK-lnsO/Kreft, 4. Aufl. §131 Rn. 2; Münch-Komm-lnsO/Kirchhof, § 131 Rn. 9). Die Zahlung der Schuldnerin war daher inkongruent, wenn der Beklagten damals noch kein fälliger Anspruch zustand.
13	2.	Ob der Freistellungsanspruch zu dem Zeitpunkt der vorgenommenen Ü-
berweisungen bereits fällig war oder die Beklagte aus sonstigen Gründen von der Schuldnerin verlangen konnte, regelmäßige Zahlungen auf das Konto A.	vorzunehmen,	richtet	sich nach dem Inhalt der von ihnen getroffenen
 Vereinbarungen.
14	a)	Entgegen	der in der mündlichen Verhandlung von der Revisionserwi-
derung vorgetragenen Ansicht lässt sich die sofortige Fälligkeit des Freistellungsanspruchs nicht aus einer rechtsähnlichen Anwendung der § 257 Satz 2, § 738 Abs. 1 Satz 3 und § 775 Abs. 2 BGB herleiten. In diesen Vorschriften ist für bestimmte Fälle - Befreiungsansprüche des zu dem Ersatz von Aufwendungen Berechtigten, des ausscheidenden Gesellschafters und des Bürgen - geregelt, dass der Befreiungsschuldner dann, wenn die Forderungen, von denen freizustellen ist, noch nicht fällig sind, anstatt die Befreiung herbeizuführen, Sicherheit leisten kann. Diese Regelungen setzen demnach die sofortige Fälligkeit des Befreiungsanspruchs auch bei erst künftiger Fälligkeit der Drittforderungen voraus (BGHZ 91, 73, 77 f). Sie lassen sich aber nicht ohne weiteres auf einen vertraglichen Freistellungsanspruch oder den Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB übertragen. Maßgeblich ist insoweit die unterschiedliche Interessenlage der Beteiligten, so dass entsprechende Parteiabreden oder die Um-
-8-
stände des Falles für die Lösung der Fälligkeitsfrage vorrangig sind (vgl. BGHZ 91, 73, 79).
15	b) Das Landgericht hat in - von der Berufungsbegründung nicht angegrif-
fener - tatrichterlich zulässiger Würdigung des Schreibens der Beklagten vom 28. März 2001 angenommen, dieses beinhalte keine Fälligkeitsbestimmung für die Guthabenübertragung auf das Konto A.	-.	Auch	anderweitige	Abre-
den der Parteien seien nicht festzustellen. Das Landgericht hat daher angenommen, die Beteiligten seien lediglich davon ausgegangen, dass derartige Übertragungen stattfinden konnten, ohne deren Zeitpunkt und Umfang näher zu regeln. Das von der Revisionserwiderung herangezogene Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Mai 2004 hat das Landgericht ersichtlich nicht für ausreichend erachtet, eine genügend konkrete Abrede zu belegen, zu demal die Beklagte im nachfolgenden Schriftsatz vom 15. Juli 2004 ihr Vorbringen dahingehend modifiziert hat, jede einzelne Zahlung sei mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin abgestimmt worden. Zu letzterem hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2004 darauf hingewiesen, das Erfordernis der (nachträglichen) Abstimmung spreche gegen eine hinreichende Festlegung von Betrag und Zeitpunkt der jeweiligen Rückzahlung. Auch hiergegen hat sich die Berufungsbegründung nicht gewandt.
16	c) Die revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Feststellungen lassen daher keinen Raum für die Annahme konkreter Fälligkeitsabsprachen oder sonstiger verbindlicher Abreden hinsichtlich der vorgenommenen Überweisungen. Nach den Umständen des Falles, insbesondere bezogen auf die finanzielle Lage der Schuldnerin, fehlt es auch an verlässlichen Anhaltspunkten, die für eine analoge Anwendung des Sicherheitsleistungsrechts aus § 257 Satz 2 BGB sprechen könnten.
-9-
17	3.	Die	Beklagte	hatte	demnach	zu dem	Zeitpunkt	der	vorgenommenen
 Überweisungen keinen hinreichend bestimmbaren Anspruch auf die erhaltenen Zahlungen. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist damit eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen eines Rückgewähranspruches nach §§ 143, 131 InsO liegen vor.
18	a)	In	Höhe von 20.451,68 € (40.000 DM) ist die Anfechtung nach § 131
Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, weil die Zahlungen insoweit im letzten Monat vor Stellung des Insolvenzantrages geleistet worden sind.
19	b)	Im	Übrigen greift die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO durch.
Die Beklagte kannte auf Grund der engen Geschäftsbeziehungen zur Schuldnerin sowie der Absprache betreffend die Abwicklung der Geschäfte über zwei Konten bei derselben Bank die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin. Sie hatte außerdem seit Anfang des Jahres 2001 Einblick in deren Buchführung. Ihr war daher die finanziell beengte Lage der Schuldnerin bekannt. Unter solchen Umständen stellt die Inkongruenz der Deckungshandlung auch im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein wesentliches Beweisanzeichen für die
-10-
Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung dar (BGHZ 157, 242, 252). Tatsachen, die geeignet sind, dieses Beweisanzeichen zu entkräften, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Dr. Kayser	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 22.09.2004 -90 243/03 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.02.2005 - 1 U 127/04 -