Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. Die Revision gegen das Urteil des 12. Januar 2004 wird insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des Erbauseinandersetzungsschadens in Höhe von 38.035 DM (42.910 DM abzüglich zuerkannter 4.875 DM) für unbegründet erachtet hat. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Die Rechtssache weist insoweit keine grundsätzliche Bedeutung auf; auch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte für nicht ausreichend angesehen hat, um hieraus auf das Vorliegen einer Beauftragung für die geltend gemachte Klageerweiterung zu schließen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 44/04 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. Juni 2007 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2004 wird insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des Erbauseinandersetzungsschadens in Höhe von 38.035 DM (42.910 DM abzüglich zuerkannter 4.875 DM) für unbegründet erachtet hat. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Soweit die Revision nicht zugelassen wurde, ist die zulässige und statt- hafte Beschwerde unbegründet. Die Rechtssache weist insoweit keine grundsätzliche Bedeutung auf; auch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrens- grundrechtsverstoß liegt nicht vor. 3 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und An- träge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte für nicht ausreichend angesehen hat, um hieraus auf das Vorliegen einer Beauftragung für die geltend gemachte Klageerweiterung zu schließen. Unter diesen Umständen konnte die Frage einer Auftragserweiterung für beweisbedürftig angesehen werden. Die hierfür maßgeblichen Darlegungsund Beweislastgrundsätze, wonach der Mandant einen weitergehenden Auftrag nachzuweisen hat (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 20. Juli 2006 -IXZR 47/04, WM 2006, 2059, 2060), hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt. 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.2002 - 10 O 440/00 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2004 - 12 U 227/02 -