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BGH · IX ZR 43/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 43/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. a) für die Zeit vom 1.6.1945 bis zu dem 31.10.1953 eine Kapitalentschädi-gung in Höhe von................... b) für die Zeit vom 1.11.1953 bis zu dem 31*3.1966 einen Gesamtrentenbetrag von.................................DM 17.728.— c) für die Zeit ab 1.4.1966 eine monatlich im voraus zahlbare laufende Rente in Höhe der jeweiligen Mindestrente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von Oktober 1966 erhielt die Klägerin die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. September 1965 auf die errechnete Rente nach dem Hundertsatz 27>5 im einfachen Dienst zu erhöhen. Die Festlegung des Anspruchs auf die Jeweilige Mindestrente (Nr. 1 c des Vergleichs) schließe in Verbindung mit dem Verzicht auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft (Nr. 3 des Vergleichs) die Berücksichtigung anderer, auch auf Gesetz beruhender Leistungsverbesserungen als den im Vergleich vorgesehenen der Mindestrente ausdrücklich aus. DV-BEG besteht Anspruch auf die Leistungsverbesserungen auf Grund dieser Verordnungen auch, soweit die Ansprüche vor Verkündung der Jeweiligen Verordnung durch Vergleich geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist. April 1966 auf die Höhe der "jeweiligen Mindestrente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 (dreißig) v. Gleichzeitig haben sie in Nr. 3 vereinbart, daß die Antragstellerin auf die Geltendmachung weitergehender Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft verzichtet. Dieser materiell-rechtliche, nach dem Wortlaut unbeschränkte Verzicht ist ein Teilerlaß jeder etwa noch geschuldeten Leistung, auch soweit sie in Zukunft die jeweilige Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. Der eindeutige Wortlaut des Vergleichs ergibt ohne Auslegung unmittelbar, daß auch in Zukunft nur diese Mindestrente zu zahlen ist. Das hat der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Daß ein anderes Ergebnis nicht aus §§ 242, 779 BGB hergeleitet werden kann, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegt.

Zitierte Normen: § 32 BEG
ZukunftZeitMindestrentevergleichenAnspruchRenteKlägerinLeistungsverbesserungenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 43/81	URTEIL	Verkündet	am
22. April 1982
Pohl,
 JustizamtsInspektor
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Chaja P BHHHH 9 M SchfBB Straße, RMH GM,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Freie und Hansestadt H	>
vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Lstraße MM, Hi
 Beklagte und Revisionsbeklagte
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. November 1980 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am 24. September 1929 geborene Klägerin und die Entschädigungsbehörde schlossen am 18. März 1966 im Verwaltungsverfahren folgenden Vergleich;
W1.) Die Antragstellerin erhält als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit
a)	für die Zeit vom 1.6.1945 bis zu dem 31.10.1953 eine Kapitalentschädi-gung in Höhe von...................
(i.W.: Siebentausendhundertvierzig Deutsche Mark),
DM 7.140
 
b)	für die Zeit vom 1.11.1953 bis zu dem 31*3.1966 einen Gesamtrentenbetrag
 von.................................DM	17.728.—
(i.W.: Siebzehntausendsiebenhundertachtundzwanzig Deutsche Mark),
c)	für die Zeit ab 1.4.1966 eine monatlich im voraus zahlbare laufende Rente in Höhe der jeweiligen Mindestrente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von
30 (dreißig) v. H.
Die Rente beträgt zur Zeit..........DM	147.	—
(i.W.: Hundertsiebenundvierzig Deutsche Mark)
2.	) Die Antragstellerin hat wegen
"chronisch reaktive Depression"
Anspruch auf Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten.
3.	) Die Antragsteilerin verzichtet auf die Geltendma-
chung weitergehender Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.
4.	) Die Berechnung der nach diesem Vergleich zu lei-
stenden Zahlungen ergibt sich aus der Anlage.
5.	) ••• (betrifft die Auszahlung)"
Auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG wurde die ab 1. 1. 1966 geschuldete Mindestrente rückwirkend auf 153 DM monatlich erhöht. Für die Zeit ab 1. Oktober 1966 erhielt die Klägerin die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG. Von den Erhöhungen wurde sie selbst durch die Behörde mittels Formularschreiben benachrichtigt.
Im Mai 1977 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Rente ab 1. September 1965 auf die errechnete Rente nach dem Hundertsatz 27>5 im einfachen Dienst zu erhöhen.
 
Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf die Rente ab 1. September 1965 nach dem Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Der Berufungsrichter verneint die auf Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG und gleichlautende Bestimmungen der folgenden Änderungsverordnungen gestützte Mehrforderung. Die Festlegung des Anspruchs auf die Jeweilige Mindestrente (Nr. 1 c des Vergleichs) schließe in Verbindung mit dem Verzicht auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft (Nr. 3 des Vergleichs) die Berücksichtigung anderer, auch auf Gesetz beruhender Leistungsverbesserungen als den im Vergleich vorgesehenen der Mindestrente ausdrücklich aus.
Das Berufungsurteil ist richtig.
Nach Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG und den wortgleichen Überleitungsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG besteht Anspruch auf die Leistungsverbesserungen auf Grund dieser Verordnungen auch, soweit die Ansprüche vor Verkündung der Jeweiligen Verordnung durch Vergleich geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist. Das ist sie nur dann, wenn
 
der klare, einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut ergibt, daß alle oder bestimmt bezeichnete künftige Verbesserungen ausgeschlossen oder daß nur einzelne eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zugelassen sind. Deshalb ist ein Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen unbeachtlich, der sich erst auf Grund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt (BGH RzW 1976,
 116 Nr. 31» 1980, 25; 26). Voraussetzung jeder Auslegung ist die Auslegungsfähigkeit.
Durch Nr. 1 c der Vereinbarung vom 18. März 1966 haben die Parteien die laufende Rente ab 1. April 1966 auf die Höhe der "jeweiligen Mindestrente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 (dreißig) v. H." festgelegt. Gleichzeitig haben sie in Nr. 3 vereinbart, daß die Antragstellerin auf die Geltendmachung weitergehender Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft verzichtet. Dieser materiell-rechtliche, nach dem Wortlaut unbeschränkte Verzicht ist ein Teilerlaß jeder etwa noch geschuldeten Leistung, auch soweit sie in Zukunft die jeweilige Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. übersteigt. Der eindeutige Wortlaut des Vergleichs ergibt ohne Auslegung unmittelbar, daß auch in Zukunft nur diese Mindestrente zu zahlen ist. Das hat der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Januar 1982 - IX ZR 73/80 -, dem ein Vergleich entsprechenden Wortlauts zugrunde lag, entschieden. Daran wird festgehalten.
Daß ein anderes Ergebnis nicht aus §§ 242, 779 BGB hergeleitet werden kann, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegt. Die Revision hat dagegen nichts erinnert.
Mai
 Dr. Lang
 Henkel
Gärtner
 Fuchs