* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 43/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 43/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr„ Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. November 1957 einging, übersandten ihre damaligen Bevollmächtigten der Entschädigungsbehörde das von der Klägerin Unterzeichnete Antragsformular, den Ergänzungsbogen C, mehrere ihr Verfolgungsschicksal schildernde eidesstattliche Versicherungen und andere Unterlagen. In dem Antragsformular sind vier Ansprüche, auch der wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, als angemeldet kenntlich gemacht. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab, weil er nicht rechtzeitig substantiiert worden sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht meint, der Gesundheitsschadensanspruch sei erloschen, weil die Klägerin ihn nicht bis zu dem 31» März 1967 gemäß §§ 190 a, 190 Nr. 1-4 BEG erläutert habe. Das Entschädigungsbegehren scheitere auf jeden Fall aber daran, daß die Klägerin zu dem Gesundheitsschaden, also zu dem Auftreten, zur Entwicklung und Behandlung der Verfolgungsleiden, bis zu dem 31* März 1967 keine Beweismittel angegeben habe. Die befristete, durch Ausschluß mit dem Anspruch bewehrte Begründungspflicht setzt nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG voraus, daß der nach § 189 BEG wirksame Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist (BGH RzW 1975, 276; 1978, 183; 1980, 101). Die Klägerin hatte mit dem Antragsformular auch den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet.

Zitierte Normen: § 190a BEG
VerfolgunggeltenAntragsformularGesundheitBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
'SSJ
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 43/80	URTEIL	Verkündet	am
25. Juni 1981
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Agnes S	geborene
 WfMH*Street,	Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr*
als Abwicl des Rechtsanwalts
 er der Kanzlei
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflBB*F|HHBB-StraßeML
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr„ Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Februar 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die in Ungarn geborene, seit 1951 in Israel lebende Klägerin geriet während des 2. Weltkrieges als Jüdin in die Verfolgung. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1957, das am 4. November 1957 einging, übersandten ihre damaligen Bevollmächtigten der Entschädigungsbehörde das von der Klägerin Unterzeichnete Antragsformular, den Ergänzungsbogen C, mehrere ihr Verfolgungsschicksal schildernde eidesstattliche Versicherungen und andere Unterlagen. In dem Schreiben heißt es:
“Anliegend übersenden wir den Entschädigungsantrag der obigen Antragstellerin, welche Schaden an Freiheit für die Zeit ab April 1944 bis Jan. 1945 geltend macht. Unsere Vollmacht befindet sich auf Seite 4 des Antrages.“
 
In dem Antragsformular sind vier Ansprüche, auch der wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, als angemeldet kenntlich gemacht. In dem Ergänzungsbogen C ist unter VII “Bemerkungen" eingesetzt:
“Ich hoffe vom Roten Kreuz alle meine Angaben bestaetigt zu erhalten. Ich bin durch die durchgemachte Verfolgung ein schwerkranker Mensch geworden, besonders meine Nerven sind dadurch ganz kaputt und bis heute leide ich schwer darunter.”
Erst im Oktober 1971 machte die Klägerin durch Vorlage ärztlicher Atteste weitere Angaben über die auf die Verfolgung zurückgeführten Beschwerden und Beeinträchtigungen.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab, weil er nicht rechtzeitig substantiiert worden sei.
Die Klage auf Heilverfahren, KapitalentSchädigung, Rente und Zinsen blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht meint, der Gesundheitsschadensanspruch sei erloschen, weil die Klägerin ihn nicht bis zu dem 31» März 1967 gemäß §§ 190 a, 190 Nr. 1-4 BEG erläutert habe. Dazu habe ihre im Ergänzungsbogen C enthaltene Behauptung eines Gesundheitsschadens nicht ausgereicht. Sie lasse nicht erkennen, welche Beschwerden die
 Klägerin habe, wann sie erstmals aufgetreten seien, wie sie sich entwickelt und auf ihre Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hätten und noch auswirkten. Zur Substantiierung hätte sie die Symptome angeben müssen, die sie bei der Arbeit behinderten. Das Entschädigungsbegehren scheitere auf jeden Fall aber daran, daß die Klägerin zu dem Gesundheitsschaden, also zu dem Auftreten, zur Entwicklung und Behandlung der Verfolgungsleiden, bis zu dem 31* März 1967 keine Beweismittel angegeben habe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Die befristete, durch Ausschluß mit dem Anspruch bewehrte Begründungspflicht setzt nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG voraus, daß der nach § 189 BEG wirksame Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist (BGH RzW 1975, 276; 1978, 183; 1980, 101). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hatte mit dem Antragsformular auch den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet. Daß in dem Begleitschreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten gesagt ist, sie mache "Schaden an Freiheit für die Zeit ab April 1944 bis Jan. 1945 geltend", besagt nicht, daß sie die anderen von ihr in dem Antragsformular als angemeldet gekennzeichneten Anspruchsarten nicht geltend machen wolle. Gleichzeitig mit dem Entschädigungsantrag hat die Klägerin den ihren GesundheitsSchadensanspruch begründenden Sachverhalt ausreichend (vgl. BGH RzW 1975» 168 Nr. 2; 237; 1976, 152; 153; 1977, 73; 1978, 20; 1980, 30; 152) dargelegt. Sie hat angegeben, daß sie durch die - in den eidesstattlichen Versicherungen im einzelnen geschilderte
 
Verfolgung einen schweren Nervenschaden erlitten habe und daran seitdem leide. Diese Angabe einer bestimmten, auf die Verfolgung zurückgeführten, nachhaltigen Gesundheit sschädigung reicht aus, den Anspruch zu begründen. Der Angabe bestimmter Symptome bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsriehters ebensowenig wie der von Beweismitteln.
Da die für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlen, muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Fuchs
 Gärtner
Henkel
 Dr. Jähnke
 Dr. Lang