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BGH · IX ZR 43/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 43/79

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. April 1979 aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nebst Zinsen aberkannt und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat. Der Antragsteller leidet an einer Lungen-Tbc, hat seine wirtschaftliche Existenz unwiederbringlich verloren und ausserordentlich harte Jahre in KZ's und auf Transport hinter sich gebracht, sodass nach Vorlage des Vertriebenenausweises A eine schnelle Bearbeitung seiner Ansprüche erwartet werden darf.Der Antragsteller gehörte immer dem deutschen Kulturkreis an und ist als Deutsch-Österreicher allein durch die Ereignisse des I. August 1971 nahm er auf seinen Antrag vom August 1969 Bezug und bat um Wiedereinsetzung, weil die Ausreise aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erst jetzt genehmigt worden sei. Der Regierungspräsident in Darmstadt sei für die Entscheidung über den Antrag örtlich nicht zuständig, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Hessen gewohnt und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG noch .nicht erfüllt habe. Als Erben des Antragstellers verlangten dessen Witwe und seine Tochter, die Klägerin, die später auch ihre Mutter allein beerbt hat, unter Hinweis auf BGH RzW 1975, 31 Abhilfe. Den Antrag, Entschädigung wegen Schadens des Erblassers an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen im Wege der Abhilfe zu gewähren, lehnte die Behörde jedoch durch Bescheid vom 11. April 1972 ohne Ermessenserwägungen nur damit, daß dieser im Ergebnis richtig sei, soweit er über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen entschieden habe. 1. Die Anmeldung der Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen vom August 1969 ist entgegen der Begründung des Bescheids vom 26. April 1972 nicht deshalb unzulässig» weil der Kläger erst nach Ablauf der in Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG bezeichneten Frist sich in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat. Denn Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG setzt eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung» nicht auch für die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen (BGH RzW 1975» 31)* Davon gehen das Berufungsgericht und die Revision aus. November 1976 habe mit bindender Wirkung Wiedereinsetzung für den Antrag vom August 1969 und damit auch für die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche erteilt. Ob das der Fall ist» haben die Gerichte zu prüfen» also auch, ob Wiedereinsetzung zu Unrecht verweigert und deshalb eine Entschädigung abgelehnt worden war (BGH RzW 1979, 66). Nur die Durchsetzung des Anspruchs auf Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % scheitert nicht an der Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG. a) Die Anmeldung der Ansprüche vom August 1969 enthält kein Gesuch um Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 BEG. Auch die Begründung machte der Behörde nicht hinreichend deutlich, daß der Erblasser für die vorsorglich angemeldeten Ansprüche jetzt schon Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG begehre. Dieses im August 1971 gestellte Gesuch ist unzulässig, weil es die Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG nicht eingehalten hat. Das Wiedareinsetzungsgesuch gehört zur Anmeldung von Ansprüchen, wenn die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG versäumt ist. Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG schließt die Anmeldung von Ansprüchen nach dem 31. Allein diese Auslegung des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG wird seinem Ziel gerecht, die Entschädigung Jahrzehnte nach der Verfolgung endlich abzuschließen (vgl. 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Abhilfe durch Zuerkennung dieses wirksam angemeldeten Rentenanspruchs nicht möglich, weil ein Schaden an Körper oder Gesundheit nicht hinreichend gemäß § 190 a BEG substantiiert worden sei. Im Antrag vom August 1969 wird das Leiden zwar nicht auf die zuvor geschilderte Verfolgung zurückge-führt, wie das nach dem in BGH RzW 1976, 152; 1980, 30 wiederholten Grundsatz erforderlich gewesen wäre. Diese Unterlassung ist in dem hier gegebenen Ausnahmefall Jedoch unschädlich; Der Antragsteller hat eine Haft in den Konzentrationslagern Auschwitz und Dachau von mehr als einem Jahr geschildert. Deshalb ist es in diesen Fällen nicht Aufgabe der Verfolgten, auch Angaben darüber zu machen, daß das geltend gemachte Leiden im zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stehe oder mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurUckzuführen sei (BGH RzW 1980, 91). Deshalb war es auch schon zur Darlegung des den Rentenanspruch nach § 31 Abs. 2 BEG begründenden Sachverhalts im ersten Antrag nicht erforderlich, die derzeitige Beeinträchtigung auf die Konzentrationslagerhaft zurückzu-führen. Dementsprechend hat der erkennende Senat in den Fällen, in denen Uber die genügende Erläuterung eines auch auf § 31 Abs., 2 BEG zu stützenden Gesundheitsschadensanspruchs zu entscheiden war, nicht verlangt, daß der Antragsteller die dargelegten Beschwerden auf die Verfolgung zu-rückgeführt haben müsse (vgl. Daß ihnen die Beweiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG nicht mehr zur Seite steht (BGH RzW 1970, 69), kann weder rückwirkend die Anmeldung nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 und 5 BEG-SchlußG dazu BGH RzW 1974» 39) und sonstige Anspruchsvoraussetzungen nicht erörtert hat, wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, soweit es Uber den wirksam-angemeldeten und ausreichend begründeten Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Hinderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % entschieden hat.

Zitierte Normen: § 189 BEG
WiedereinsetzungVerfolgungEntschädigungBEGAnspruch

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZs__________nein
BEG-SchluSG Art. VIXX Abs. 1 Satz 1
Die AusschluSfrist gilt auch für Wiedereinsetzungsgesuche.
BGH, Urt. v. 7. Mai 1981 - IX ZR 43/79 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 45/79	URTEIL	Verk&ndet	am
7. Mal 1981
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Entschädigungsrechtsstreit
 Ruth
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin
t E.
:hts

gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Istraße0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
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2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs lind Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 1979 aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nebst Zinsen aberkannt und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin ist die Erbin und Erbeserbin ihres am 12. Dezember 1973 verstorbenen Vaters Erwin JflÜBl
 Am 14. August 1969 ging beim Regierungspräsidenten in Darmstadt folgendes Schreiben des bevollmächtigten Vertreters des Erblassers ein:
 
/CSSR,
"Betr.: Erstantrag für Erwin geb. VMpi in I Wohnung: z.Zt. noch
 Bezug: BEG, hierin besonders § 4 Abs. 1, Ziffer 1e
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der oben genannte Antragsteller hat hier durch seine Tochter Ruth Hpp, geb. Jppp| - Siehe auch Antrag für diese! - im Juli 1969 sich unterrichten lassen, welche Rente ihm nach dem BEG nach der geplanten Umsiedlung zustehen. Er wurde entsprechend informiert und es werden für ihn vorsorglich folgende Anträge gestellt, wozu Beweismittel und die Vollmacht für den Unterzeichneten nachgereicht werden:
1.	Entschädigung für Sternträgerzeit ab 1.9.1941, sowie Aufenthalt im Ghetto-Theresienstadt, dem KL-Auschwitz1 und dem KL-Dachau bis 8.5.1945.
2.	Schaden im beruflichen Fortkommen und zwar als Selbstä» diger, bei Einstufung in den höheren Dienst und zu-
. gleich die Rente anstelle der Kapitalentschädigung ab 1.9.1963 einschließlich einer Jahresrente.
Belege über den Schadensgrund und die Höhe des Schadens werden nachgereicht.
3.	Entschädigung wegen Gesundheitsschadens gern. § 28 ff, alternativ gern. § 31 (2) BEG.
4.	Anerkennung des SozialVersicherungsschadens.
Der Antragsteller ist Volljude und Mitglied der jüdischen Gemeinde in KflMHI (seinem derzeitigen Wohnsitz).
Vor Beginn der Verfolgung betrieb der Antragsteller in Prag 3, HpHBHB seit 1929 ein großes Geschäft (Doppelladen) in Keramik und Prozellan, welches ihm im März 1941 weggenommen und unter "Treuhandschaft".gestellt wurde.
Im Geschäft waren, neben dem Antragsteller, drei Verkaufskräfte und seine Ehefrau tätig.
Auch ein Verwandter, der Heinrich JpHBB, war einmal etwa 3/4 Jahre in diesem Geschäft tätig. Als weitere Zeugin wird die ehemalige Verkäuferin Vera F geb. Bppgp in T4HHMI angegeben.
Am 10.12.1941 wurde der Antragsteller Wegen seines Judentums in Prag verhaftet und von dort in das Ghetto Theresienstadt verbracht. 1943 wurde er zurück nach Prag
(Pankraz) und von dort über die kleine Festung Theresienstadt in das KL-Auschwitz und von dort gegen Kriegsende in das KL-Dachau und zuletzt wegen des Herannahens der amerikanischen Streitkräfte evakuiert und am Ende (April/Mai 1945) in Mittenwald durch die Amerikaner befreit.
Der Antragsteller leidet an einer Lungen-Tbc, hat seine wirtschaftliche Existenz unwiederbringlich verloren und ausserordentlich harte Jahre in KZ's und auf Transport hinter sich gebracht, sodass nach Vorlage des Vertriebenenausweises A eine schnelle Bearbeitung seiner Ansprüche erwartet werden darf.
Der Antragsteller gehörte immer dem deutschen Kulturkreis an und ist als Deutsch-Österreicher allein durch die Ereignisse des I. Weltkriegs Bürger der CSSR geworden.
Die neuen Ereignisse in der CSSR seit 1968 sind Anlass dafür, dass der Antragsteller in die Bundesrepublik noch 1969 umsiedelt."
Am 29. Juni 1971 kam der Antragsteller aus der CSSR in die Bundesrepublik Deutschland und ließ sich am 5. Juli 1971 in FflHHHHHHIB nieder. Am 20. August 1971 nahm er auf seinen Antrag vom August 1969 Bezug und bat um Wiedereinsetzung, weil die Ausreise aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erst jetzt genehmigt worden sei.
Durch Bescheid vom 26. April 1972 lehnte der Beklagte eine Entschädigung ab. Der Regierungspräsident in Darmstadt sei für die Entscheidung über den Antrag örtlich nicht zuständig, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Hessen gewohnt und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG noch .nicht erfüllt habe. Deshalb sei auch eine Wiedereinsetzung abzulehnen, deren Gewährung einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen voraussetze. Etwaige nach dem 31« Dezember 1969 eingegangene Anträge seien gemäß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG verspätet. Die dagegen erhobene Klage wurde am 21. März 1975 vor Beginn einer mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu-rückgenommen.
 
Als Erben des Antragstellers verlangten dessen Witwe und seine Tochter, die Klägerin, die später auch ihre Mutter allein beerbt hat, unter Hinweis auf BGH RzW 1975, 31 Abhilfe. Die Behörde gewährte 6.450 DM für Freiheitsschaden durch Bescheid vom 11. November 1976.
Den Antrag, Entschädigung wegen Schadens des Erblassers an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen im Wege der Abhilfe zu gewähren, lehnte die Behörde jedoch durch Bescheid vom 11. November 1977 ab, weil die Ansprüche mangels ausreichender Substantiierung bis Ende 1969, insbesondere mangels Angabe von Beweismitteln erloschen seien. Das Landgericht wies die Klage mit dem Antrag, für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % Kapitalentschädigung und Rente sowie die Berufs Schadens rente jeweils im höheren Dienst nebst Zinsen zuzuerkennen, s das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter, verlangt aber nur noch Einreihung in den gehobenen Dienst. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Der Beklagte begründet seine Ablehnung einer Abhilfe gegen den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 26. April 1972 ohne Ermessenserwägungen nur damit, daß dieser im Ergebnis richtig sei, soweit er über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen entschieden habe. Deshalb ist der Klägerin die geforderte Entschädigung zuzuerkennen, soweit der Erstbescheid nach dem Gesetz zustehende Leistungen zu Unrech vorenthalten hat.
1.	Die Anmeldung der Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen vom August 1969 ist entgegen der Begründung des Bescheids vom 26. April 1972 nicht deshalb unzulässig» weil der Kläger erst nach Ablauf der in Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG bezeichneten Frist sich in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat. Denn Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG setzt eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung» nicht auch für die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen (BGH RzW 1975» 31)* Davon gehen
 das Berufungsgericht und die Revision aus.
2.	Das Berufungsgericht meint» der Bescheid vom 11. November 1976 habe mit bindender Wirkung Wiedereinsetzung für den Antrag vom August 1969 und damit auch für die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche erteilt.
Es nimmt dann ohne eigene Prüfung an» daß die Anmeldung vom August 1969 wirksam sei.
Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Gewährt die Behörde in einem Abhilfebescheid Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG» so ist diese für die Gerichte nicht nach Satz 2 aaO bindend. Denn im Abhilfeverfahren darf Entschädigung nur zuerkannt werden» wenn die bestandskräftige Vorentscheidung Leistungen zu Unrecht vorenthalten hat. Ob das der Fall ist» haben die Gerichte zu prüfen» also auch, ob Wiedereinsetzung zu Unrecht verweigert und deshalb eine Entschädigung abgelehnt worden war (BGH RzW 1979, 66). Diese Prüfung ergibt:
 
Nur die Durchsetzung des Anspruchs auf Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % scheitert nicht an der Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG.
a)	Die Anmeldung der Ansprüche vom August 1969 enthält kein Gesuch um Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG. Auch die Begründung machte der Behörde nicht hinreichend deutlich, daß der Erblasser für die vorsorglich angemeldeten Ansprüche jetzt schon Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG begehre. Dieses Verständnis der Erklärungen im ursprünglichen Antrag steht im Einklang damit, daß der Erblasser in dem am 20. August 1971 eingegangenen Schreiben nicht auf ein früheres Wiedereinsetzungsgesuch Bezug genommen, sondern ausdrücklich nun Wiedereinsetzung wegen der erst jetzt genehmigten Ausreise beantragt hat.
Dieses im August 1971 gestellte Gesuch ist unzulässig, weil es die Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG nicht eingehalten hat. Das Wiedareinsetzungsgesuch gehört zur Anmeldung von Ansprüchen, wenn die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG versäumt ist. Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG schließt die Anmeldung von Ansprüchen nach dem 31. Dezember* 1969 und damit auch nach diesem Zeitpunkt gestellte Wiedereins etzungsänträge aus. Allein diese Auslegung des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG wird seinem Ziel gerecht, die Entschädigung Jahrzehnte nach der Verfolgung endlich abzuschließen (vgl. BGH RzW 1978, 68).
b)	Da der Antragsteller nach seinem im Revisionsrechtszug als richtig zu unterstellenden Vortrag mehr als ein Jahr in den Konzentrationslagern Auschwitz und Dachau festgehalten
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worden war, konnte jedoch der begrenzte Rentenanspruch für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. k und 5 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG nF und der am 16. Januar 1970 verkündeten ErgV0-6.DV-BEG (BGBl I, 65) noch bis 16. Juli 1970 ohne Wiedereinsetzung angemeldet werden (BGH RzW 1979, 150).
3.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Abhilfe durch Zuerkennung dieses wirksam angemeldeten Rentenanspruchs nicht möglich, weil ein Schaden an Körper oder Gesundheit nicht hinreichend gemäß § 190 a BEG substantiiert worden sei. Die summarische Angabe im Antrag vom August 1969, der Antragsteller leide an einer Lungen-Tbc, genüge nicht.
Es fehlten Angaben darüber, ob dieses Leiden mit der Verfolgung in einem ursächlichen Zusammenhang stehe, wann es erstmals in Erscheinung getreten sei, ob der Antragsteller deshalb ärztlich behandelt worden sei, gegebenenfalls von welchen Ärzten und zu welchen Zeiten, sowie ob er einer Krankenversicherung angehört habe. Diese Angaben über die Entstehung, den Verlauf Und eine etwaige ärztliche Behandlung nebst Benennung der in Betracht kommenden Beweismittel solle die Entschädigungsbehörde in die Lage versetzen, mit gezielten Ermittlungen zu beginnen. Das sei hier nicht geschehen.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
§ 190 a BEG findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller bereits in seinem ersten wirksamen Antrag den den Anspruch begründenden Sachverhalt (§ 190 Nr. 2 BEG) dargelegt hat (BGH RzW 1975, 276; 1978, 183; Urteil vom 2. Oktober 1980 - IX ZR 1/80). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein zeitlich und örtlich bestimmbarer Verfolgungsher-
 
gang mit dem sich daraus ergebenden Schaden, also das schadenstiftende Ereignis, der Verfolgungsgrund und die Schädigungsfolgen geschildert worden waren. Ein vollständiger oder schlüssiger Vortrag war nicht erforderlich. Er konnte lückenhaft sein, sofern er die Möglichkeit eines Anspruchs offen ließ (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1978, 107 Nr. 14). Die Darlegung im Antrag erforderte keine Angabe von Beweismitteln (BGH RzW 1980, 101).
Diesen Anforderungen genügte die Begründung des Antrags vom August 1969:
Der Vertreter des Antragstellers hatte dessen Verfolgung aus rassischen Gründen, nämlich Judensterntragen in Prag ab 1. September 1941, Einweisung in das Ghetto Theresienstadt, Haft in den Konzentrationslagern Auschwitz und Dachau von 1943 bis April 1943 dargelegt. Zum Gesundheitsschaden wurde allerdings nur vorgetragen, daß der Antragsteller an einer Lungen-Tbc leidet. Damit ist auch auf die Beschwerden hingewiesen, die mit dieser schweren in ihren Auswirkungen allgemein bekannten Krankheit gewöhnlich verbunden sind. Im Antrag vom August 1969 wird das Leiden zwar nicht auf die zuvor geschilderte Verfolgung zurückge-führt, wie das nach dem in BGH RzW 1976, 152; 1980, 30 wiederholten Grundsatz erforderlich gewesen wäre. Diese Unterlassung ist in dem hier gegebenen Ausnahmefall Jedoch unschädlich; Der Antragsteller hat eine Haft in den Konzentrationslagern Auschwitz und Dachau von mehr als einem Jahr geschildert. Von diesem Sachstand aus bedurfte es nur der Darlegung, der Antragsteller sei jetzt so krank, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 # möglich erschien. Denn nach § 31 Abs. 2 BEG wird für einen
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begrenzten Rentenanspruch vermutet, daß eine Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit um 25 % im Zeitpunkt der Entscheidung durch die wegen der mindestens einjährigen Konzentrationslagerhaft besonders schwere Verfolgung bedingt ist. Deshalb ist es in diesen Fällen nicht Aufgabe der Verfolgten, auch Angaben darüber zu machen, daß das geltend gemachte Leiden im zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stehe oder mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurUckzuführen sei (BGH RzW 1980, 91). Danach braucht ein Verfolgter im Falle einer mehr als einjährigen Konzentrationslagerhaft (§31 Abs. 2 BEG) bis zur Schlußverhandlung vor dem Tatrichter nichts zur ursächlichen Verknüpfung zwischen Verfolgung und Leidenszustand vorzutragen. Deshalb war es auch schon zur Darlegung des den Rentenanspruch nach § 31 Abs. 2 BEG begründenden Sachverhalts im ersten Antrag nicht erforderlich, die derzeitige Beeinträchtigung auf die Konzentrationslagerhaft zurückzu-führen. Dementsprechend hat der erkennende Senat in den Fällen, in denen Uber die genügende Erläuterung eines auch auf § 31 Abs., 2 BEG zu stützenden Gesundheitsschadensanspruchs zu entscheiden war, nicht verlangt, daß der Antragsteller die dargelegten Beschwerden auf die Verfolgung zu-rückgeführt haben müsse (vgl. BGH RzW 1975, 168 Nr. 2; 237 einerseits, BGH RzW 1976, 152; 1977, 73 andererseits).
4.	Die Rechtsstellung, die der Antragsteller durch die wirksame Anmeldung des begrenzten Rentenanspruchs und dessen gleichzeitige Erläuterung erlangt hatte, ging mit dem Tod des Verfolgten auf seine Erben Uber. Daß ihnen die Beweiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG nicht mehr zur Seite steht (BGH RzW 1970, 69), kann weder rückwirkend die Anmeldung nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 und 5 BEG-SchlußG
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unzulässig machen noch nachträglich die Anwendbarkeit des § 190 a BEG und damit das Erlöschen des Rentenanspruchs begründen.
5.	Weil das Berufungsgericht eine Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG (vgl. dazu BGH RzW 1974» 39) und sonstige Anspruchsvoraussetzungen nicht erörtert hat, wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, soweit es Uber den wirksam-angemeldeten und ausreichend begründeten Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Hinderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % entschieden hat. Im Übrigen ist die Klage mangels wirksamer Anmeldung der Ansprüche unbegründet und die Revision insoweit zurUckzu-weisen.
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs
Dr. Lang