Juli 1976, soweit es über die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit sowie über die Kosten entschieden hat, aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1964 von Wien aus beim Regierungspräsidenten in Köln nach § 160 BEG Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit. Am 3* Oktober 1968 beantragte die Klägerin die Zuerkennung aller ihr nach § 150 BEG zustehenden Ansprüche und Wiedereinsetzung mit folgender Begründung: Ihre Muttersprache sei deutsch. November 1972 meldete die Klägerin Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen, nämlich Verdrängung aus dem Beruf einer Bürokraft, an. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 160 BEG oder § 150 BEG seien nicht erfüllt, weil die Klägerin die Tschechoslowakei erst nach dem 1. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht meint, auf die in den Jahren 1964 und 1968 nach §§ 160 und 150 BEG angemeldeten Ansprüche und die damals beantragte Wiedereinsetzung sei nicht einzugehen, weil die Klägerin ihre Ansprüche nunmehr allein darauf stütze, daß sie am 14. Spruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG Vorgelegen hätten, könne dahinstehen, weil eine Anmeldung nach Ablauf der Ausschlußfrist auch dann nicht möglich sei, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen erst nach Fristablauf eingetreten seien. Daran ist nur richtig, daß die Klägerin den in den Anträgen von 1964 und 1968 nicht genannten Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen 1972 nicht mehr anmelden konnte. Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit hat die Klägerin jedoch schon 1964 beantragt. Denn Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG setzt keine Ausschlußfrist für die Erfüllung dieser oder anderer Anspruchsvoraussetzungen (BGH RzW 1975, 31). Die bei der Behörde angemeldeten materiellen Ansprüche sind von den hier durch Übernahme des Verfahrens zuständig gewordenen Entschädigungsorganen (BGH RzW 1977» 92 mit Nachweisen) unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere Es bezeichnet nur den Antrag von 1972 gemäß Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG als unzulässig, hält aber die bis zu dem 31. Zugleich mit dem Antrag von 1964 auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit hat die Klägerin einen die beiden Ansprüche begründenden Sachverhalt in einer eidesstattlichen Versicherung dargelegt. Danach greift § 190 a Abs. 1 BEG, dessen Anwendung einen Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Anspruch begründenden Sachverhalts voraussetzt, nicht ein (BGH RzW 1975, 276; 1978, 183). Der Klägerin stehen die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit zu, wenn sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG entschädigungsberechtigt ist (vgl. Da für eine abschließende Entscheidung die erforderlichen Feststellungen fehlen, wird das Berufungsurteil, soweit es die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit verneint, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 43/77 URTEIL Verkündet am 1. Februar 1979 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Margarete J dB P traße fth Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 1976, soweit es über die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit sowie über die Kosten entschieden hat, aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1922 in Teplitz-Schönau (Tschechoslowakei) geborene jüdische Klägerin beantragte am 3. September 1964 von Wien aus beim Regierungspräsidenten in Köln nach § 160 BEG Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit. Sie habe ab Anfang 1941 in Prag den Judenstern getragen und sei ab November 1942 in den Konzentrationslagern Theresienstadt, Auschwitz und Bergen-Belsen festgehalten worden. In Bergen-Belsen sei sie an Typhus mit lebensgefährlichen Komplikationen erkrankt gewesen, deshalb wieder nach Theresienstadt transportiert worden und dort in Quarantäne und im Spital bis November 1945 geblieben. Sie habe nur noch 25 kg gewogen. Die Erlebnisse dieser Zeit hätten ihre Gesundheit ruiniert, so daß sie seither in ärztlicher Behandlung sei. Seit 3. August 1964 lebe sie in Wien. Sie bat um Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG; sie sei an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen, da sie keine Bewilligung zur Ausreise aus der CSR habe erhalten können. Am 3* Oktober 1968 beantragte die Klägerin die Zuerkennung aller ihr nach § 150 BEG zustehenden Ansprüche und Wiedereinsetzung mit folgender Begründung: Ihre Muttersprache sei deutsch. Sie habe nur deutsche Schulen besucht. Nach dem Einmarsch der Russen in die Tschechoslowakei habe sie sich zur Auswanderung entschlossen und am 18. September 1968, wie sich aus ihrem Paß ergebe, die Tschechoslowakei verlassen. Derzeit wohne sie in Wien, wisse aber nicht, wohin sie weiterwandern werde9 Am 6. November 1972 meldete die Klägerin Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen, nämlich Verdrängung aus dem Beruf einer Bürokraft, an. Sie behauptete nunmehr, am 14. Oktober 1972 die Tschechoslowakei verlassen und ihren Wohnsitz in Percha (Bayern) genommen zu haben. Sie habe nie in Wien einen Wohnsitz gehabt, vielmehr dort nur ihren 1968 aus der Tschechoslowakei ausgewanderten Ehemann mehrmals besucht; sie sei aber immer wieder nach Prag zurückgekehrt. Auf Antrag der Klägerin gab der Regierungspräsident in Köln das Verfahren an das Bayerische Landesentschädigungsamt ab. Dieses lehnte eine Entschädigung für die geltend gemachten Schäden durch Bescheid vom 3. September 1973 mit folgender Begründung ab: Der Antrag von 1972, für den es nach § 185 Abs, 2 Nr, 4 BEG zuständig sei, sei unzulässig. Denn nach Art. VIII BEG-SchlußG hätten Ansprüche nur bis zu dem 31. Dezember 1969 angemeldet werden können. Anträge die vor Ablauf der Ausschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG gestellt worden seien, obwohl die notwendigen Voraussetzungen für diese Anträge - hier die Wohnsitznahme in der Bundesrepu-bl k- am 31. Dezember 1969 noch nicht Vorgelegen hätten, seien unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 160 BEG oder § 150 BEG seien nicht erfüllt, weil die Klägerin die Tschechoslowakei erst nach dem 1. Oktober 1953 verlassen habe. Deshalb sei eine RücküberStellung der 1954 \and 1968 geltend gemachten Ansprüche an die dafür zuständige Entschädigungsbehörde nicht zweckdienlich. Das Landgericht wies die Klage auf 9.750 DM für Freiheitsschaden, auf Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens sowie auf Kapitalentschädigung und Feststellung des Rentenwahlrechts wegen BerufsSchadens ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht meint, auf die in den Jahren 1964 und 1968 nach §§ 160 und 150 BEG angemeldeten Ansprüche und die damals beantragte Wiedereinsetzung sei nicht einzugehen, weil die Klägerin ihre Ansprüche nunmehr allein darauf stütze, daß sie am 14. Oktober 1972 aus der CSR in die Bundesrepublik gekommen sei, also die Voraussetzungen des § 4 BEG erfülle. Der Antrag der Klägerin vom 6. November 1972 scheitere an der Ausschlußfrist des Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG. Wann die An- Spruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG Vorgelegen hätten, könne dahinstehen, weil eine Anmeldung nach Ablauf der Ausschlußfrist auch dann nicht möglich sei, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen erst nach Fristablauf eingetreten seien. Daran ist nur richtig, daß die Klägerin den in den Anträgen von 1964 und 1968 nicht genannten Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen 1972 nicht mehr anmelden konnte. Denn Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG schließt die Anmeldung dieses Anspruchs nach dem 31. Dezember 1969 aus, auch wenn eine seiner Voraussetzungen erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist (BGH RzW 1973, 196; 1975, 31). Eine Entschädigung für Berufsschäden darf deshalb nicht zuerkannt werden. Insoweit ist die Revision unbegründet. Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit hat die Klägerin jedoch schon 1964 beantragt. Diese Anmeldung ist nicht unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 4 BEG bis zu dem Ende des Jahres 1969 nicht eingetreten waren. Denn Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG setzt keine Ausschlußfrist für die Erfüllung dieser oder anderer Anspruchsvoraussetzungen (BGH RzW 1975, 31). Die Anmeldung von 1964 darf auch nicht deshalb als wirkungslos außer Betracht bleiben, weil die Klägerin sie nicht mehr auf §§ 160 oder 150 BEG, sondern nur noch auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG stützt. Die bei der Behörde angemeldeten materiellen Ansprüche sind von den hier durch Übernahme des Verfahrens zuständig gewordenen Entschädigungsorganen (BGH RzW 1977» 92 mit Nachweisen) unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere m 6 - ohne Rücksicht darauf zu prüfen, aus welcher Vorschrift die Entschädigungsberechtigung hergeleitet werden kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH RzW 1977, 214)* Diese Prüfung ergibt: Für den Antrag von 1964 hat das Bayerische Landesentschädigungsamt gemäß § 189 Abs, 3 Satz 2 BEG stillschweigend die Gerichte bindende Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG gewährt. Denn es hat im Bescheid vom 3. September 1973 über die 1964 angemeldeten Ansprüche sachlich entschieden (BGH RzW 1970, 314). Es bezeichnet nur den Antrag von 1972 gemäß Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG als unzulässig, hält aber die bis zu dem 31. Dezember 1969 gestellten Anträge für unbegründet, da die notwendige Vorausset zung der Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland in jenem Zeitpunkt noch nicht Vorgelegen habe. Eine Entschädigungsberechtigung nach §§ 150, 160 BEG hat es verneint. Eine Rücküberstellung an die insoweit für zuständig erachtete Entschädigungsbehörde hat es als nicht zweckdienlich angesehen. Einer der Ausnahmefälle, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1973, 395) trotz einer Sachentscheidung der Behörde eine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG zu verneinen ist, liegt mithin nicht vor. Zugleich mit dem Antrag von 1964 auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit hat die Klägerin einen die beiden Ansprüche begründenden Sachverhalt in einer eidesstattlichen Versicherung dargelegt. Neben der Schilderung des Sterntragens und der Konzentrationslagerhaft sowie ihrer Folgen für den Gesundheitszustand der Klägerin bedurfte es keiner vollständigen Darlegung der Voraussetzungen einer Entschädigungsberechtigung nach §§ 4, 150 oder 160 BEG; es genügte die Behauptung, die Tschechoslowakei verlassen zu haben (BGH RzW 1976, 61; 1978, 183). Danach greift § 190 a Abs. 1 BEG, dessen Anwendung einen Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Anspruch begründenden Sachverhalts voraussetzt, nicht ein (BGH RzW 1975, 276; 1978, 183). Der Klägerin stehen die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit zu, wenn sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG entschädigungsberechtigt ist (vgl. BGH RzW 1974, 39; 1977, 10) und die Schadenstatbestände der §§ 28 ff, 43, 47 mit §§ 1 und 2 BEG erfüllt sind. Die Sechsmonatsfrist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG beginnt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht mit dem Ablauf des 30. April 1965, sondern mit dem Verlassen des Staates, aus dem der Verfolgte vertrieben oder ausgesiedelt worden ist. Da für eine abschließende Entscheidung die erforderlichen Feststellungen fehlen, wird das Berufungsurteil, soweit es die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit verneint, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Thumm Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang