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BGH · IX ZR 43/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 43/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Im übrigen wird das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie trug vor, mit Entschädigung und Einkommen sei ihr Lebensunterhalt nicht gedeckt, und verwies dazu auf die Verwaltungsakten, die Einkommensangaben und Feststellungen zu Krankheiten der Klägerin und ihres Ehemannes enthalten. Für die Zeit bis Ende 1969 verneint das Berufungsgericht einen Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG, weil die Klägerin damals nicht bedürftig gewesen sei. Er ist vielmehr im Rahmen des Angemessenen (BGH RzW 1975, 83 Nr. 19; 1976, 27) zu gewähren, wenn die dem Verfolgten zuerkannte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Lebensunterhalt ist dabei nicht der notdürftige Unterhalt oder das Existenzminimum, sondern der den Lebensverhältnissen des Verfolgten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1975, 82; 1976, 147). Deshalb genügt es, wenn die Bedürftigkeit zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter besteht (BGH RzW 1975, 31; 83 Nr. 19). Weil die Klägerin bisher nicht angegeben hat, ab wann sie Härteausgleich begehrt, ist der Hinweis geboten, daß Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung nur unter den Voraussetzungen des § 189 a Abs. 2 BEG zugesprochen werden dürfen (BGH RzW 1975, 178).

Zitierte Normen: § 162 BEG
RzWBedürftigkeitEntschädigungBEGBerufungsgerichtHärteausgleichZeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2411 024
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 43/73	URTEIL	Verkündet	am
26. April 1979 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Miriam
D
h
N.Y./USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 1974 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin Zinsen verlangt.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1921 in der Tschechoslowakei geborene Klägerin war der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt. Seit 1946 lebt sie in den USA. Wegen Freiheitsschadens ist sie entschädigt worden (§§ 162, 43 ff BEG). Ein Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit blieb im wesentlichen erfolglos.
 
Am 19. Juli 1968 beantragte die Klägerin einen Härteausgleich nach § 165 BEG. Sie trug vor, mit Entschädigung und Einkommen sei ihr Lebensunterhalt nicht gedeckt, und verwies dazu auf die Verwaltungsakten, die Einkommensangaben und Feststellungen zu Krankheiten der Klägerin und ihres Ehemannes enthalten. Die Behörde ermittelte noch im selben Jahre über die deutsche Auslands Vertretung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nisse der Klägerin und lehnte den Antrag 1970 ab. Die Klage auf einen angemessenen Härteausgleich, vor dem Berufungsgericht erweitert um einen Zinsanspruch, blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Verlangen weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unbegründet, soweit die Klägerin Zinsen beansprucht. Härteausgleichsleistungen nach § 165 BEG werden nicht verzinst (BGH RzW 1975, 178).
Im übrigen ist das Rechtsmittel begründet.
Für die Zeit bis Ende 1969 verneint das Berufungsgericht einen Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG, weil die Klägerin damals nicht bedürftig gewesen sei. Das Einkommen ihres Ehemannes habe erheblich über den Sätzen des Existenzminimums für in New York lebende Eheleute gelegen.
 
Diese Begründung trägt die Anspruchsablehnung nicht. Härteausgleich nach § 165 BEG kommt nicht nur dann in Betracht, wenn das Existenzminimum unterschritten wird. Er ist vielmehr im Rahmen des Angemessenen (BGH RzW 1975,
 83 Nr. 19; 1976, 27) zu gewähren, wenn die dem Verfolgten zuerkannte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Lebensunterhalt ist dabei nicht der notdürftige Unterhalt oder das Existenzminimum, sondern der den Lebensverhältnissen des Verfolgten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1975, 82; 1976, 147). Ihn muß der Tatrichter für die Anspruchszeit ermitteln und daran messen, ob die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit vorliegt.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin nach dem 31. Dezember 1969 bedürftig geworden sei. Es ist der Ansicht, die Bedürftigkeit müsse bereits bis zu dem 31. Dezember 1969 Vorgelegen haben, um den Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG zu begründen.
Diese Auslegung des Art. VIII BEG-SchlußG ist unzutreffend. Die Vorschrift bestimmt nur, daß - abgesehen von den dort geregelten Ausnahmen - Ansprüche nach dem 31. Dezember 1969 nicht mehr angemeldet werden können. Damit wird nicht verlangt, daß sie spätestens zu diesem Zeitpunkt auch begründet sein müßten. Deshalb genügt es, wenn die Bedürftigkeit zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter besteht (BGH RzW 1975, 31; 83 Nr. 19).
Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und weiteren Behandlung der Sache nach den aufgezeigten Grundsätzen muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückgegeben werden.
5
Weil die Klägerin bisher nicht angegeben hat, ab wann sie Härteausgleich begehrt, ist der Hinweis geboten, daß Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung nur unter den Voraussetzungen des § 189 a Abs. 2 BEG zugesprochen werden dürfen (BGH RzW 1975, 178).
Mai	Zorn	Portmann
 Dr. Lang
 Gärtner