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BGH

Gericht: BGH

Juli 1966 erkannte die Behörde der Klägerin 450 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 15. Mit der Klage begehrte die Klägerin weitere Entschädigung für Schaden an Freiheit ab ihrer Geburt und bis April 1945. Auf die Berufung sprach das Oberlandesgericht der Klägerin weitere 3.600 DM Entschädigung nebst Zinsen für die Zeit ab ihrer Geburt bis Oktober 1944 zu und wies das Rechtsmittel im übrigen zurück. Ents che i dungs gründe Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin tatsächlich ständig im Haus gehalten wurde oder ob ihre Mutter sie auch mit in die Öffentlichkeit genommen hat. Es sei nicht im einzelnen zu prüfen, ob und wie sich das Sterntragen auf die persönliche Freiheit des Betroffenen ausgewirkt habe. Wenn die Klägerin aus Angst vor Diskriminierung ständig zu Hause gehalten worden sei, so stehe ihr Entschädigung wegen Freiheitsentziehung nach § 43 Abs.3 BEG zu. Damit seien die entscheidenden Kriterien für die Annahme eines Lebens unter haftähnlichen Bedingungen erfüllt, Dabei komme es nicht darauf an, ob sie den Eingriff in ihre Freiheit bereits genauso habe empfinden können wie ein älteres Kind oder ein Erwachsener. Die Entschädigung könne der Klägerin nicht mit der Begründung verweigert werden, diese Freiheitsentziehung habe auf dem freien Entschluß ihrer Mutter beruht. Habe sie sich und ihr Kind öffentlicher Diskriminierung nicht aussetzen wollen, so sei sie gezwungen gewesen, ständig in der Wohnung zu bleiben und damit wie ein Häftling zu leben. Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Tatrichter keinen Sachverhalt feststellt, der einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Freiheit für die Zeit von ihrer Geburt bis Mitte Oktober 1944 begründet. Nach § 47 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er in der Zeit vom 30. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist es erforderlich, daß der Judenstern tatsächlich getragen worden ist (BGH RzW 1965, 451; Urteil vom 17. Es ist nicht zu prüfen, ob und wie es sich im einzelnen auf den Verfolgten ausgewirkt hat. Deshalb ist auch ein Säugling zu entschädigen, der den Stern getragen hat, ohne die damit verbundene Diskriminierung zu empfinden. Es reicht deshalb nicht aus, wenn der Verfolgte zwar nach den damaligen Bestimmungen zu dem Sterntragen verpflichtet war, dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen ist (BGH RzW 1965, 451). Ebensowenig ist ein Kleinkind entschädigungsberechtigt, das sich, ohne selbst den Stern zu tragen, in der Betreuung und Obhut sterntragender Verwandter befand. Aus der Entscheidung BGH RzW 1968, 70 kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Das entspricht den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach eine Kennzeichnungspflicht in der Slowakei für Kinder im damaligen Alter der Klägerin nicht bestand. Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen nach dieser Vorschrift lag vor, wenn der Verfolgte einer eingreifenden und streng überwachten Beschränkung seiner räumlichen Bewegungsfreiheit unterworfen war und auch nach den sonstigen Bedingungen ein Leben führen mußte, das dem eines Häftlings sehr nahe kam (BGH RzW 1965, 316 Nr. Der Senat hat diesem Tatbestand den Fall gleichgeachtet, daß sich ein Verfolgter derartige Beschränkungen selbst auferlegt hatte (BGH RzW 1965, 68; 1966, 222; 1970, 546; Urteil vom 17. Sie hat dargetan, ihre Mutter habe den Stern tragen müssen und sie - die Klägerin -, um Diskriminierungen zu vermeiden, ständig im elterlichen Haus gehalten, so daß sie das Haus bis zu ihrer Flucht im Oktober 1944 nie verlassen habe.

Zitierte Normen: § 43 BEG
KindDiskriminierungKleinkindEntschädigungMutterRzWKlägerin

Volltext der Entscheidung

2404 007
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR U3/7b	URTEIL	Verkündet am
15. Dezember 1977 Pohl
 Justizamtsinspektor in dem Entschädigungsrechtsstreit >lg UrkundgbeMnter
 der Geschäftsstelle
 Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Yael P
geborene
 Israel,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt'
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 1974 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 1971 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die	1942	in Brezno/CSR geborene Klä-
gerin ist Jüdin. Ihre Mutter mußte ab September 1941 den Judenstern tragen. Ihr Vater wurde im März 1942 verhaftet Lind deportiert. Mitte Oktober 1944 floh die Mutter mit der 2-jährigen Klägerin und zwei älteren Söhnen in die Kienover Berge und lebte dort bis zur Befreiung versteckt. 1949 wanderte die Familie nach Israel aus.
 
Mit Bescheid vom 19. Juli 1966 erkannte die Behörde der Klägerin 450 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 15. Oktober 1944 bis 29. Januar 1945 zu. Mit der Klage begehrte die Klägerin weitere Entschädigung für Schaden an Freiheit ab ihrer Geburt und bis April 1945. Sie machte geltend, ihre Mutter habe sie aus Furcht vor Diskriminierung immer im Haus gehalten, so daß sie es bis zu ihrer Flucht im Herbst 1944 nie verlassen habe.
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung sprach das Oberlandesgericht der Klägerin weitere 3.600 DM Entschädigung nebst Zinsen für die Zeit ab ihrer Geburt bis Oktober 1944 zu und wies das Rechtsmittel im übrigen zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Ents che i dungs gründe
 Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin tatsächlich ständig im Haus gehalten wurde oder ob ihre Mutter sie auch mit in die Öffentlichkeit genommen hat. In beiden Fällen stehe ihr Entschädigung für Schaden an Freiheit zu. Zwar habe sie selbst keinen Judenstern tragen müssen. Die Kennzeichnungspflicht habe in der Slowakei zunächst für Kinder ab dem 6. Lebensjahr und ab 7. November 1942 auch für Kinder ab dem 4. Lebensjahr bestanden. Davon sei die Klägerin nicht betroffen worden. Säuglinge und Kleinkinder seien jedoch nur deshalb von der Kennzeichnungspflicht ausge-
 
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nommen worden, weil sie auf ständige Betreuung und Begleitung durch sterntragende Eltern oder Verwandte angewiesen und so leicht als jüdischer Abstammung kenntlich gewesen seien. Die Entschädigung nach § 47 Abs. 1 1. Alternative BEG werde wegen der mit dem Sterntragen verbundenen demütigenden Diskriminierung geleistet. Dieser Diskriminierung seien Säuglinge oder Kleinkinder in Begleitung sterntragender Verwandter in gleicher Weise ausgesetzt gewesen wie Sternträger selbst. Dabei komme es nicht darauf an, daß das Kind die Demütigung noch nicht habe empfinden können. Die Entschädigung werde wegen des objektiven Tatbestandes der Diskriminierung geleistet. Es sei nicht im einzelnen zu prüfen, ob und wie sich das Sterntragen auf die persönliche Freiheit des Betroffenen ausgewirkt habe.
Wenn die Klägerin aus Angst vor Diskriminierung ständig zu Hause gehalten worden sei, so stehe ihr Entschädigung wegen Freiheitsentziehung nach § 43 Abs. 3 BEG zu. Sie sei dann vollständig und nachhaltig von ihrer Umwelt abgesondert und eingreifend in ihrer räumlichen Bewegungsfreiheit beschränkt gewesen. Damit seien die entscheidenden Kriterien für die Annahme eines Lebens unter haftähnlichen Bedingungen erfüllt, Dabei komme es nicht darauf an, ob sie den Eingriff in ihre Freiheit bereits genauso habe empfinden können wie ein älteres Kind oder ein Erwachsener. Wesentlich sei, ob sich ihre Lebensumstände nach außen ähnlich denen eines Häftlings dargestellt hätten. Das sei zu bejahen. Ein Säugling werde üblicherweise schon bald nach der Geburt ständig ausgefahren. Ein ein- bis zweijähriges Kleinkind dränge mit zunehmendem Laufvermögen selbst aus der Wohnung hinaus. In diesem Alter empfinde das Kind die Einengung seiner Bewegungsfrei-
 
heit bereits selbst als Beschränkung. Die Entschädigung könne der Klägerin nicht mit der Begründung verweigert werden, diese Freiheitsentziehung habe auf dem freien Entschluß ihrer Mutter beruht. Habe sie sich und ihr Kind öffentlicher Diskriminierung nicht aussetzen wollen, so sei sie gezwungen gewesen, ständig in der Wohnung zu bleiben und damit wie ein Häftling zu leben. Diese Lebensbedingungen habe die ganz auf die Betreu-ung durch die Muter angewiesene Klägerin teilen müssen. Unter diesen Umständen könne von einem freien Entschluß der Mutter der Klägerin keine Rede sein.
Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Tatrichter keinen Sachverhalt feststellt, der einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Freiheit für die Zeit von ihrer Geburt bis Mitte Oktober 1944 begründet. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin besteht insoweit ein Entschädigungsanspruch nicht.
Nach § 47 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945 den Judenstern getragen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist es erforderlich, daß der Judenstern tatsächlich getragen worden ist (BGH RzW 1965, 451; Urteil vom 17. Oktober 1974 - IX ZR 20/71). Andererseits löst das Sterntragen für sich allein die Entschädigungspflicht aus. Es ist nicht zu prüfen, ob und wie es sich im einzelnen auf den Verfolgten ausgewirkt hat. Deshalb ist auch ein Säugling zu entschädigen, der den Stern getragen hat, ohne die damit verbundene Diskriminierung zu empfinden. Entscheidend ist allein, daß er in der Öffentlichkeit auf diese Weise als jüdisches Kind
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gekennzeichnet war (BGH RzW 1968, 70). Es reicht deshalb nicht aus, wenn der Verfolgte zwar nach den damaligen Bestimmungen zu dem Sterntragen verpflichtet war, dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen ist (BGH RzW 1965, 451). Ebensowenig ist ein Kleinkind entschädigungsberechtigt, das sich, ohne selbst den Stern zu tragen, in der Betreuung und Obhut sterntragender Verwandter befand. Aus der Entscheidung BGH RzW 1968, 70 kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Jenes Urteil betraf einen Säugling, der den Stern gerade getragen hatte.
Die Klägerin hat nie behauptet, selbst den Stern getragen zu haben. Das entspricht den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach eine Kennzeichnungspflicht in der Slowakei für Kinder im damaligen Alter der Klägerin nicht bestand. Der Klägerin steht danach ein weiterer Anspruch nach § 47 Abs. 1 BEG nicht zu.
Nach § 43 Abs. 3 BEG wird auch entschädigt, wer unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat. Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen nach dieser Vorschrift lag vor, wenn der Verfolgte einer eingreifenden und streng überwachten Beschränkung seiner räumlichen Bewegungsfreiheit unterworfen war und auch nach den sonstigen Bedingungen ein Leben führen mußte, das dem eines Häftlings sehr nahe kam (BGH RzW 1965, 316 Nr.
 20; 1966, 332; 1969, 262). Der Senat hat diesem Tatbestand den Fall gleichgeachtet, daß sich ein Verfolgter derartige Beschränkungen selbst auferlegt hatte (BGH RzW 1965, 68; 1966, 222; 1970, 546; Urteil vom 17. Oktober 1974 - IX ZR 20/71 - bei Vogt RzW 1975, 161,
162). Eine solche Selbsteinschließung ist auch bei einem Säugling oder Kleinkind möglich. Für das Klein-
 
kind handeln die Sorgeberechtigten (BGH Beschluß vom 18. Mai 1977 - IX ZB 788/73).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht. Sie hat dargetan, ihre Mutter habe den Stern tragen müssen und sie - die Klägerin -, um Diskriminierungen zu vermeiden, ständig im elterlichen Haus gehalten, so daß sie das Haus bis zu ihrer Flucht im Oktober 1944 nie verlassen habe. Darin mag wohl eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Klägerin gelegen haben.
Das allein machte aber ihr Leben noch nicht haftähnlich. Hinzukommen muß, daß auch die übrigen Lebensumstände denen eines Häftlings sehr nahe kommen. Dazu gehört insbesondere, daß die Verbindung mit der bisherigen Umwelt abgeschnitten ist. Das Wesen der Haft beruht eben in der Einschließung und in der Unterbrechung der bisherigen Lebensbeziehungen. Davon kann nicht die Rede sein, wenn ein Kleinkind im elterlichen Haus unter der Obhut der Mutter zusammen mit anderen Geschwistern aufwächst (vgl. BGH Beschluß vom 28. November 1972 - IX ZR 162/71 - bei Hoppenz RzW 1973, 401, 402).
Die Klägerin ist also weder nach § 47 Abs. 1 noch nach § 43 Abs. 3 BEG anspruchsberechtigt. Auf die Revi-
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sion des Beklagten wird das klageabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang wieder hergestellt.
Mai		Zorn		Henkel
	Fuchs		Dr. Lang