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BGH · ix zr 43/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 43/75

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Januar 1967 trat die Klägerin einen Teil ihres gegen den Beklagten gerichteten und festgesetzten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an das Land Niedersachsen ab. Die Entschädigungsbehörde des Beklagten genehmigte die Abtretung, nachdem der Abtretungsempfänger sie darüber und über die Anfechtungserklärung der Klägerin unterrichtet hatte. Entscheidungsgründe Das bisherige Verfahren leidet an einem Mangel, der zwar entgegen der früher dazu vertretenen Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, den aber die Revision mit Recht gerügt hat. Weil der Berufungsrichter nicht darauf hingewirkt hat, daß dem Land Niedersachsen als Abtretungsempfänger der Streit verkündet wurde, muß auf die Rüge des Beklagten das angefochtene Urteil samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 364 Abs. 2 ZPO). Obwohl das Verfahren im ersten Rechtszug an demselben Mangel leidet, sieht der Senat davon ab, auch das Urteil und das Verfahren des Landgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit in die erste Instanz zurückzuverweisen (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 539, 540 ZPO).

Zitierte Normen: § 14 BEG Art. 103 GG § 364 ZPO § 209 BEG
mangelnLandRechtsstreitRechtGenehmigungAufhebungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2404 087
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 43/75	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
■29. Juni 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 1969 samt dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Januar 1967 trat die Klägerin einen Teil ihres gegen den Beklagten gerichteten und festgesetzten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an das Land Niedersachsen ab. Dessen Entschädigungsbehörde hatte sie dazu aufgefordert, weil sie in dem Entschädigungsverfahren eines Dritten eine unrichti-
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ge eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und den dem Land Niedersachsen dadurch entstandenen Schaden ersetzen müsse. Einige Tage später teilte die Klägerin, die den Schadensersatzanspruch für unbegründet, jedenfalls für verjährt hält, der Behörde des Landes Niedersachsen mit, daß sie ihre Abtretungserklärung "annulliere". Die Entschädigungsbehörde des Beklagten genehmigte die Abtretung, nachdem der Abtretungsempfänger sie darüber und über die Anfechtungserklärung der Klägerin unterrichtet hatte.
Die Klage auf Aufhebung des Genehmigungsbescheids hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das bisherige Verfahren leidet an einem Mangel, der zwar entgegen der früher dazu vertretenen Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, den aber die Revision mit Recht gerügt hat. Auf diesem Mangel kann das Berufungsurteil beruhen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung RzW 1966, 357 mit eingehender Begründung dargelegt, daß der Kläger, der Aufhebung des Bescheids verlangt, mit dem auf Antrag seines Gläubigers die Pfändung seines Entschädigungsanspruchs genehmigt (§ 14 Satz 2 BEG) worden ist, dem Pfändungsgläubiger den Streit verkün-
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den muß, um ihm die Teilnahme an dem Verfahren zu ermöglichen. Dies gilt auch, wenn es wie hier um die Genehmigung einer Abtretung des Entschädigungsanspruchs geht. Das Recht des Abtretungsempfängers wird ebenso wie das des Pfändungsgläubigers von der Genehmigung oder ihrer Verweigerung betroffen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet es deswegen, daß dem Abtretungsempfänger durch Streitverkündung die Möglichkeit eröffnet wird, sich an dem Rechtsstreit um die Genehmigung zu beteiligen.
Weil der Berufungsrichter nicht darauf hingewirkt hat, daß dem Land Niedersachsen als Abtretungsempfänger der Streit verkündet wurde, muß auf die Rüge des Beklagten das angefochtene Urteil samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG,
 § 364 Abs. 2 ZPO).
Obwohl das Verfahren im ersten Rechtszug an demselben Mangel leidet, sieht der Senat davon ab, auch das Urteil und das Verfahren des Landgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit in die erste Instanz zurückzuverweisen (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 539, 540 ZPO). Es ist sachdienlich, daß das Berufungsgericht selbst entscheidet, nachdem die Klägerin Gelegenheit gehabt hat, die Streitverkündung an das Land NiederSachsen nachzuholen.
f
Der Rechtsstreit dauert bereits zehn Jahre, und die Klägerin ist nahezu 70 Jahre alt. Eine schnelle Beendigung des Verfahrens ist deswegen geboten, selbst wenn dadurch eine Tatsacheninstanz verlorengeht.
Mai
 Zorn
Fuchs
 Dr. Lang
 Gärtner