Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23* Juli 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Ver handlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts wies das Oberlandesgericht durch Urteil vom 11. Im September 1966 beantragte der Kläger, nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG erneut über den Anspruch zu entscheiden. Dabei geht er davon aus, daß er nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG auch an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen zu den medizinischen Befunden und an die Kranken- und Behandlungsgeschichte gebunden sei. Bei den Herz- und Kreislaufbeschwerden habe das Urteil vom 11. Für ein posttraumatisches Anfallgeschehen stehe der im früheren Verfahren bindend verneinte zeitliche Zusammenhang mit den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen der Anerkennung als Verfolgungsschaden entgegen. Objektive Schadensbefunde für einen chronisch-reaktiven depressiven Zustand mit Selbstentwertung seien nach dem Urteil vom 11. Diese Ausführungen widersprechen den Grundsätzen, die vom erkennenden Senat zu Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG entwickelt worden sind (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). "Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17.
2446 032
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 43/72 URTEIL Verkündet am
17. Oktober 1974 Pohl,
Amtsinspektor
als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Laszlo Ladislaus /Belgien,
>
rue van
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
Recht und 1
gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
1 A
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Berichtigt durch ange-hefteten Beschluß vom 5. November 1974.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23* Juli 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Ver handlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
Der 1908 in Budapest geborene, seit 1932 in Belgien lebende Kläger beansprucht Entschädigung für Gesundheitsschaden. Er führt Rheuma, Herzgefäßstörungen und neuropsychische Störungen auf die rassische Verfolgung und deren Auswirkungen zurück.
Durch Bescheid vom 15« Februar 1962 gewährte die Behörde Heilverfahren für neurovegetative Störungen der Verdauung im Sinne der wesentlichen Mitverursachung. Den Antrag
auf Kapitalentschädigung und Rente lehnte sie ah. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts wies das Oberlandesgericht durch Urteil vom 11. November 1964 aus medizinischen Gründen zurück.
Im September 1966 beantragte der Kläger, nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG erneut über den Anspruch zu entscheiden. Das Begehren blieb bei der Behörde und in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verlangt er weiterhin Kapitalentschädigung und Rente. Das beklagte Land ist im Revisionsrechts-zug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsrichter bejaht zutreffend die Zulässigkeit der Angleichung (Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG). Er verneint eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von mindestens 25 vH. Dabei geht er davon aus, daß er nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG auch an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen zu den medizinischen Befunden und an die Kranken- und Behandlungsgeschichte gebunden sei. Ein Rheumaleiden sei damals nicht festgestellt worden; auch habe es an Brückenattesten über eine zwischenzeitliche Behandlung gefehlt. Bei den Herz- und Kreislaufbeschwerden habe das Urteil vom 11. November 1964 die Behandlungsberichte über Herzstörungen und Blutdruckschwankungen in der Zeit von 1944 bis 1947 und ab 1956 mangels stärkerer Schädigungen am Herzen für wenig beweiskräftig gehalten; der auch nach moderner medizinischer Erkenntnis zu fordernde zeitliche Zusammenhang zwischen der Entstehung des Leidens und der Verfolgung bestehe daher nicht.
Für ein posttraumatisches Anfallgeschehen stehe der im früheren Verfahren bindend verneinte zeitliche Zusammenhang mit den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen der Anerkennung als Verfolgungsschaden entgegen. Objektive Schadensbefunde für einen chronisch-reaktiven depressiven Zustand mit Selbstentwertung seien nach dem Urteil vom 11. November 1964 nicht erwiesen; im übrigen fehle es auch für dieses Leiden an AnschlußtatSachen.
Diese Ausführungen widersprechen den Grundsätzen, die vom erkennenden Senat zu Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG entwickelt worden sind (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). Danach sind Feststellungen medizinischer Art, die in dem früheren Verfahren getroffen worden sind und zu denen insbesondere Befunde, Diagnosen und KausalitätsSchlüsse gehören, nicht bindend. Sie sind zu überprüfen, wobei gegebenenfalls auch die Erstattung weiterer Gutachten und die Erhebung neuer Befunde angeordnet werden kann.
Mai Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann
BUNDESGERICHTSHOF
XX zr 43/72 BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Laszlo Ladislaus
B^HB^/Belgien»
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9
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rech
und {
gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der Ausspruch des Urteils vom 17. Oktober 197^ wird nach § 319 ZPO berichtigt.
Absatz 1 lautet:
"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 1969 aufgehoben."
Karlsruhe, den 5. November 197^
IX. Zivilsenat
Mai Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann