Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. höcnstwahrscheinlich, daß das Asthmaleiden schon vor Beginn der Verfolgung manifest geworden sei, wenn auch wegen der langen beschwerdefreien Perioden zwischen ein z einen Anfällen in den Anfangs Stadien der Krankheit die körperliche Leistungsfähigkeit möglicherweise nicht be einträchtigt gewesen sei« Las sich schon vor der Verfolgung manifestierende Asthma bronchiale, das eine allergische Krankheit sei, könne durch die psychische Belastung allenfalls verschlimmert worden sein. Sie weichen von den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof zu dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden dargelegt hat. Die Peststellung des Berufungsgerichts, daß einzelne Asthmaanfälle schon vor der Verfolgung aufgetreten sind, rechtfertigt es nicht, dieses Leiden und seine Polgen unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung (§3 iex 2. 34 BEG gewähren Anspruch auf Entschädigung nicht für physische oder psychische Zustände, die medizinisch als Krankheiten umschrieben werden, sondern für die Ausfälle und Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten herabsetzen (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16; 1972, 346), also für die konkrete Beeinträchtigung seiner individuellen Leistungsfähigkeit. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin vor dem Beginn der Verfolgung konnte der Tatrichter aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen jedoch nicht feststellen. Danach ist bereits der rechtliche Ansatz unzutreffend, aus dem das Berufungsgericht seine Auffassung herleitet, daß die durch die Asthmaanfälle verursachte Emphysembronchitis, die die Erwerbsfähigkeit der Klägerin mindert, durch die Verfolgung nur verschlimmert sein könne. Dr. SchflBp hexruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts lassen den Schluß zu, daß das Asthna bronchiale der Klägerin ein Anlageleiden ist* Der Sachverständige und ihs folgend der Tatrichter bezeichnen das Asthna der Klägerin als allergische Krankheit; sie beruht nach des mündlich erstatteten Gutachten von 6* Februar 1969» das das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auf einer Disposition der Klägerin für Asthna, ihrer Veranlagung zu einer allergischen Reaktion gegenüber bestinsten Stoffen* Es wird zu untersuchen sein, ob dieses Leiden säst seinen Auswirkungen in Sinne der Entstehung durch die der Verfolgung zuzurechnenden Usstände verursacht worden ist. Hach § 4 der 2* DV-BEG sind die Verfolgungseinflüsse der Anlage gegenüberzustellen und abzuwägen, ob jene eine wesentlich mitwirkende Ursache bilden* Das Anlageleidem samt seinen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand ist auch dann voll zu entschädigen, wenn die der Verfolgung anzulastenden Einflüsse zu dem Entstehen des Leidens nur in solchem Umfang beigetragen haben, daß die verfolgungsbedingten Umstände im Verhältnis zur Anlage zu demindest ein Viertel ausmachen (BGH RsW 1969, 135 Hr* 26$ 1970, 216). Das könnte hier der Fall sein; denn der Tatrichter hat dem Sachverständigen Prof* Dr* SchUHP folgend festgestellt, daß die psychischen Rückwirkungen der Verfolgung Asthmaanfälle ausgelöst und andere durch Allergene hervorgerufene Anfälle verstärkt haben* Da der gerichtliche Sachverständige von einer Verschlimmerung des Anlageleidens ausgeht, sind seine Gutachten nicht geeignet, dem Tatrichter als Grundlage für seine Entscheiduxig nach $ 4 der 2* DV-BEG zu dienen; denn die Unterschiede in der Beurteilungsweise schließen in aller Hegel eine Verwertung des hier ohnehin nicht näher ermittelten Verschlimmerungsanteils, insbesondere seine Umdeutung in einen wesentlichen oder unwesentlichen Ursachenbeitrag aus (BGH RzW 1965, 423 Nr« 28; Urteil vom Wird eine wesentliche Mitverursachung des Bronchialasthmas durch die Verfolgungseinflüsse in dem aufgezeigten Sinne festgestellt, so sind die Auswirkungen dieses Leidens auf den Gesundheitszustand der Verfolgung zuzurechnen« Das gilt ohne Einschränkung für die allein durch die Asthmaanfälle verursachte Emphysembronchitis und die von ihr bewirkte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit«
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 18, Januar 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch&ftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt als Abwickler Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. jur. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. April 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatb e stand ■ Die 1902 geborene jüdische Klägerin gehörte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Sie betrieb in Mährisch- Ostrau mit ihrer Mutter ein Damenmodegeschäft. Ende Februar 1939 wanderte sie wegen des unmittelbar bevorstehenden Einmarsches deutscher Truppen nach London aus, wo sie als Schneiderin arbeitete. Sie verlangt Entschädigung für Schaden an Körper oder G-esundheit, weil sie seit ihrer Ausreise an Asthmaanfällen 3 ieiae, die zu einer chronischen Bronchitis und einem Lungenemphysem geführt hätten; eine Spondylosis sei ebenfalls verfolgungsbedingt. Die Behörde lehnte den Anspruch ab. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Die Revision ist begründet. Von der Revision unbeanstandet geht der Tatrichter davon aus, daß neben der erzwungenen Auswanderung im Frühjahr 1939 die Schwierigkeiten der sozialen Einglie- psychischen Belastungen als Ursachen verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden in Betracht kommen. ebenfalls nicht gerügten Feststellung des Berufungsgerichts die Skoliose der Wirbelsäule nicht beeinflußt. Zu der Erkrankung der Luftwege führt der Tatrichter aus: Angesichts der wechselnden Zeitangaben der Klägerin über das Auftreten des Asthmaleidens sei allein ihre unbefangene Darstellung aus dem Jahre 1947, seit 10 Jahren an Asthmaanfällen zu leiden, glaubhaft. Danach sei es derung in IflB ’’bis zur Konsolidierung im Jahre 1945” m der Verfolgung zuzurechnen sind und die damit verbundenen Der Verfolgung anzulastende Umstände haben nach der t höcnstwahrscheinlich, daß das Asthmaleiden schon vor Beginn der Verfolgung manifest geworden sei, wenn auch wegen der langen beschwerdefreien Perioden zwischen ein z einen Anfällen in den Anfangs Stadien der Krankheit die körperliche Leistungsfähigkeit möglicherweise nicht be einträchtigt gewesen sei« Las sich schon vor der Verfolgung manifestierende Asthma bronchiale, das eine allergische Krankheit sei, könne durch die psychische Belastung allenfalls verschlimmert worden sein. Nach den schriftlichen und münd liehen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Lr. könne ein allergisches Asthma durch psychische Paktoren in der Weise verstärkt werden, daß sie einen vorübergehenden Anfall auslösen. Lurch die Ver folgungsereignisse seien die Asthmaanfälle verstärkt und vermehrt aufgetreten. Als Polge der wiederholten Anfälle sei die asthmatoide Emphysembronchitis entstanden; dieses Leiden verursache die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin. Es sei durch die Verfolgungseinflüsse "um 2 Jahre vorverlegt worden"• Lie Vorverlegung eines Leidenszustandes könne nicht als wesentliche Mitverursachung eines Anlageleidens an gesehen werden, weil die Entstehung des Asthma bronchiale (wohl richtig: der Emphysembronchitis) nicht auf einer Anlage 9 sondern auf einem rezidivierenden krankhaften Prozeß des Asthmaanfalles beruhte. Sei ein Leiden wie hier die Polge einer verfolgungs bedingt verschlimmerten Krankheit, erscheine es sachgerecht, bei der Bewertung der Beteiligung verfolgungsbedingter und verfolgungsunabhängiger Umstände den Begriff der Verschlimmerung auch dann anzuwenden, wenn der Beginn des Polgeleidens durch die Erhöhung des Wertes der Primärkrankheit vorverlegt worden sei: Die Emphysem-bronchitis sei nach den Peststellungen des Sachverständigen stetig fortgeschritten. Sie habe 1964 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 seit 1966 von 25 # und seit 1968 von 40 bewirkt. Die verfolgungsbedingte Verschlimmerung des Asthmas habe auf die Verlaufsrichtung der Emphysembronchitis keinen Einfluß gehabt. Der durch die Vorverlegung um zwei Jahre bedingte Verschlimmerungsanteil habe nicht das Ausmaß von 25 # MdE erreicht. Da die Krankheit mit dieser zeitlichen Verschiebung so verlaufe, wie sie ohne Verfolgung verlaufen wäre, entfalle auch für die Zeit nach 1966 auf die Verschlimmerung kein Anteil von 25 i> MdE. « Die Ausführungen des Berufungsrichters tragen sein Urteil nicht. Sie weichen von den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof zu dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden dargelegt hat. Die Peststellung des Berufungsgerichts, daß einzelne Asthmaanfälle schon vor der Verfolgung aufgetreten sind, rechtfertigt es nicht, dieses Leiden und seine Polgen unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung (§3 iex 2. DV-BEG) zu beurteilen. Die §§ 28, 31 Abs. 1, 33, 34 BEG gewähren Anspruch auf Entschädigung nicht für physische oder psychische Zustände, die medizinisch als Krankheiten umschrieben werden, sondern für die Ausfälle und Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten herabsetzen (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16; 1972, 346), also für die konkrete Beeinträchtigung seiner individuellen Leistungsfähigkeit. Das gilt sowohl für die Entstehung i als auch für die Verschlimmerung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden. Eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung eines Leidens kann daher nur dann angenommen werden, wenn es schon vor der Verfolgung manifest ge- % worden war und zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hatte (BGH RzW 1970, 216 Kr. 15 mit weiteren Nachweisen). Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin vor dem Beginn der Verfolgung konnte der Tatrichter aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen jedoch nicht feststellen. Danach ist bereits der rechtliche Ansatz unzutreffend, aus dem das Berufungsgericht seine Auffassung herleitet, daß die durch die Asthmaanfälle verursachte Emphysembronchitis, die die Erwerbsfähigkeit der Klägerin mindert, durch die Verfolgung nur verschlimmert sein könne. Die Darlegungen des Berufungsurteils sind nicht geeignet, einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden auszuschließen, der die Erwerbsfähigkeit um 25 % oder mehr herabsetzt. Aus diesem Grund ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Tatrichter muß prüfen, ob das Bronchialasthma, das seit Jahrzehnten zu Anfällen geführt hat, als Anlageleiden im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG durch die Verfolgung entstanden ist. Anlageleiden sind Krankheiten, die auf der Grundlage einer verfolgungsunabhängigen Disposition (vgl. BGH RzW 1970, 454)» sei es einer Mißbildung (BGH RzW 1966, 285), sei es einer vorgegebenen Schwäche oder Anfälligkeit'einzelner Organe oder der psychischen Verfassung, entstehen. Sie können durch äußere Ursachen ausgelöst worden sein (Anlageleiden im weiteren Sinne); es kann auch sein, daß sie unabhängig von äußeren Einflüssen hervorgetreten wären (Anlageleiden im engeren Sinne, BGH Rz¥ 1972, 212 Hr* 8)* Die auf das Gutachten des Prof. Dr. SchflBp hexruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts lassen den Schluß zu, daß das Asthna bronchiale der Klägerin ein Anlageleiden ist* Der Sachverständige und ihs folgend der Tatrichter bezeichnen das Asthna der Klägerin als allergische Krankheit; sie beruht nach des mündlich erstatteten Gutachten von 6* Februar 1969» das das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auf einer Disposition der Klägerin für Asthna, ihrer Veranlagung zu einer allergischen Reaktion gegenüber bestinsten Stoffen* Es wird zu untersuchen sein, ob dieses Leiden säst seinen Auswirkungen in Sinne der Entstehung durch die der Verfolgung zuzurechnenden Usstände verursacht worden ist. Hach § 4 der 2* DV-BEG sind die Verfolgungseinflüsse der Anlage gegenüberzustellen und abzuwägen, ob jene eine wesentlich mitwirkende Ursache bilden* Das Anlageleidem samt seinen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand ist auch dann voll zu entschädigen, wenn die der Verfolgung anzulastenden Einflüsse zu dem Entstehen des Leidens nur in solchem Umfang beigetragen haben, daß die verfolgungsbedingten Umstände im Verhältnis zur Anlage zu demindest ein Viertel ausmachen (BGH RsW 1969, 135 Hr* 26$ 1970, 216). Das könnte hier der Fall sein; denn der Tatrichter hat dem Sachverständigen Prof* Dr* SchUHP folgend festgestellt, daß die psychischen Rückwirkungen der Verfolgung Asthmaanfälle ausgelöst und andere durch Allergene hervorgerufene Anfälle verstärkt haben* Da der gerichtliche Sachverständige von einer Verschlimmerung des Anlageleidens ausgeht, sind seine Gutachten nicht geeignet, dem Tatrichter als Grundlage für seine Entscheiduxig nach $ 4 der 2* DV-BEG zu dienen; denn die Unterschiede in der Beurteilungsweise schließen in aller Hegel eine Verwertung des hier ohnehin nicht näher ermittelten Verschlimmerungsanteils, insbesondere seine Umdeutung in einen wesentlichen oder unwesentlichen Ursachenbeitrag aus (BGH RzW 1965, 423 Nr« 28; Urteil vom 9« Dezember 1971 - IX ZR 303/69). Wird eine wesentliche Mitverursachung des Bronchialasthmas durch die Verfolgungseinflüsse in dem aufgezeigten Sinne festgestellt, so sind die Auswirkungen dieses Leidens auf den Gesundheitszustand der Verfolgung zuzurechnen« Das gilt ohne Einschränkung für die allein durch die Asthmaanfälle verursachte Emphysembronchitis und die von ihr bewirkte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit« Wüstenberg Zorn Henkel Puchs Portmann