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BGH · IX ZR 43/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 43/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 181 BGB
RechtsprechungGenehmigungBeschwerdeKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 43/10
vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 9. Februar 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.120 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulas-
sungsgrund aufdeckt, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2	Das	Berufungsurteil	beruht	nicht	auf	einer	Abweichung	von der
 höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der nachträglichen Genehmigung eines nach § 181 BGB schwebend unwirksamen Vertrages, weil das Berufungsgericht davon ausging, dass Flerr S. vor seiner
 
durch schlüssiges Verhalten angenommenen Genehmigung die Wirksamkeit des Kooperationsvertrages im Hinblick auf das Verbot des Insichgeschäfts bezweifelt hatte. Soweit diese tatsächliche Annahme mit dem Beibringungsgrundsatz in Widerspruch stehen sollte, liegt hierin lediglich ein einfacher Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 18.08.2009 - 11 0 116/09 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.02.2010 - 12 U 187/09 -