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BGH · IX ZR 43/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 43/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 3. Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 249.493,86 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen Schaden nicht Mit seiner Revision will der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen. 2 Die Revision ist zulässig und begründet, weil das angegriffene Urteil den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs.7 ZPO). fungserwiderung hat er behauptet, der Wert des Grundstücks entspreche dem Buchwert, und für die Richtigkeit seiner Behauptung Sachverständigenbeweis angetreten.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO Art. 103 GG
FischerWertBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 43/06
vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 28. Juni 2007 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2006 zugelassen.
Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 249.493,86 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Bera-
tung bei der Veräußerung eines Kommanditanteils auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen Schaden nicht
 
nachvollziehbar dargelegt habe. Mit seiner Revision will der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen. Er rügt, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag dazu, wie der Schaden zu berechnen sei, übergangen habe.
2	Die	Revision ist zulässig und begründet, weil das angegriffene Urteil den
 Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO). Der Vortrag des Klägers war schlüssig.
3	1.	Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, ihn nicht auf die Gefahr
 hingewiesen zu haben, dass die Veräußerung des Kommanditanteils ohne einen entsprechenden Anteil des Sonderbetriebsvermögens zu einem Verlust der "Tarifbegünstigung" nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. führen konnte. Er hat behauptet, bei vollständiger Belehrung hätte er einen entsprechenden Anteil des Sonderbetriebsvermögens - des Betriebsgrundstücks und des Anteils an der Komplementär-GmbH - ebenfalls veräußert. Ein dadurch entstehender Veräußerungsgewinn hätte allerdings ebenfalls versteuert werden müssen; diese zusätzliche Belastung ist im Rahmen des bei der Schadensberechnung anzustellenden Gesamtvermögensvergleichs (vgl. etwa BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1048) schadensmindernd zu berücksichtigen. Der insoweit darlegungsund beweispflichtige Kläger (vgl. Zugehör/
 
 Fischer, aaO Rn. 1093) musste vortragen und unter Beweis stellen, welche Steuern zusätzlich angefallen wären. Das hing insbesondere vom Wert des Betriebsgrundstücks ab.
4	2.	Entsprechenden	Vortrag	hat der Kläger jedoch gehalten. In der Beru-
fungserwiderung hat er behauptet, der Wert des Grundstücks entspreche dem Buchwert, und für die Richtigkeit seiner Behauptung Sachverständigenbeweis angetreten. Dieser Beweis wäre - das Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen unterstellt - zu erheben gewesen. Etwaige Unklarheiten darüber, ob die Berufungserwiderung in dieser Weise zu verstehen war, hätten spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Ausübung des Fragerechts (§ 139 Abs. 1 ZPO) beseitigt werden können.
5	3.	Die	Hilfsbegründung	des	Berufungsgerichts,	das	zuständige	Finanz-
amt hätte sich "sicherlich nicht" auf eine Berechnung anhand des Buchwerts "eingelassen", trägt die Entscheidung ebenfalls nicht. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrags und Beweisangebots verstößt auch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Tatrichter das Vorbringen zwar zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, WM 2007, 569 mit weiteren Nachweisen). Der Verkehrswert eines Grundstücks lässt sich in aller Regel nur durch Einholung eines Gutachtens feststellen (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797; v. 20. Oktober 2005 -IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388). Das Be-
 
rufungsgericht hat weder dargelegt, über besondere Sachkunde zu verfügen, noch die erforderlichen Anknüpfungstatsachen festgestellt.
Ganter	Vill	Cierniak
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 06.07.2005 -70 127/04 -OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3 U 172/05 -