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BGH · IX ZR 42/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 42/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß dem Kläger von den Beklagten oder mit deren Einverständnis von ihrem Pro-

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 42/96
BESCHLUSS
vom 17. April 1997
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Wilhelm Richard Straße 4P, Kj^B,
r
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
1.
Heinz Max K R^fl^Pstraße
r
2 .
Frank Reiner K
-Straße
K|

Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 17. April 1997 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 1996 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß dem Kläger von den Beklagten oder mit deren Einverständnis von ihrem Pro-
zeßbevollmächtigten eine Untervollmacht erteilt worden sei, beruht auf einer vertretbaren tatrichterlichen Würdigung.
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer