Auch nach § 1360 b BGB nicht rückforderbarer überschießender Unterhalt kann eine Zuwendung im Sinne des § 1380 BGB sein. Denn die Zuwendung von 9 150 DM an den Kläger sei jedenfalls als Vorausempfang nach § 1380 BGB anzurechnen, mit der Folge, daß sich kein Zugewinn für sie ergebe. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Ausgaben für die Pkw’s des Klägers seien nicht als Aufwendungen für den Familienunterhalt im Sinne des § 1360 b BGB anzusehen. Hinter diesen Anschaffungen habe nicht die Absicht gestanden, ein auch weit gefaßtes Unterhaltsbedürfnis der Parteien zu decken; dem Kläger sei es vielmehr ausschließlich um die Befriedigung der zu seinen persönlichen Eigenschaften gehörenden "Auto-leidenschaft" oder "Autonarretei" gegangen. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, es handele sich bei den Aufwendungen der Beklagten nicht um Leistungen zu dem Unterhalt der Familie im Sinne des § 1360 b BGB, ist fraglich. Sie geht also von dem nach § 1360 a BGB geschuldeten angemessenen Unterhalt der Familie aus und erweitert den Unterhaltsbegriff auf Leistungen, die zwar das geschuldete Maß übersteigen, sich aber ihrem Charakter nach als Beiträge zu dem Unterhalt der Familie darstellen. Solche überschüssigen Leistungen, die ihrer Art nach zu dem Familienunterhalt gehören, erhöhen den Lebenszuschnitt der Familie und sollen deshalb grundsätzlich nach einer Scheidung nicht zurückverlangt werden können (MünchKomm/Wacke § 1360 b Rdn, 1 und 6). Zum angemessenen Familienunterhalt nach § 1360 a BGB können je nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten Aufwendungen zur Anschaffung und zu dem Betrieb eines Pkw gehören. Es ist heute allgemein anerkannt, daß auch Ausgaben zur Pflege von Liebhabereien in angemessenem Umfang zu den in § 1360 a Abs. 1 BGB angesprochenen persönlichen Bedürfnissen der Ehegatten rechnen und damit bei der Bemessung der Unterhaltspflicht zu berücksichtigen sind (Brühl FamRZ 1957, 277; Dölle, Familienrecht I Seite 432; Erman/Heckelmann, BGB 7. Danach kann es sich bei Ausgaben für jeweils einen nach den ehelichen Verhältnissen zu aufwendigen Pkw der Art nach um Familienunterhalt handeln, der zwar das angemessene und geschuldete Maß des § 1360 a BGB übersteigt, aber vom erwei- Denn auch nach § 1360 b BGB nicht zurückforderbarer überschießender Unterhalt kann eine Zuwendung im Sinne des § 1380 BGB sein. Überschüssige Unterhaltsleistungen, die entgegen der Regel des § 1360 b BGB ausnahmsweise zurückgefordert werden können, sind gleichfalls nicht nach § 1380 BGB auf die Ausgleichsforderung anzurechnen. Zwar ist es der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs, daß nur das Mehr des Zugewinns bei einem Ehegatten ausgeglichen wird, welches außerhalb des Verbrauchs für den laufenden Lebensunterhalt verblieben ist; dementsprechend muß in die Berechnung auch das einbezogen werden, was ein Ehegatte vom anderen außerhalb des laufenden Lebensunterhalts schon erhalten hat (Beitzke, Familienrecht 22. Das Gesetz beschränkt jedoch in § 1380 BGB die Anrechnung von Vorausempfängen nicht auf Leistungen, die der Vermögensbildung dienten, sondern ordnet sie für Zuwendungen schlechthin an. Er wendet deshalb zu Recht § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB an, wonach die Zuwendung in Zweifel anzurechnen ist, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Die Grenze für den Wert von Gelegenheitsgeschenken sieht er nach dem Einkommen der Parteien und unter Berücksichtigung der erheblichen Schulden des Klägers bei etwa 100 bis 200 DM. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht die Beiträge der Beklagten auf die Ausgleichsforderung des Klägers angerechnet.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1380 Auch nach § 1360 b BGB nicht rückforderbarer überschießender Unterhalt kann eine Zuwendung im Sinne des § 1380 BGB sein. BGH, Urt. v. 24. Februar 1983 - IX ZR 42/82 - OLG Stuttgart AG Reutlingen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24. Februar 1983 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 42/82 URTEIL in dem Familienrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1983 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausgleich des Zugewinns. Beide sind Bankangestellte. Sie streiten um die Bewertung einer von der Beklagten schon vor der Eheschließung erworbenen Reichsheimstätte und um die Anrechnung von 9 150 DM, die die Beklagte dem Kläger während der Ehe zur Verfügung stellte. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 3 904,14 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 3 Entscheidungsgründe Der Kläger hat unstreitig während des Bestehens der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Das Berufungsgericht nimmt an, für die Beklagte gelte ein gleiches. Es läßt unentschieden, ob die Einwände der Beklagten gegen die amtsrichterliche Bewertung der Reichsheimstätte durchgreifen. Denn die Zuwendung von 9 150 DM an den Kläger sei jedenfalls als Vorausempfang nach § 1380 BGB anzurechnen, mit der Folge, daß sich kein Zugewinn für sie ergebe. Für die Hingabe dieses Betrages in fünf Teilbeträgen zwischen 400 DM und 4 000 DM zwischen Mai 1974 und Dezember 1977 habe die Beklagte keine Gegenleistung erhalten; eine Rückzahlung sei nicht vereinbart worden; die Beklagte habe selbst nicht an eine Rückzahlung geglaubt. Die Beträge seien zur Finanzierung aufwendiger Pkw's gegeben und verwendet worden. Der Kläger sei ein "Auto-narr". Er habe während der sechsjährigen Ehe der Parteien eine Vielzahl von größeren PKw's angeschafft und kostspielige Veränderungen daran vorgenommen. Nach einigen Monaten habe er sie jeweils wieder veräußert und ein neues Fahrzeug erworben. Wenn er die Mittel dazu - auch kreditweise - nicht mehr habe aufbringen können, habe er die Beklagte aufgefordert, ihm mit ihren Ersparnissen auszuhelfen. Teilweise habe sie damit auch Schulden aus Autokäufen getilgt. Die Wagen habe sie nur im Beisein des Klägers benutzen und fahren dürfen. Für ihre Zwecke habe ihr ein kleinerer gebrauchter Zweitwagen zur Verfügung gestanden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Ausgaben für die Pkw’s des Klägers seien nicht als Aufwendungen für den Familienunterhalt im Sinne des § 1360 b BGB anzusehen. Hinter diesen Anschaffungen habe nicht die Absicht gestanden, ein auch weit gefaßtes Unterhaltsbedürfnis der Parteien zu decken; dem Kläger sei es vielmehr ausschließlich um die Befriedigung der zu seinen persönlichen Eigenschaften gehörenden "Auto-leidenschaft" oder "Autonarretei" gegangen. Nach den Verhältnissen der Parteien habe der Wert der Ausgaben der Beklagten für den Kläger mit zusammen 9 150 DM den Wert von Gelegenheitsgeschenken überstiegen. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß die Parteien bei der Hergabe und Entgegennahme der Teilbeträge Überlegungen im Sinne der §§ 1360 b oder 1380 Abs. 1 Satz 1 BGB angestellt hätten. Die Beträge seien deshalb als Vorausempfang auf den Ausgleichsanspruch des Klägers anzurechnen. Hiergegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Seine Verfahrensrüge, die sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht die Beklagte als Partei nach § 448 ZPO vernommen hat, hat der Senat geprüft. Die Rüge greift nicht durch. Von einer Begründung sieht der Senat ab (§ 565 a ZPO). Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, es handele sich bei den Aufwendungen der Beklagten nicht um Leistungen zu dem Unterhalt der Familie im Sinne des § 1360 b BGB, ist fraglich. Diese Vorschrift betrifft den Fall, daß ein Ehegatte zu dem Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag leistet, als ihm obliegt. Sie geht also von dem nach § 1360 a BGB geschuldeten angemessenen Unterhalt der Familie aus und erweitert den Unterhaltsbegriff auf Leistungen, die zwar das geschuldete Maß übersteigen, sich aber ihrem Charakter nach als Beiträge zu dem Unterhalt der Familie darstellen. Solche überschüssigen Leistungen, die ihrer Art nach zu dem Familienunterhalt gehören, erhöhen den Lebenszuschnitt der Familie und sollen deshalb grundsätzlich nach einer Scheidung nicht zurückverlangt werden können (MünchKomm/Wacke § 1360 b Rdn, 1 und 6). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende Unterhaltsleistungen oder um einmalige Zahlungen handelt und ob sie aus dem Einkommen oder aus dem Vermögensstamm erbracht sind (Wacke aaO Rdn. 8). Zum angemessenen Familienunterhalt nach § 1360 a BGB können je nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten Aufwendungen zur Anschaffung und zu dem Betrieb eines Pkw gehören. Es ist heute allgemein anerkannt, daß auch Ausgaben zur Pflege von Liebhabereien in angemessenem Umfang zu den in § 1360 a Abs. 1 BGB angesprochenen persönlichen Bedürfnissen der Ehegatten rechnen und damit bei der Bemessung der Unterhaltspflicht zu berücksichtigen sind (Brühl FamRZ 1957, 277; Dölle, Familienrecht I Seite 432; Erman/Heckelmann, BGB 7. Aufl. § 1360 a Rdn. 4; Soergel/ Lange, BGB 11. Aufl, § 1360 a Rdn. 5; MünchKomm/Wacke § 1360 a Rdn. 5, 6; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. Seite 228; Stau-dinger/Felgentraeger, BGB 11.. Aufl. § 1360 a Rdn. 4; Brühl/ Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 939). Danach kann es sich bei Ausgaben für jeweils einen nach den ehelichen Verhältnissen zu aufwendigen Pkw der Art nach um Familienunterhalt handeln, der zwar das angemessene und geschuldete Maß des § 1360 a BGB übersteigt, aber vom erwei- terten Unterhaltsbegriff des § 1360 b BGB umfaßt wird. Ob das auch dann noch gilt, wenn es sich - wie der Berufungsrichter hier feststellt - um eine "Autonarretei" handelt, bei der das Bedürfnis nach einem Fortbewegungsmittel nicht mehr im Vordergrund steht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch nach § 1360 b BGB nicht zurückforderbarer überschießender Unterhalt kann eine Zuwendung im Sinne des § 1380 BGB sein. Der Begriff der Zuwendung setzt voraus, daß kein Anspruch auf das Zugewendete bestand. Er umfaßt nur freiwillige Leistungen ohne Gegenleistung. Deshalb sind gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen keine Zuwendung. Überschüssige Unterhaltsleistungen, die entgegen der Regel des § 1360 b BGB ausnahmsweise zurückgefordert werden können, sind gleichfalls nicht nach § 1380 BGB auf die Ausgleichsforderung anzurechnen. Nicht zurückforderbare überschüssige Unterhaltsleistungen sind dagegen freiwillig und ohne Äquivalenz gegeben und stellen sich deshalb als Zuwendungen dar. Zwar ist es der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs, daß nur das Mehr des Zugewinns bei einem Ehegatten ausgeglichen wird, welches außerhalb des Verbrauchs für den laufenden Lebensunterhalt verblieben ist; dementsprechend muß in die Berechnung auch das einbezogen werden, was ein Ehegatte vom anderen außerhalb des laufenden Lebensunterhalts schon erhalten hat (Beitzke, Familienrecht 22. Aufl. Seite 106). Das Gesetz beschränkt jedoch in § 1380 BGB die Anrechnung von Vorausempfängen nicht auf Leistungen, die der Vermögensbildung dienten, sondern ordnet sie für Zuwendungen schlechthin an. Darunter fällt auch eine nicht zurückforderbare überschüssige Unterhaltsleistung an den anderen Ehegatten. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beiträge der Beklagten weder gesetzlich geschuldeter Unterhalt waren, noch daß sie sie in der Absicht geleistet hat, vom Kläger Ersatz zu verlangen. Es handelt sich also um Zuwendungen im Sinne des § 1380 BGB. Der Tatrichter vermochte nicht festzustellen, daß die Beklagte bei der Zuwendung eine Bestimmung über die Anrechnung auf die Ausgleichsforderung getroffen hat. Andererseits ergibt sich aus seinen Feststellungen auch nicht, daß die Anrechnung ausgeschlossen sein sollte. Er wendet deshalb zu Recht § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB an, wonach die Zuwendung in Zweifel anzurechnen ist, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Die Grenze für den Wert von Gelegenheitsgeschenken sieht er nach dem Einkommen der Parteien und unter Berücksichtigung der erheblichen Schulden des Klägers bei etwa 100 bis 200 DM. Diese weitgehend der tatrichterlichen Beurteilung überlassene Einschätzung der Lebensverhältnisse der Parteien läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht die Beiträge der Beklagten auf die Ausgleichsforderung des Klägers angerechnet. Fuchs Dr. Lang Zorn Gärtner Henkel