Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. September 1968 ab, weil nicht erwiesen sei, daß die Klägerin Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG erlitten habe. H. der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes nebst Zinsen und Zuerkennung eines weiteren Heilverfahrens ab. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente nicht zu. angenommen haben, zu einer niedrigeren Bewertung der Erwerbsminderung der Klägerin gelange, so liege dies offensichtlich daran, daß den kanadischen Sachverständigen die Grundsätze des deutschen "Versicherungsrechts", auf denen die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit beruhe, nicht hinreichend geläufig seien. Die Revision rügt mit Recht, daß der rechtliche Ausgangspunkt dieser Ausführungen fehlerhaft ist. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, folgt die Regelung der Entschädigung von Körper- und Gesundheitsschäden in den §§ 28 ff BEG weitgehend dem Vorbild der entsprechenden Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (vgl. Die Grundsätze des deutschen Versicherungsrechts können demgegenüber für die Bewertung der Leistungsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben und somit der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht herangezogen werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 42/81 URTEIL Verkündet am 15. April 1982 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Netti geb. » Avenue, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KaflB-FrMHHB-Straße W. Beklagten und Revisionsbeklagten 2U Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. April 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1923 in hCV/R(BBI geborene jüdische Klägerin macht Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend. Die Behörde lehnte diese Ansprüche durch Bescheid vom 23. September 1968 ab, weil nicht erwiesen sei, daß die Klägerin Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG erlitten habe. Das Landgericht verurteilte das beklagte Land, der Klä gerin ein Heilverfahren für einen chronischen Angst- und Depressionszustand mit psychosomatischen Beschwerden und vegetativen Störungen im Sinne einer abgrenzbar anhaltenden Verschlimmerung ab 7. April 1944 zu gewähren. Im übrigen wies es die Klage auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente mit 35 v. H. der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes nebst Zinsen und Zuerkennung eines weiteren Heilverfahrens ab. Die Berufung, die die Klägerin auf einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente mit 30 v. H. der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes nebst Zinsen beschränkte, blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den im Berufungsrechtszug gestellten Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente nicht zu. Das behauptete orthopädische Leiden sei nicht erwiesen. Selbst wenn man bei ihrem psychischen Leiden von einer wesentlichen Mitverursachung im Sinne der Entstehung ausgehe, scheide eine Entschädigungspflicht des beklagten Landes aus, weil die hierauf beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu keiner Zeit die Rentenschwelle von 25 v. H. erreicht habe. Das Gericht schließe sich dabei dem Gutachten von Prof. Dr. VJflHI vom 14. November 1979 an, der die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin mit etwa 20 v. H. bewerte. Wenn Prof. Dr. WflH im Gegensatz zu den Vertrauensärzten in die eine vM&E von 35 v. H. angenommen haben, zu einer niedrigeren Bewertung der Erwerbsminderung der Klägerin gelange, so liege dies offensichtlich daran, daß den kanadischen Sachverständigen die Grundsätze des deutschen "Versicherungsrechts", auf denen die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit beruhe, nicht hinreichend geläufig seien. Die Revision rügt mit Recht, daß der rechtliche Ausgangspunkt dieser Ausführungen fehlerhaft ist. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, folgt die Regelung der Entschädigung von Körper- und Gesundheitsschäden in den §§ 28 ff BEG weitgehend dem Vorbild der entsprechenden Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (vgl. RzW 1965, 363 mit weiteren Hinweisen). Nach beiden Gesetzen hängt der Rentenanspruch der Geschädigten davon ab, daß deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. gemindert ist (§28 BVG, § 31 Abs. 1 BEG). Ob das der Fall ist, richtet sich in erster Linie danach, wie weit der Geschädigte im allgemeinen Erwerbsleben noch leistungsfähig ist (§ 33 BEG). Diese Vorschrift folgt der Regelung in § 30 BVG, so daß für die Auslegung des § 33 BEG die Gesichtspunkte heranzuziehen sind, die bei der Anwendung des § 30 BVG gelten. Die Grundsätze des deutschen Versicherungsrechts können demgegenüber für die Bewertung der Leistungsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben und somit der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht herangezogen werden (vgl. auch BGH RzW 1973» 171). Mai Dr. Lang Zorn Gärtner Fuchs