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BGH · IX ZR 42/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 42/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. September 1976 - 8 U (WG) 195/75 - aufgehoben und das Urteil der 9* Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Koblenz vom 8. November 1959 gewährte die Entschädigungsbehörde dem Vater des Klägers (Erblasser) DM 9*150 als Entschädigung für Schaden an Freiheit. Die Klage auf Aufhebung des Bescheids und die Berufung blieben ohne Erfolg. Es erörtert nicht die unterbliebene Anhörung des Klägers vor Bescheiderlaß. Die Entschädigungsbehörde war zwar nach dem Tode des Verfolgten nicht gehindert, sich wegen des Widerrufs und der Rückforderung der bewirkten Leistung an seinen Erben zu halten (BGH RzW 1979» 174). Danach muß dem Betroffenen vor Erlaß eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids in dem dazu führenden Verfahren Gelegenheit gegeben werden, sich zu den ermittelten Tatsachen zu äußern (BGH RzW 1978, 113)« Die Behörde mußte daher hier den Erben des Verfolgten vor Bescheiderlaß anhören. Daß dies wegen der Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG nicht möglich gewesen wäre, ist unzutreffend. Daß der Kläger in seinem formulierten Revisionsantrag darauf nicht ausdrücklich angetragen hat, ist ohne Belang, da das Revisionsgericht über die Voraussetzungen des § 565 Abs.3 Nr. 1 von Amts wegen entscheidet (BAG NJW 1966, 269; Stein/ Jonas/Grunsky ZPO 20.

Zitierte Normen: § 203 BEG § 565 ZPO
AnhörungRechtRechtsstreitBehördeKoblenzVerfolgteKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 42/79	URTEIL	Verkündet	am
23. April 1981 Pohl
 JustizamtsInspektor■ als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Icchak K
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- Prozeßbevollmächtigte:
Israel,
 Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte	fund
 Dr. ■■■■,
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KMBM'flHHBtStraßetf, Mf
 Beklagten und Revisionsbeklagten
9
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. September 1976 - 8 U (WG) 195/75 - aufgehoben und das Urteil der 9* Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Koblenz vom 8. November 1974 geändert.
Der Widerrufsbescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung Koblenz vom 22. Januar 1971 wird aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch Bescheid vom 21. November 1959 gewährte die Entschädigungsbehörde dem Vater des Klägers (Erblasser) DM 9*150 als Entschädigung für Schaden an Freiheit.
Die Entscheidung beruhte unter anderem auf der eidlichen Erklärung einer Zeugin L^^HBP die dem Erblasser eine gemeinsame Verfolgung bestätigt hatte.
Durch Einsicht in die Entschädigungsakte der Zeugin erhielt der zuständige Sachbearbeiter am 18. Januar 1971 Kenntnis davon, daß diese sich während des Verfolgungszeitraumes in der Sowjetunion auf gehalten hat. Unter dem 22. Januar 1971 widerrief die Behörde deshalb, ohne den Kläger zu hören, den früheren Bescheid und forderte die bewirkte Leistung zurück•
Die Klage auf Aufhebung des Bescheids und die Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision bekämpft der Kläger weiterhin den Widerrufsbescheid. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des Widerrufsbescheides •
Im Revisionsrechtszug unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger Erbe seines Vaters geworden ist.
Es erörtert nicht die unterbliebene Anhörung des Klägers vor Bescheiderlaß. Die Behörde hat ihr Vorgehen damit gerechtfertigt, die Anhörung sei fristgerecht nicht durchführbar gewesen/ Das rügt die Revision zu Recht.
 
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Die Entschädigungsbehörde war zwar nach dem Tode des Verfolgten nicht gehindert, sich wegen des Widerrufs und der Rückforderung der bewirkten Leistung an seinen Erben zu halten (BGH RzW 1979» 174). Sie hatte aber dabei dasselbe Verfahren einzuschlagen, das ihr gegenüber dem Verfolgten selbst obgelegen hätte. Danach muß dem Betroffenen vor Erlaß eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids in dem dazu führenden Verfahren Gelegenheit gegeben werden, sich zu den ermittelten Tatsachen zu äußern (BGH RzW 1978, 113)« Die Behörde mußte daher hier den Erben des Verfolgten vor Bescheiderlaß anhören. Daß dies wegen der Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG nicht möglich gewesen wäre, ist unzutreffend. Die Widerrufsfrist begann nicht vor dem Abschluß der erforderlichen Ermittlungen, wozu auch die Anhörung zählt, zu laufen (BGH RzW 1968, 139; insoweit in BGH RzW 1980, 133 Nr. 23 nicht auf gegeben).
Im übrigen war der Kläger seiner Person nach bekannt und konnte kurzfristig gehört werden. Die Behörde hat aber nicht einmal den Versuch dazu unternommen.
Dieser Fehler kann im Rechtsstreit grundsätzlich nicht mehr geheilt werden (BGH RzW 1978, 113). Gesichtspunkte, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Behörde nicht innerhalb offener Frist den Bescheid wiederholt. Der angefochtene Bescheid wird daher aufgehoben.
 
Der Senat kann diesen Ausspruch selbst treffen, da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Daß der Kläger in seinem formulierten Revisionsantrag darauf nicht ausdrücklich angetragen hat, ist ohne Belang, da das Revisionsgericht über die Voraussetzungen des § 565 Abs. 3 Nr. 1 von Amts wegen entscheidet (BAG NJW 1966, 269; Stein/ Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 554 Rdn. 5; § 565 Rdn. 16).
Fuchs	Zorn	Richter	am	Bundes-
gerichtshof Dr. Lang kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Fuchs
 Gärtner Dr. Jähnke
 Kl