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BGH · IX ZR 42/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 42/78

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* November 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn» Henkel» Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Die 1925 geborene Klägerin und der Beklagte schlossen im Uberleitungsverfahren nach dem BEG-SchluBgesetz am 5« Oktober 1967 einen Vergleich» in dem es heiBt: b) die Mindestbeträge nach § 32 Abs. 1 BEG unter Verzicht auf eine Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes der Rente. Im Juni 1976 beantragte die Klägerin unter Hinweis .auf BGH RzW 1976, 116 Nr. 31» ihr statt der Mindestrente die errechnete Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. bei Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz zu zahlen« Die Behörde lehnte ab. Auf die Klage verurteilte das Landgericht den Beklagten antragsgemäß ab 1» April 1969 zur Zahlung von im einzelnen bezifferten Renten nach dem mittleren Hundertsatz 27»5 im einfachen Dienst. April 1969 an Stelle der im Vergleich vereinbarten Mindestrente nach § 32 Abs* 1 BE6 die nach dem mittleren Hundertsatz des einfachen Dienstes errechnete Rente gezahlt werde* Denn der vereinbarte Vergleichstext» der eindeutig sei und keiner Auslegung bedürfe» habe Leistungsverbesserungen» die über die jeweilige Mindestrente hinausgingen» ausdrücklich ausgeschlossen* Die Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes sowie der ausdrückliche Verzicht auf die Einreihung ln die vergleichbare Beamtengruppe» auf die Bemessung des Hundertsatzes und auf weltergehende Entschädigungen für Gesundheitsschaden lleSen den Parteiwillen bei Abschluß des Vergleichs deutlich erkennen* Der Beklagte habe die Mindestrente und ihre Erhöhungen geleistet» die Klägerin die jeweiligen Mitteilungen über die Rentenerhöhungen ohne Widerspruch hingenommen und - ohne Einwendungen zu erheben -die erhöhte Rente bezogen* Es gehe nicht an» durch nachträgliche Auslegung eines klar erklärten Parteiwillens einen neuen Anspruchstatbestand zu schaffen und der Klägerin nunmehr eine andere als die vereinbarte Rente zuzusprechen* Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht* Die Klägerin hat nach der 2* DV-BEG idF der 9« und der folgenden Änderungsverordnungen Anspruch auf die vom Landgericht zugesprochenen er-rechneten Rentenbeträge* Es kommt allein darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch eine Änderungsverordnung zur 2, DV-BEG das Verhältnis zwischen Mindestrente und der bei Einreihung ln den einfachen Dienst und d%m mittleren Hundertsatz errechneten Rente umgekehrt hat (BGH RzW 1978, 151; Urteil vom 4. DV-BEG lag die Mindestrente bei 23 v.H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung zur Zeit des Vergleichs mit 139 DM über der nach dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst errechneten Rente von damals 132 DM. Soweit in den an die Klägerin gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen der 9* und nachfolgenden Änderungsverordnungen abgelehnt worden sein sollten» hat die Klagefrist des § 210 Abs.2» 3 BEG nicht zu laufen begonnen und ist das Klagerecht auch nicht verwirkt (vgl.

Zitierte Normen: § 31 BEG
MindestrenteRenteRechtDV-BEGVergleichKlägerinLeistungsverbesserungenAuslegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/V
2532 028
DI NAHEN DES VOLKES
IX ZR 42/78	URTEIL	Verkündet	am
8. November 1979 Adomelt
 Justizangestellte
ela Urkundebeemter der Geechift—teile
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechts
 lte
gegen
 Land NiederSachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische
 Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
- 2
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* November 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn» Henkel» Fuchs und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26« Oktober 1977 aufgehoben«
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 1« Februar 1977 wird zurückgewiesen«
Die auBergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die	1925	geborene	Klägerin	und	der
 Beklagte schlossen im Uberleitungsverfahren nach dem BEG-SchluBgesetz am 5« Oktober 1967 einen Vergleich» in dem es heiBt:
"1. Das Land Niedersachsen verpflichtet sich» nach §§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 1 BEG folgende Renten zu zahlen:
• ♦ •
 
2.	Diesen Leistungen liegen zugrunde:
a)	die Vermutung einer verfolgungsbedingten und andauernden MdE von mindestens 25 % ab 1*11.1955»
b)	die Mindestbeträge nach § 32 Abs. 1 BEG unter Verzicht auf eine Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes der Rente.
3.	Die Rente unterliegt den gesetzlichen Änderungen der Mindestbeträge nach § 32 BEG. § 206 BEG findet keine Anwendung.
4.	Die Antragstellerin verzichtet auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit.”
In der folgenden Zeit erhielt die Klägerin die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG» § 21 a der 2. DV-BEG. Von diesen Erhöhungen wurde sie selbst durch die Behörde benachrichtigt»
Im Juni 1976 beantragte die Klägerin unter Hinweis .auf BGH RzW 1976, 116 Nr. 31» ihr statt der Mindestrente die errechnete Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. bei Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz zu zahlen« Die Behörde lehnte ab. Auf die Klage verurteilte das Landgericht den Beklagten antragsgemäß ab 1» April 1969 zur Zahlung von im einzelnen bezifferten Renten nach dem mittleren Hundertsatz 27»5 im einfachen Dienst. Dagegen wandte sich der Beklagte mit der Berufung. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
 
//
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht 1st der Auffassung» die Klägerin habe keinen Anspruch darauf» daB Ihr ab 1. April 1969 an Stelle der im Vergleich vereinbarten Mindestrente nach § 32 Abs* 1 BE6 die nach dem mittleren Hundertsatz des einfachen Dienstes errechnete Rente gezahlt werde* Denn der vereinbarte Vergleichstext» der eindeutig sei und keiner Auslegung bedürfe» habe Leistungsverbesserungen» die über die jeweilige Mindestrente hinausgingen» ausdrücklich ausgeschlossen* Die Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes sowie der ausdrückliche Verzicht auf die Einreihung ln die vergleichbare Beamtengruppe» auf die Bemessung des Hundertsatzes und auf weltergehende Entschädigungen für Gesundheitsschaden lleSen den Parteiwillen bei Abschluß des Vergleichs deutlich erkennen* Der Beklagte habe die Mindestrente und ihre Erhöhungen geleistet» die Klägerin die jeweiligen Mitteilungen über die Rentenerhöhungen ohne Widerspruch hingenommen und - ohne Einwendungen zu erheben -die erhöhte Rente bezogen* Es gehe nicht an» durch nachträgliche Auslegung eines klar erklärten Parteiwillens einen neuen Anspruchstatbestand zu schaffen und der Klägerin nunmehr eine andere als die vereinbarte Rente zuzusprechen*
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht* Die Klägerin hat nach der 2* DV-BEG idF der 9« und der folgenden Änderungsverordnungen Anspruch auf die vom Landgericht zugesprochenen er-rechneten Rentenbeträge*
In den Urteilen RzW 1976, 116 Nr, 31 und 1978, 131 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Berücksichtigung zukünftiger Leistungsverbesserungen nur dann im Sinne des Art« II Abs, 4 letzter Halbsatz der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG und der gleichlautenden Überleitungsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen ausdrücklich ausgeschlossen ist, wenn der einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daß er alle oder bestimmt bezelchnete künftige Leistungsverbesserungen ausschließt oder nur einzelne, eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zuläßt. So liegt der Streitfall nicht. Das kann das Revisionsgericht feststellen, weil es sich bei den Mindestrentenvergleichen um eine im Recht der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit typische Vereinbarung handelt (vgl, BGH RzW 1978, 179 Nr. 12). Aus dem Wortlaut der Ziffern 2-4 des Vergleichs vom 5* Oktober 1967 ergibt sich nicht unmittelbar, daß auch im Palle zukünftiger Rechtsänderungen nur die Mindestrente gezahlt werden solle. Zu dem gegenteiligen Ergebnis, der Vergleich lasse nur künftige Erhöhungen der Mindestrente zu, gelangt das Berufungsgericht erst auf Grund einer Auslegung der Vereinbarung und unter Berücksichtigung des Parteiwillens und -Verhaltens. Die Überleitung der Mindestrente in die Hundertsatzrente hängt aber nicht davon ab, aus welchen Gründen die Parteien die Mindestrente vereinbart und welche Vorstellungen und Erwartungen über deren zukünftige Entwicklung sie dabei gehabt haben. Es kommt allein darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch eine Änderungsverordnung zur 2, DV-BEG das Verhältnis zwischen Mindestrente und der bei Einreihung ln den einfachen Dienst und d%m mittleren Hundertsatz errechneten Rente umgekehrt hat (BGH RzW 1978, 151; Urteil vom 4. Oktober 1969 - IX ZR 64/78, zur Veröffentlichung bestimmt).
Das ist hier der Fall. Aufgrund der Anhebung der Dien8tbezUge Besoldungsübersicht Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG durch die 9. ÄndVO zur 2. DV und die folgenden Änderungsverordnungen übersteigt seit 1. April 1969 die nach dem Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst er* rechnete Rente von 183 DM die Mindestrente von 173 DM. Nach § 21 a der 2. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG lag die Mindestrente bei 23 v.H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung zur Zeit des Vergleichs mit 139 DM über der nach dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst errechneten Rente von damals 132 DM.
Soweit in den an die Klägerin gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen der 9* und nachfolgenden Änderungsverordnungen abgelehnt worden sein sollten» hat die Klagefrist des § 210 Abs. 2» 3 BEG nicht zu laufen begonnen und ist das Klagerecht auch nicht verwirkt (vgl. BGH RzW 1979, 73).
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs
Gärtner