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BGH · IX ZR 42/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 42/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thun» Fuchs» Portaann» Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: *) *) Berichtigt Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil durch den an- Von Rechts wegen Tatbestand Der 1911 in Aschaffenburg geborene Jüdische Kläger» der seit dem Sommersemester 1931 in Paris und Frankfurt (Main) Jura studiert hatte» wanderte im Mai 1933 nach Frankreich aus« Dort wurde er nach Kriegsausbruch interniert. Entsc^alftimgagrUnde Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger stütze seinen Anspruch jetzt nur noch auf die Behauptung eines verfolgungsbedingten psychischen Gesundheitsschadens (Depression)« Das ursprünglich auch auf unmittelbare körperliche Leiden bezogene Klagvorbringen sei nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da die Berufungsbegründung die entsprechenden negativen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht angreife, sondern allein die nur auf den psychischen Schaden bezogenen Ausführungen zu dem Berufungsgegenstand erhebe« Damit aber gelte gemäß § 209 BEG£ 519 ZPO das Urteil des Landgerichts im übrigen als nicht angefechten« Uber das Entschädigungsbegehren des Klägers sei im Berufungsrechtszug nur noch soweit zu befinden, als er seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens auf eine verfolgungsbedingte psychische Erkrankung stütze« Vor dem Berufungsgericht ist der Rechtsstreit in dem durch die Berufungsanträge bestimmten Grenzen von neuem zu verhandeln (§ 525 ZPO)« Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind alle den aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, über die nach den Anträgen eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist (§ 537 ZPO). Die Anträge, nicht die in der Berufungsbegründung vorgetragenen Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil bestimmen den Gegenstand des Berufungsverfahrens« Uber die Anträge auf Grund eines durch das Parteivorbringen eingeschränkten Streitstoffes zu entscheiden, ist den Berufungsgericht in Entschädigungssachen verwehrt* Denn die Entschädigungsgerichte haben von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln (§§ 176 Abs* 19 209 Abs* 1 BBG; vgl* gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, LuisenstraBe 7» Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6* Juli 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Fuchs» Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Formel des am 8* Juni 1978 verkündeten Urteils wird im ersten Satz gemäß § 209 Abs* 1 BEG, § 319 ZPO dahin berichtigt» daß das Wort "Berufung" durch "Revision" ersetzt wird*

Zitierte Normen: § 525 ZPO
FrankreichBerufungsgerichtAnspruchZPOKlägerVerhandlungpsychischRevision

Volltext der Entscheidung

24C6 024	/{:
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
ZPO §§ 525, 537t BBO $§ 176 Abs. 1, 209 Abs. 1
Ubsr dis Bsruftmgssntrdgs «ul Grund «lnss durch das Parteivorbringen eingeschränkten Streitstoffes zu entscheiden, ist den Gericht in Entschädigungssachen verwehrt•
BGH, Urt. v. 99 Juni 1978 - IX ZR 42/77 - OLG Frankfurt (Main)
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
Mi
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
6. Juni 1978 Pohl»
Justizantsinspektor
 als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln den Entschädigungsrechtsetreit
IX ZR 42/77
URTEIL
Werner F Avenue Ji
'Frankreich»
- Prozeßbevollnüchtigte:
Klüger und Revisionskläger»

eanvültln
9
gegen
 Lend Heesen»
vertreten durch den Hessischen Sozialnlnlster» LuisenstraBe 7» Wiesbaden»
Beklagten und Revisionsbeklagten
/IM
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thun» Fuchs» Portaann» Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
*)	*) Berichtigt
 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil durch den an-
des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts natsbeschluB*
Frankfurt (Main) vom 7. September 1973 auf ge-vom 6.7*78
hoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und fiitscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1911 in Aschaffenburg geborene Jüdische Kläger» der seit dem Sommersemester 1931 in Paris und Frankfurt (Main) Jura studiert hatte» wanderte im Mai 1933 nach Frankreich aus« Dort wurde er nach Kriegsausbruch interniert. Ab Dezember 1939 gehörte er der Fremdenlegion an. Seit Oktober 1940 lebte er in Paris» ab Mai 1941 versteckt. Im Herbst 1942 floh er über den unbesetzten Teil Frankreichs» wo er kurze Zeit verhaftet war» in die Schweiz. Im August 1945 kehrte er nach Paris zurück.
 
Seine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde am 29* Januar 1969 aus medizinischen Gründen ab« Klage und Berufung blieben ohne Erfolg« Nit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter«
Entsc^alftimgagrUnde
 Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger stütze seinen Anspruch jetzt nur noch auf die Behauptung eines verfolgungsbedingten psychischen Gesundheitsschadens (Depression)« Das ursprünglich auch auf unmittelbare körperliche Leiden bezogene Klagvorbringen sei nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da die Berufungsbegründung die entsprechenden negativen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht angreife, sondern allein die nur auf den psychischen Schaden bezogenen Ausführungen zu dem Berufungsgegenstand erhebe« Damit aber gelte gemäß § 209 BEG£ 519 ZPO das Urteil des Landgerichts im übrigen als nicht angefechten« Uber das Entschädigungsbegehren des Klägers sei im Berufungsrechtszug nur noch soweit zu befinden, als er seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens auf eine verfolgungsbedingte psychische Erkrankung stütze«
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken, wie die Revision mit Recht rügt«
Vor dem Berufungsgericht ist der Rechtsstreit in dem durch die Berufungsanträge bestimmten Grenzen von neuem zu verhandeln (§ 525 ZPO)« Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind alle den aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, über die nach den Anträgen eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist (§ 537 ZPO). Die Anträge, nicht die in der Berufungsbegründung vorgetragenen Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil bestimmen den Gegenstand des Berufungsverfahrens« Uber die Anträge auf
 
Grund eines durch das Parteivorbringen eingeschränkten Streitstoffes zu entscheiden, ist den Berufungsgericht in Entschädigungssachen verwehrt* Denn die Entschädigungsgerichte haben von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln (§§ 176 Abs* 19 209 Abs* 1 BBG; vgl*
BQH RzW 19739 96; 1978, 57 Nr. 5)#
Danach hätte das Berufungsgericht seine Prüfung nicht auf einen Teil der Entscheidungsgründe des in vollen Unfang angefochtenen Urteils des Landgerichts beschränken dürfen, sondern auch entscheiden müssen, ob der Kläger an organischen Krankheiten leidet oder gelitten hat und ob sie auf die Verfolgung zurückzuführen sind* Da dies der Tatrichter nicht getan hat, wird sein Urteil aufgehoben* Die Zurüokverweisung der Sache gibt den Kläger Gelegenheit, seine Einwände gegen die Beurteilung seiner psychischen Leiden durch das Berufungsgericht vorzubringen*
Dr* Thunrn	Puchs	Portmann
 Dr* Lang
 Gärtner
BUNDESGERICHTSHOF
/bl
 ix zr »2/77	BESCHLUSS
ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Werner F Avenue J
- ProzeBbevollmächtigtes
'Frankreich,
 Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwältin *
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, LuisenstraBe 7» Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6* Juli 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Fuchs» Dr. Lang und Gärtner
 beschlossen:
Die Formel des am 8* Juni 1978 verkündeten Urteils wird im ersten Satz gemäß § 209 Abs* 1 BEG, § 319 ZPO dahin berichtigt» daß das Wort "Berufung" durch "Revision" ersetzt wird*
Mal
 Fuchs