Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Behörde erkannte als Verfolgungsleiden nur vegetative Störungen bis zu dem 31« Dezember 1946 an und gewährte hierfür einen Anspruch auf Heilverfahren. Damit hat das Berufungsgericht sich die von dem Kläger wegen dieses Leidens nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ohne nähere Begründung zu eigen gemacht. Dr. Strauss folgend, aus; Das auf den beiden Komponenten Erschöpfungszustand und Entwurzelungsreaktion beruhende psychische Leiden habe nur bis zu dem Ende des Jahres 1953 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bis 30 v.H. bewirkt. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg, Der Berufungsrichter stellt rechtlich unangreifbar fest, daß das Fortbestehen der Störungen nunmehr auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsumstände nicht mehr in rechtlich bedeutsamem Umfang nachwirken, Damit hat er den Ursachenwandel ohne Rechtsirrtum begründet (BGH RzW 1968, 402; 1972, 212 Nr, 9; 1973, 459 und ständig). Der Kläger könne sich nicht auf die in § 28 Abs, 2 BEG für entsprechend anwendbar erklärte Vermutung des § 15 Abs, 2 BEG berufen. Sie erstrecke sich nach § 1 der 2, DV-BEG nur darauf, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen sei. Nach § 28 Abs« 2 mit § 15 Abs« 2 BEG wird vermutet» daß eine während einer Freiheitsentziehung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder Freiheitsentziehung eingetretene Schädigung an Körper oder Gesundheit des Verfolgten auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist« Dem Berufungsurteil läßt sich.nicht mit Sicherheit entnehmen» ob der Kläger die Zwangsarbeit beim ungarischen Arbeitsdienst (vgl. BGH RzW 1970, 546) geleistet und deshalb eine Freiheitsentziehung (§43 Abs« 3 BEG) erlitten hat« Nach seinen Angaben, er sei nach Verhaftung durch die Gestapo am 19« März 1944 zu dem Zwangsarbeitsdienst in Ungarn eingezogen und bis zur Befreiung in verschiedenen unter der Aufsicht der Gestapo stehenden Betrieben als Zwangsarbeiter beschäftigt worden, kann das aber der Fall gewesen sein« Das ist bisher nicht ausreichend geklärt und deshalb für das Revisionsverfahren zu unterstellen« Dann würde vermutet, daß eine während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach ihrer Beendigung eingetretene Schädigung an Körper oder Gesundheit verfolgungsbedingt ist. Die Vermutung könnte nur widerlegt werden durch die Feststellung, daß und aus welchen bestimmten Gründen das Leiden durch das VerfolgungsSchicksal nicht beeinflußt worden ist (BGH RzW 1964, 215 Nr. 14; Urteil vom 30. DV-BEG die Vermutung, daß eine innerhalb des in § 15 Abs. 2 BEG bestimmten Zeitraums in Erscheinung getretene gesundheitliche Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist, nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten. Entspricht aber das jetzige Erscheinungsbild des Leidens in seinem Kern dem Zustand, der am Ende der Freiheitsentziehung oder bis zu dem Ende der Achtmonatsfrist bestand, kann sich der Kläger insoweit auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG berufen (BGH RzW 1965, 171; 1968, 122; 1972, 212 Nr. 9). Ist die Verfolgungsbedingtheit der derzeitigen Beschwerden zu vermuten, bedarf es zur Widerlegung der Vermutung der Fest Stellung, daß die die Erwerbsfähigkeit mindernden Ausfälle und Beschwerden auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruhen« Wenn sich eine solche Feststellung nicht treffen läßt, muß die Ursachenfrage für den Anspruch auf Gesundheitsschadensrente über die Vermutung zugunsten des Klägers beurteilt werden (BGH RzW 1972, 212 Nr. 9; 1973»
I 2416 (#// BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 42/75 URTEIL Verkündet am 15. März 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit George S. West, 9 Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten / V * 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23« Februar 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1906 in Budapest geborene Kläger leistete als Jude beim ungarischen Arbeitsdienst Zwangsarbeit. Dabei wurde er am 14. Dezember 1944 in Budapest von Angehörigen einer SS-Einheit mißhandelt, wegen der erlittenen Verletzungen in das Hospital der schwedischen Gesandtschaft aufgenommen und dort bis zu dem 12. Januar 1945 behandelt. Im März 1949 wanderte er nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus, wo er seitdem lebt und deren Staatsangehörigkeit er erwarb. Der Kläger beantragte rechtzeitig Entschädigung und erhielt sie für Schaden an Freiheit. Wegen eines Gehörschadens, eines Wirbelsäulenleidens und wegen funktioneller Störungen, die er auf die Verfolgung zurückführte, beanspruchte er Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente. Die Behörde erkannte als Verfolgungsleiden nur vegetative Störungen bis zu dem 31« Dezember 1946 an und gewährte hierfür einen Anspruch auf Heilverfahren. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, auch eine geheilte linksseitige traumatische Trommelfellperforation mit geringgradiger Schwerhörigkeit als verfolgungsbedingt anzuerkennen und Heilverfahren zu gewähren. Die weitergehende Klage wies es ab, das Oberlandesgericht 1962 die Berufung zurück. Im Dezember 1963 beantragte der Kläger unter Berufung auf Art. IV BEG-SchlußG, über den Anspruch auf Schaden an Körper oder Gesundheit erneut zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde erkannte einen bis zu dem 31. Oktober 1933 andauernden körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand und einen Spannungszustand mit Spannungskopfschmerz, Neigung zu Schlaflosigkeit und psychosomatischen Störungen an den Organsystemen unter Einbeziehung von Psychalgien als Verfolgungsleiden an und gewährte Heilverfahren, Kapitalentschädigung und bis Oktober 1938 Rente. Danach habe die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähig-keit unter 25 v.H. gelegen. Die auf Zahlung von Rente auch für die nachfolgende Zeit gerichtete Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszu^nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verneint den Anspruch auf Rente für die Zeit ab 1. November 1958 wegen Fehlens einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Gehörschädigung sei, wie das Landgericht, gestützt auf das Gutachten des Arztes Dr. Hirschfeld, zutreffend festgestellt habe, auf die Erwerbsfähigkeit ohne Einfluß. Damit hat das Berufungsgericht sich die von dem Kläger wegen dieses Leidens nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ohne nähere Begründung zu eigen gemacht. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht gerügt. Wegen der als verfolgungsbedingt anerkannten psychischen Beschwerden verneint der Berufungsrichter die Rentenberechtigung für die Zeit nach dem 31* Oktober 1958. Er führt, dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Strauss folgend, aus; Das auf den beiden Komponenten Erschöpfungszustand und Entwurzelungsreaktion beruhende psychische Leiden habe nur bis zu dem Ende des Jahres 1953 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bis 30 v.H. bewirkt. Dann sei es weitgehend abgeklungen und habe sich auf die Erwerbsfähigkeit nicht mehr rechtserheblich ausgewirkt. Das spätere Wiederansteigen der psychisch bedingten Erwerbsminderung beruhe ausschließlich auf verfolgungsunabhängigen Ursachen, insbesondere auf den sich entwickelnden Verkalkungserschei- nungen, Ein meßbarer Anteil des Verfolgungsgeschehens an dem erneut auf getretenen Leidens zustand könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg, Der Berufungsrichter stellt rechtlich unangreifbar fest, daß das Fortbestehen der Störungen nunmehr auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsumstände nicht mehr in rechtlich bedeutsamem Umfang nachwirken, Damit hat er den Ursachenwandel ohne Rechtsirrtum begründet (BGH RzW 1968, 402; 1972, 212 Nr, 9; 1973, 459 und ständig). Einen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Wirbelsäulenleiden hält der Berufungsrichter nicht für wahrscheinlich. Der Kläger könne sich nicht auf die in § 28 Abs, 2 BEG für entsprechend anwendbar erklärte Vermutung des § 15 Abs, 2 BEG berufen. Sie erstrecke sich nach § 1 der 2, DV-BEG nur darauf, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen sei. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und seinem derzeitigen Gesundheitszustände habe der Kläger nicht wahrscheinlich gemacht. Es sprächen mehr und gewichtigere Indizien gegen die Zufügung einer Wirbelsäulenverletzung als dafür. Insbesondere gebe es keine begründeten Anhaltspunkte, daß der Bericht des schwedischen Hospitals objektiv falsch sei. Daß andere Verfolgungsmaßnahmen als die Mißhandlungen das Rückenleiden ausgelöst hätten, könne als ausgeschlossen gelten« Mit dieser Begründung kann die Verfolgungsbedingtheit des Wirbelsäulenleidens nicht verneint werden« Nach § 28 Abs« 2 mit § 15 Abs« 2 BEG wird vermutet» daß eine während einer Freiheitsentziehung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder Freiheitsentziehung eingetretene Schädigung an Körper oder Gesundheit des Verfolgten auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist« Dem Berufungsurteil läßt sich.nicht mit Sicherheit entnehmen» ob der Kläger die Zwangsarbeit beim ungarischen Arbeitsdienst (vgl. BGH RzW 1976, 215) unter haftähnlichen Bedingungen (vgl. BGH RzW 1970, 546) geleistet und deshalb eine Freiheitsentziehung (§43 Abs« 3 BEG) erlitten hat« Nach seinen Angaben, er sei nach Verhaftung durch die Gestapo am 19« März 1944 zu dem Zwangsarbeitsdienst in Ungarn eingezogen und bis zur Befreiung in verschiedenen unter der Aufsicht der Gestapo stehenden Betrieben als Zwangsarbeiter beschäftigt worden, kann das aber der Fall gewesen sein« Das ist bisher nicht ausreichend geklärt und deshalb für das Revisionsverfahren zu unterstellen« Dann würde vermutet, daß eine während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach ihrer Beendigung eingetretene Schädigung an Körper oder Gesundheit verfolgungsbedingt ist. Die §§ 28, 31 Abs. 1, 33, 34 BEG gewähren Anspruch auf Entschädigung nicht für physische oder psychische Zustände, die medizinisch als Krankheiten umschrieben werden, sondern für die Ausfälle und Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten herabsetzen (BGH RzW 1967, 460; 1970, 216; 1972, 346), also für die bestimmte Beeinträchtigung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit. Der Berufungsrichter hätte daher prüfen müssen, ob die seit der Befreiung geklagten und ärztlich behandelten Rückenschmerzen die Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt haben. Ist das der Fall, wird unabhängig von der Frage, welche Verfolgungsmaßnahme im einzelnen das Leiden ausgelöst hat, vermutet, daß die Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zu-rückzuführen ist. Die Vermutung könnte nur widerlegt werden durch die Feststellung, daß und aus welchen bestimmten Gründen das Leiden durch das VerfolgungsSchicksal nicht beeinflußt worden ist (BGH RzW 1964, 215 Nr. 14; Urteil vom 30. September 1966 - IV ZR 138/65 nicht veröffentlicht). Wenn von der Verfolgungsbedingtheit der seinerzeitigen Schädigung auszugehen ist, muß geprüft werden, ob sie im Kern den Rückenbeschwerden entspricht, deretwegen der Kläger für die Zeit ab 1. November 1958 Entschädigung begehrt. Zwar erstreckt sich nach § 1 der 2. DV-BEG die Vermutung, daß eine innerhalb des in § 15 Abs. 2 BEG bestimmten Zeitraums in Erscheinung getretene gesundheitliche Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist, nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten. Entspricht aber das jetzige Erscheinungsbild des Leidens in seinem Kern dem Zustand, der am Ende der Freiheitsentziehung oder bis zu dem Ende der Achtmonatsfrist bestand, kann sich der Kläger insoweit auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG berufen (BGH RzW 1965, 171; 1968, 122; 1972, 212 Nr. 9). Ist die Verfolgungsbedingtheit der derzeitigen Beschwerden zu vermuten, bedarf es zur Widerlegung der Vermutung der Fest Stellung, daß die die Erwerbsfähigkeit mindernden Ausfälle und Beschwerden auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruhen« Wenn sich eine solche Feststellung nicht treffen läßt, muß die Ursachenfrage für den Anspruch auf Gesundheitsschadensrente über die Vermutung zugunsten des Klägers beurteilt werden (BGH RzW 1972, 212 Nr. 9; 1973» 459). Um dem Berufungsrichter die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwies en« Mai Zorn Dr« Thumm Portmann Gärtner