Der Anspruch des Hinterbliebenen setzt keinen wirksamen Antrag des Verfolgten auf Entschädigung für Gesundheitsschaden im Sinne des § 189 BEG voraus. Im September 1966 beantragte der Ehemann als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten nach § 150 BEG n.F. erstmals Entschädigung für Gesundheits- und Berufsschäden. März 1967 als Alleinerbin in das Verfahren ein und beantragte weiter Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG mit der Behauptung, der Ehemann sei an den Krankheiten gestorben, die er sich im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zugezogen habe. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein noch der Anspruch der Klägerin auf die Lebensschadens-witwenrente nach §§ 29 Nr. 6, 41, 17 Abs. 1 Nr. 1, 182 Nr. 16 veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, der Anspruch setze nicht voraus, daß der verfolgte Ehemann einen rechtsirksamen Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden gestellt habe. Er setzt nicht voraus, daß dem Verfolgten vor seinem Tode ein Anspruch wegen Gesundheitsschadens zugestanden hat oder zuerkannt worden ist. § 41 Abs. 1 Satz 1 BEG verlangt nur, daß der Verfolgte an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist. Der Wortlaut ist klar; AnspruchsvorausSetzung ist die Schädigung im Sinne des § 28 Abs. 1 BEG als solche, nicht aber der bestehende Anspruch nach §§ 28 ff BEG. Danach besteht der Lebensschadensanspruch auch dann, wenn nur auf den Hinterbliebenen die Voraussetzungen nach § 4 BEG zutreffen oder nur er zu dem in § 150 Abs. 1 und 2 BEG bezeich-neten Personenkreis gehört. Deshalb kann nicht gesagt werden, es sei ein widersinniges, vom Gesetz nicht gewolltes Ergebnis, wenn Hinterbliebene eines an einem verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden gestorbenen Verfolgten nach § 41 BEG Entschädigungsansprüche erheben könnten, während der Verfolgte selbst trotz vielleicht jahrelangen schweren Leidens wegen Fristversäumnis habe zurückgewiesen werden müssen und nicht einmal ein Heilverfahren für die zu seinem Tode führenden Leiden habe beanspruchen können. Das Gesetz hat sich zugunsten der Hinterbliebenen dafür entschieden, ihren verfolgungsbedingten Ausfall an Unterhalt unter den Voraussetzungen in § 41 Abs. 1 nach §§ 15 ff BEG zu entschädigen. Allerdings läßt sich der Satz in BGH aaO, die Witwe eines Verfolgten habe einen Entschädigungsanspruch für den Tod ihres Ehemannes nur, Eine Anwendung der §§ 189 a, 189 b BEG und des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG kommt nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid hat den Klageanspruch mit der Begründung abgelehnt, in der Person des Verfolgten seien keine Entschädigungsansprüche begründet worden, eine Entschädigung für Lebensschaden wäre nur gegeben, wenn ein Anspruch für Gesundheitsschaden von dem Verfolgten wirksam gestellt gewesen und im Rahmen des § 41 BEG festgestellt worden wäre, daß der Tod auf einen verfolgungsbedingt erlittenen Gesundheitsschaden zurückzuführen sei.
2405 099 3<f Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 41 Abs. 1 Satz 1 Der Anspruch des Hinterbliebenen setzt keinen wirksamen Antrag des Verfolgten auf Entschädigung für Gesundheitsschaden im Sinne des § 189 BEG voraus. BGH, Urt. v. 20. April 1978 - IX ZR 42/73 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 42/75 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 20. April 1978 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Land RheinlandPfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Grete geborene t Australien, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Januar 1973 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beansprucht als Witwe des Milo der Jüdischer Herkunft war, Entschädigung für Lebensschaden. Die Eheleute hatten 1933 geheiratet und lebten in Karlsbad/Tschechoslowakei. Sie flüchteten im September 1938 aus Furcht vor Verfolgung über Prag nach London und wanderten 1949 nach Australien aus. Im September 1966 beantragte der Ehemann als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten nach § 150 BEG n.F. erstmals Entschädigung für Gesundheits- und Berufsschäden. Gleichzeitig suchte er vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach, ohne dies zu begründen, und erläuterte die Ansprüche. Nach seinem Tode im Dezember 1966 trat die Klägerin am 14. März 1967 als Alleinerbin in das Verfahren ein und beantragte weiter Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG mit der Behauptung, der Ehemann sei an den Krankheiten gestorben, die er sich im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zugezogen habe. Die Behörde lehnte ab: Der Verfolgte habe den Antrag verspätet gestellt, die Gründe für eine Wiedereinsetzung aber nicht vorgetragen. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG stehe nicht zu, weil die Ansprüche schon nach § 150 BEG a.F. hätten geltend gemacht werden können. Eine Entschädigung für Lebensschaden (§41 BEG) wäre nur gegeben gewesen, wenn der Verstorbene wirksam einen Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden gestellt hätte. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf, soweit es über den Lebensschaden entschieden hatte; in diesem Umfange verwies es den Rechtsstreit an das Landgericht zurück und ließ die Revision zu. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. Die Klägerin läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein noch der Anspruch der Klägerin auf die Lebensschadens-witwenrente nach §§ 29 Nr. 6, 41, 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 BEG. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1973, 182 Nr. 16 veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, der Anspruch setze nicht voraus, daß der verfolgte Ehemann einen rechtsirksamen Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden gestellt habe. Dies folgert es daraus, daß es sich um einen Anspruch aus eigenem Recht des Hinterbliebenen handle, der von der Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs unabhängig sei. Das ist richtig. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. RzW 1970, 409; zuletzt Beschluß vom 30. Juni 1977 - IX ZB 238/74), daß der Anspruch des Hinterbliebenen ein selbständiger Anspruch ist, der vom Anspruch des Verfolgten nach § 29 Nr. 1 - 5 BEG rechtlich unabhängig ist. Er setzt nicht voraus, daß dem Verfolgten vor seinem Tode ein Anspruch wegen Gesundheitsschadens zugestanden hat oder zuerkannt worden ist. § 41 Abs. 1 Satz 1 BEG verlangt nur, daß der Verfolgte an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist. Der Wortlaut ist klar; AnspruchsvorausSetzung ist die Schädigung im Sinne des § 28 Abs. 1 BEG als solche, nicht aber der bestehende Anspruch nach §§ 28 ff BEG. Dieses Verständnis der Vorschrift wird durch die Regelungen in §§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 4 BEG mit § 3 der 1. DV-BEG und § 23 der 2. DV-BEG, §§ 150 Abs. 4, 159 Satz 1 BEG bestätigt. Danach besteht der Lebensschadensanspruch auch dann, wenn nur auf den Hinterbliebenen die Voraussetzungen nach § 4 BEG zutreffen oder nur er zu dem in § 150 Abs. 1 und 2 BEG bezeich-neten Personenkreis gehört. Wenn aber schon das Fehlen der allgemeinen Entschädigungsberechtigung des Verfolgten dem Anspruch des Hinterbliebenen aus § 41 BEG nicht entgegensteht, dann gilt bei anderen Mängeln des Gesundheitsschadensanspruchs wie etwa bei unwirksamem Antrag (§ 189 BEG), nicht ausreichender Substantiierung (§ 190 a BEG), Ausschluß nach § 164 BEG nichts anderes. Deshalb kann nicht gesagt werden, es sei ein widersinniges, vom Gesetz nicht gewolltes Ergebnis, wenn Hinterbliebene eines an einem verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden gestorbenen Verfolgten nach § 41 BEG Entschädigungsansprüche erheben könnten, während der Verfolgte selbst trotz vielleicht jahrelangen schweren Leidens wegen Fristversäumnis habe zurückgewiesen werden müssen und nicht einmal ein Heilverfahren für die zu seinem Tode führenden Leiden habe beanspruchen können. Das Gesetz hat sich zugunsten der Hinterbliebenen dafür entschieden, ihren verfolgungsbedingten Ausfall an Unterhalt unter den Voraussetzungen in § 41 Abs. 1 nach §§ 15 ff BEG zu entschädigen. Ob beim Vorliegen von Ausschließungsgründen nach § 6 BEG in der Person des Verfolgten etwas anderes zu gelten hat (vgl. BGH RzW 1958, 183), braucht hier nicht geprüft zu werden. Allerdings läßt sich der Satz in BGH aaO, die Witwe eines Verfolgten habe einen Entschädigungsanspruch für den Tod ihres Ehemannes nur, wenn auch dieser entschädigungsberechtigt gewesen wäre, in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das An-meldeerfordernis für den Anspruch nach §§ 29 Nr. 6, 41 BEG als erfüllt angesehen. Allerdings war der Antrag verspätet (§ 189 Abs. 1 BEG). Eine Anwendung der §§ 189 a, 189 b BEG und des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG kommt nicht in Betracht. Die Behörde hat Jedoch, wie der Berufungsrichter richtig sieht, der Klägerin stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG). Der angefochtene Bescheid hat den Klageanspruch mit der Begründung abgelehnt, in der Person des Verfolgten seien keine Entschädigungsansprüche begründet worden, eine Entschädigung für Lebensschaden wäre nur gegeben, wenn ein Anspruch für Gesundheitsschaden von dem Verfolgten wirksam gestellt gewesen und im Rahmen des § 41 BEG festgestellt worden wäre, daß der Tod auf einen verfolgungsbedingt erlittenen Gesundheitsschaden zurückzuführen sei. Damit hat die Behörde den Anspruch nicht an der Fristversäumnis scheitern lassen, sondern zur Sache entschieden (vgl. BGH RzW 1970, 314 und ständig). Außerdem ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt die Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG zu gewähren. Den Hilfsantrag auf Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht hat der Beklagte nicht näher begründet, insbesondere nicht gerügt (§ 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO a.F.), daß das Berufungsgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 538, 540 ZPO). Mai Henkel Fuchs Portmann Gärtner