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BGH · IX ZR 42/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 42/72

Die Versorgung ist nach der Gesundheitsschadens-rente festzusetzen, die dem Verfolgten zuletzt zugestanden hat. Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des 19. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 193 des Landgerichts Berlin vom 4. Die weitergehenden Revisionen der Klägerin und des Beklagten werden zurückgewiesen. Juni 1966 anstelle der Witwenrente die dem Verfolgten zuletzt zustehende Gesund-heitsSchadensrente von 1.134 DM (§ 41 Abs.3 BEG) und Zinsen nach § 169 Abs. 2, 3 BEG. berechnet nach der im März 1966 tatsächlich gezahlten Gesundheitsschadensrente von-1.041 DM; insoweit erklärten die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt. In dem Betrag von 1.544,52 sind enthalten: weitere 279 DM Versorgung nach § 41 Abs.3 BEG; weitere 339 DM Rentenrückstand bis 31. Die Klägerin verfolgt den Anspruch auf eine höhere Rente weiter. Sie beharrt auf ihrem Standpunkt, daß die Rente bei richtiger Auslegung und Anwendung der §§18 Abs. 2 BEG und Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung weiterer 279 DM Versorgung nach § 41 Abs.3 BEG, 164,12 DM Zinsen aus 4.103 DM Rentenrückstand für die Zeit vom 1. November 1970 und 176,88 DM Zinsen aus 2,211 DM Versorgung nach § 41 Abs.3 BEG. Beide Parteien stimmen darin überein, daß das Berufungsurteil insoweit einen Rechenfehler enthält, als der zuerkannte Rentenrückstand bis 31« Dezember 1969 345 DM statt 339 DM beträgt. Der Berufungsrichter stellt fest, daß die Klägerin Einkünfte aus der Anlage von Entschädigungsleistungen an den Verfolgten und aus der eigenen Angestelltenversicherung bezieht, die nach Abzug der Vermögenssteuer (BGH RzW 1967, 172) und des jeweiligen Freibetrages nach § 13 Abs. 5 Satz 1 der 1. In den von der Klägerin vorgelegten Vermögenssteuerbescheiden ist als Vermögen ermittelt: für 1966: Nach Auffassung des Kammergerichts rechtfertigt das, worüber die Klägerin aus ihrem Vermögen und aus ihren Einkünften für den Lebensbedarf verfügt, die Herabsetzung der Aus der Entscheidung BGH RzW 1967, 266 kann die Revision für ihren Standpunkt nichts herleiten. Über die mit der Auslegung und Anwendung des § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 BEG ist, auch in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof, durch die Ermächtigung in § 27 Abs. 1 BEG gedeckt. Bei Berücksichtigung des Rechenfehlers im Berufungsurteil, über dessen Berichtigung die Parteien nicht streiten, ergibt sich für die Zeit vom 1. Die Leistungen, die der Klägerin nach § 41 Abs.3 BEG anstelle der Witwenrente zustehen, bemißt der Berufungsrichter nicht nach der dem Verfolgten im Sterbemonat tatsächlich gezahlten GesundheitsSchadensrente von 1.041 DM, sondern nach der aufgrund der 7. Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf den Wortlaut des § 141 Abs.3 BEG - gezahlte Rente - , den er für eindeutig und nicht auslegungsfähig hält. Die Vorschrift des § 41 Abs.3 BEG hat die Regelungen in § 37 BVersG und § 122 BBG zu dem Vorbild. 85) ist beim Tode eines Beschädigten ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat zustanden. 1965 bei §§ 37, 36) sehen die Gewährung vor, wenn der Beschädigte für den Sterbemonat einen Anspruch auf Rente hatte; ihre Auszahlung war nicht erforderlich. Hiervon gibt es Ausnahmen, z.B. nach § 117 Abs.4 Satz 4 der Bundesdisziplinarordnung für den Fall, daß der Verstorbene beim Tode mit Gehaltskürzungen bestraft war: das Sterbegeld steht nach den ungekürzten Bezügen zu; nach den Verwaltungsvorschriften Nr. 3 Abs. 5 bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge: es soll unterstellt werden, daß der Urlaub des Verstorbenen mit Beginn des Sterbemonats abgelaufen ist (Plog/Wiedow/Beck aaO). Die Höhe des Sterbegeldes ist nach den Bezügen zu bemessen, die während des Sterbemonats zugestanden haben; rückwirkende Erhöhungen der Dienstund Versorgungsbezüge werden bei der Festsetzung berücksichtigt (Plog/Wiedow/Beck aaO Rdz. 17, 18). Dafür sollte eine Fassung gefunden werden, "die auf die Beamtenrechtsregelung abgestellt ist ..." (Protokoll Nr. 14 des Ausschusses für Wiedergutmachung, Unterausschuß BEG vom 21. Diese Entstehungsgeschichte spricht gegen die Annahme, durch die Verwendung des V/ortes "gezahlte" Rente habe der Versorgungsanspruch nach § 4l Abs.3 BEG auf die dem Verstorbenen im Sterbemonat tatsächlich gezahlte Gesundheitsschadensrente beschränkt werden sollen. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung der Hinterbliebenen des Verfolgten gegenüber der für die Beamten oder Beschädigten geltenden Regelung rechtfertigen könnten, sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst zu ersehen. Der Klägerin stehen deshalb nach § 41 Abs.3 BEG weitere 279 DM zu; die Festsetzung ist richtig; der Beklagte hat sie nicht beanstandet. 2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Zinsen auch für die seit 1. Januar 1970 aufgelaufenen Rentenbeträge und aus (2.211 + 279 =) 2.490 DM Versorgung nach § 41 Abs.3 BEG zuerkannt. b) Soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zu Zinsen aus 2.490 DM Versorgung nach § 41 Abs.3 BEG wendet, hat er zur Begründung der Revision nichts ausgeführt. August 1966 als Witwe Entschädigung für Schaden an Leben nach §§15 bis 27 und 41 BEG beantragt und damit auch die Leistungen nach § 141 Abs.3 BEG geltend gemacht. Ein Fall des § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 BEG liegt nicht vor. Daran ändert nichts, daß die Klägerin die Klage zunächst auf die Rente nach § 41 Abs. 1 BEG beschränkt und erst im Berufungsverfahren die Leistungen nach § 41 Abs.3 BEG verlangt hat. Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das angefochtene Urteil aufgehoben.

Zitierte Normen: § 41 BEG § 122 BBG § 141 BEG
BEGBerlinRenteVerfolgteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
BEG § 41 Abs. 3
Die Versorgung ist nach der Gesundheitsschadens-rente festzusetzen, die dem Verfolgten zuletzt zugestanden hat. Deshalb ist eine rückwirkende lineare Erhöhung zu berücksichtigen.
BGH, Urt.v. 20. März 1975 - IX ZR 42/72 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 42/72	URTEIL
Verkündet am
20. März 1975 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Str. 186,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Elisabeth L (fld geh. Bfl0 B^d^straße
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
't
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Dezember 1971 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 193 des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 1970 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:
1.444,99 DM,
1 v.H. Zinsen aus 345 DM für jedes angefangene Kalendervierteljahr ab
1.	Januar 1970 bis zur Zahlung, längstens bis 20. März 1975, ab 1. Januar 1970 monatlich über bereits gezahlte 373 DM hinaus weitere 27 DM Rente.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin die
 
des ersten Rechtszuges zu 7/20 und die des Berufungsverfahrens zu 6/7; die übrigen Kosten trägt der Beklagte.
Die weitergehenden Revisionen der Klägerin und des Beklagten werden zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des am 18. März 1966 gestorbenen Verfolgten Hans L4B. Dieser bezog eine Gesundheitsschadensrente im höheren Dienst, zuletzt 1,041 DM.
Die Klägerin beanspruchte am 10. August 1966 die Witwenrente nach §§ 41, 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab.
Mit der Klage verlangte die Klägerin seit 1. April 1966 die Rente, die sich im höheren Dienst bei Kürzung um höchstens 350 DM wegen sonstiger Einkünfte (aus der Anlage von Entschädigungsleistungen an den Verfolgten, eigene Angestelltenversicherungsrente) errechnet. Das Landgericht sprach die gesetzliche Mindestrente seit 1. April 1966 zu.
Die Klägerin legte Berufung ein. Sie forderte den Unterschied zwischen beantragter und zuerkannter Rente,
 
für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1966 anstelle der Witwenrente die dem Verfolgten zuletzt zustehende Gesund-heitsSchadensrente von 1.134 DM (§ 41 Abs. 3 BEG) und Zinsen nach § 169 Abs. 2, 3 BEG. Der Beklagte zahlte am 18. Dezember 1970 entsprechend dem landgerichtlichen Urteil 18.741 DM Rentenrückstand vom 1. Juli 1966 bis 30. November 1970 und seit 1. Dezember 1970 laufend monatlich 373 DM Mindestrente. Außerdem leistete er am 22. Oktober 1971	2.211	DM	Versorgung	nach § 41 Abs. 3 BEG,
berechnet nach der im März 1966 tatsächlich gezahlten Gesundheitsschadensrente von-1.041 DM; insoweit erklärten die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt.
Das Berufungsgericht sprach der Klägerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels zu: 1.344,52 DM, Zinsen aus 618 DM seit 1. Januar 1970 und 400 DM (statt 373 DM) Rente seit 1. Januar 1970 nebst Zinsen für die Rückstände hieraus jeweils seit Fälligkeit. In dem Betrag von 1.544,52 sind enthalten: weitere 279 DM Versorgung nach § 41 Abs. 3 BEG; weitere 339 DM Rentenrückstand bis 31. Dezember 1969; 749,64 DM Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 18, Dezember 1970 aus bis zu dem 30. November 1970 aufgelaufenen 18.741 DM Rentenrückständen; 176,88 DM Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 22. Oktober 1971 aus 2.211 DM Versorgung nach § 41 Abs. 3 BEG.
Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt den Anspruch auf eine höhere Rente weiter. Sie beharrt auf ihrem Standpunkt, daß die Rente bei richtiger Auslegung und Anwendung der §§18 Abs. 2 BEG und
 
13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG nur um 350 DM gekürzt werden könne. Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung weiterer 279 DM Versorgung nach § 41 Abs. 3 BEG, 164,12 DM Zinsen aus 4.103 DM Rentenrückstand für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 30. November 1970 und 176,88 DM Zinsen aus 2,211 DM Versorgung nach § 41 Abs. 3 BEG.
Beide Parteien stimmen darin überein, daß das Berufungsurteil insoweit einen Rechenfehler enthält, als der zuerkannte Rentenrückstand bis 31« Dezember 1969 345 DM statt 339 DM beträgt.
Entscheidungsgrunde I. Die Revision der Klägerin.
Der Berufungsrichter stellt fest, daß die Klägerin Einkünfte aus der Anlage von Entschädigungsleistungen an den Verfolgten und aus der eigenen Angestelltenversicherung bezieht, die nach Abzug der Vermögenssteuer (BGH RzW 1967, 172) und des jeweiligen Freibetrages nach § 13 Abs. 5 Satz 1 der 1. DV-BEG auf 625,20 DM monatlich seit 1. Januar 1970 angestiegen sind. In den von der Klägerin vorgelegten Vermögenssteuerbescheiden ist als Vermögen ermittelt: für 1966:
127.587 DM, 1967: 137.687 DM, 1969: 131.647 DM. Nach Auffassung des Kammergerichts rechtfertigt das, worüber die Klägerin aus ihrem Vermögen und aus ihren Einkünften für den Lebensbedarf verfügt, die Herabsetzung der
 
Vollrente um je 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte (§ 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG), teilweise auf den Rentenmindestbetrag (§ 19 BEG, § 21a der 1. DV-BEG).
Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet. Die nach § 18 Abs. 2 BEG, § 13 Abs. 2 der 1. DV-BEG erforderliche Gesamtschau (vgl. BGH RzW 1971» 446) hat der Berufungsrichter angestellt. Sein Ergebnis, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse die Kürzung rechtfertigen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dafür, daß der Witwe als Rente stets 60 v.H. der letzten Einkünfte des Verfolgten gebührten, gibt es weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anhalt. Aus der Entscheidung BGH RzW 1967, 266 kann die Revision für ihren Standpunkt nichts herleiten. Sie betrifft einen anderen Sachverhalt; es ging um die Berücksichtigung von Versorgungsbezügen, die Einkünfte aus einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit ersetzten. Der Geldentwertung trägt die lineare Erhöhung der Renten und des Freibetrages Rechnung. Aus welchen Gründen ein Vermögen, das zu berücksichtigende Erträge abwirft, erhalten geblieben ist, spielt in dem gegebenen Zusammenhang keine Rolle.
Über die mit der Auslegung und Anwendung des § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG zusammenhängenden Fragen hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 32 Nr. 24 und 406 entschieden. Die Einwände der Revision hiergegen veranlassen keine Änderung dieser ständigen Rechtsprechung. Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 BEG ist, auch in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof, durch die Ermächtigung in § 27 Abs. 1 BEG gedeckt.
 
Der Berufungsrichter ist der Auffassung, § 12a BEG beeinflusse die Rentenberechnung nicht. Dem ist zuzustimmen. Die Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf, der sich zu dem Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben könnte.
Bei Berücksichtigung des Rechenfehlers im Berufungsurteil, über dessen Berichtigung die Parteien nicht streiten, ergibt sich für die Zeit vom 1. April 1966 bis 31. Dezember 1969 ein Rentenrückstand von (339 + 6 =) 345 DM.
Nur in diesem Umfange ist die Revision der Klägerin begründet.
II.	Die Revision des Beklagten.
1. Die Leistungen, die der Klägerin nach § 41 Abs. 3 BEG anstelle der Witwenrente zustehen, bemißt der Berufungsrichter nicht nach der dem Verfolgten im Sterbemonat tatsächlich gezahlten GesundheitsSchadensrente von 1.041 DM, sondern nach der aufgrund der 7. ÄndVO - 2. DV-BEG zustehenden, rückwirkend auf 1.134 DM erhöhten Rente.
Zu diesem Ergebnis gelangt er durch einen Vergleich mit der Regelung des beamtenrechtlichen Sterbegeldes (§ 122 BBG), auf das sich eine rückwirkende Erhöhung der Dienstbezüge für den Zeitraum des Sterbemonats ebenfalls auswirke.
Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf den Wortlaut des § 141 Abs. 3 BEG - gezahlte Rente - , den er für eindeutig und nicht auslegungsfähig hält.
Der Berufungsrichter hat richtig entschieden.
8
Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 BEG hat die Regelungen in § 37 BVersG und § 122 BBG zu dem Vorbild. Nach § 37 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung des
2.	Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 (BGBl I S. 85) ist beim Tode eines Beschädigten ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat zustanden. Die Verwaltungsvorschriften zu § 36 (mitgeteilt bei Wilke, BVersG 2. Aufl. 1965 bei §§ 37, 36) sehen die Gewährung vor, wenn der Beschädigte für den Sterbemonat einen Anspruch auf Rente hatte; ihre Auszahlung war nicht erforderlich. §122 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. August 1961 (BGBl I S. 1361) bestimmt, daß beim Tode eines Beamten (Ruhestandsbeamten) mit Dienst(Ruhestands-)bezügen dem überlebenden Ehegatten, der zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehört hat, ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienst(Ruhestands-)bezüge zu zahlen ist. Voraussetzung ist, daß der Verstorbene im Sterbemonat Dienstbezüge erhielt (Plog/Wiedow/Beck, BBG 2. Aufl. 1965 § 122 Rdz. 3). Hiervon gibt es Ausnahmen, z.B. nach § 117 Abs. 4 Satz 4 der Bundesdisziplinarordnung für den Fall, daß der Verstorbene beim Tode mit Gehaltskürzungen bestraft war: das Sterbegeld steht nach den ungekürzten Bezügen zu; nach den Verwaltungsvorschriften Nr. 3 Abs. 5 bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge: es soll unterstellt werden, daß der Urlaub des Verstorbenen mit Beginn des Sterbemonats abgelaufen ist (Plog/Wiedow/Beck aaO). Die Höhe des Sterbegeldes ist nach den Bezügen zu bemessen, die während des Sterbemonats zugestanden haben; rückwirkende Erhöhungen der Dienstund Versorgungsbezüge werden bei der Festsetzung berücksichtigt (Plog/Wiedow/Beck aaO Rdz. 17, 18).
Bei den Beratungen des BEG-Schlußgesetzes im Wiedergutmachungsausschuß des Deutschen Bundestages wurde der Vorschlag aufgegriffen, hei Tod eines Rentenempfängers für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch die Beträge zu zahlen, die dem Verstorbenen nach den §§ 28 ff BEG zu zahlen gewesen wären. Dafür sollte eine Fassung gefunden werden, "die auf die Beamtenrechtsregelung abgestellt ist ..." (Protokoll Nr. 14 des Ausschusses für Wiedergutmachung, Unterausschuß BEG vom 21. Oktober 1964 S. 11/12). Der Ausschuß für Wiedergutmachung beriet dann über einen Antrag zu § 41 Abs. 3 BEG, dessen Fassung dem jetzigen Gesetzeswortlaut entsprach.
Der Vertreter der Bundesregierung führte zur Erläuterung aus, die Regelung sei aus dem Bundesversorgungsgesetz übernommen; "der Unterschied gegenüber dem Versorgungsgesetz bestehe darin, daß die Regelung beim BEG im Gegensatz zu dem Bundesversorgungsgesetz auf das Beamtenrecht gestützt sei". Der Ausschuß nahm den Antrag einstimmig an (Protokoll Nr, 46 des Ausschusses für Wiedergutmachung vom 24.2.1965 S. 4,6). Diese Entstehungsgeschichte spricht gegen die Annahme, durch die Verwendung des V/ortes "gezahlte" Rente habe der Versorgungsanspruch nach § 4l Abs. 3 BEG auf die dem Verstorbenen im Sterbemonat tatsächlich gezahlte Gesundheitsschadensrente beschränkt werden sollen. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung der Hinterbliebenen des Verfolgten gegenüber der für die Beamten oder Beschädigten geltenden Regelung rechtfertigen könnten, sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst zu ersehen. Die wörtliche Anwendung führte auch zu ungereimten Ergebnissen; darauf weist die Klägerin mit Recht hin.
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Der Klägerin stehen deshalb nach § 41 Abs. 3 BEG weitere 279 DM zu; die Festsetzung ist richtig; der Beklagte hat sie nicht beanstandet.
2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Zinsen auch für die seit 1. Januar 1970 aufgelaufenen Rentenbeträge und aus (2.211 + 279 =) 2.490 DM Versorgung nach § 41 Abs. 3 BEG zuerkannt.
a)	Nach dem 31. Dezember 1969 fällig gewordene Rentenbeträge sind nicht zu verzinsen. Der Wortlaut des
§ 169 Abs. 2 Satz 1 BEG ist eindeutig, ein davon abweichender Wille des Gesetzgebers nicht feststellbar (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1975 - IX ZR 69/73).
Die Zinsen für die bis 31. Dezember 1969 aufgelaufenen Renten betragen:
585,52 DM aus vom Landgericht zuerkannten und am 18. Dezember 1970 bezahlten 14.638 DM;
1 v.H. aus vom Berufungsgericht zuerkannten weiteren 345 DM für jedes angefangene Vierteljahr vom 1. Januar 1970 bis zur Zahlung, längstens bis 20. März 1975.
Die Revision des Beklagten ist begründet, soweit er zu höheren Zinsen aus rückständiger Rente verurteilt worden ist,
b)	Soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zu Zinsen aus 2.490 DM Versorgung nach § 41 Abs. 3 BEG wendet, hat er zur Begründung der Revision nichts ausgeführt. Der Berufungsrichter hat § 169 Abs. 2 und 3 BEG richtig angewandt.
11
Die dem Verfolgten zuletzt gezahlte Gesundheitsschadensrente tritt an die Stelle der an sich geschuldeten Witwenrente. Sie ist wie diese Versorgung. Die Klägerin hat am 16. August 1966 als Witwe Entschädigung für Schaden an Leben nach §§15 bis 27 und 41 BEG beantragt und damit auch die Leistungen nach § 141 Abs. 3 BEG geltend gemacht. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt; die Entschädigungsbehörde hatte deshalb von Amts wegen statt der Witwenrente die dem Verfolgten zustehende Gesundheitsschadensrente festzusetzen. Ein Fall des § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 BEG liegt nicht vor. Daran ändert nichts, daß die Klägerin die Klage zunächst auf die Rente nach § 41 Abs. 1 BEG beschränkt und erst im Berufungsverfahren die Leistungen nach § 41 Abs. 3 BEG verlangt hat. Den Anspruch hierauf hatte sie schon vor dem 1. Januar 1969 im Verfahren vor der Entschädigungs-behörde geltend gemacht.
Die 2.490 DM Versorgung nach § 143 Abs. 3 BEG sind deshalb nach § 169 Abs. 3 BEG zu verzinsen: 176,88 DM aus am 22. Oktober 1971 gezahlten 2.211 DM und 58,59 DM aus am 20. März 1975 rechtskräftig zuerkannten 279 DM.
III.	Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das angefochtene Urteil aufgehoben.
Der Beklagte hat der Klägerin insgesamt zu zahlen:
1. a) 585,52 DM Zinsen aus 14.638 DM Rentenrückstand,
b)	weitere 345 DM Rentenrückstand,
c)	176,88 DM Zinsen aus 2.211 DM Versorgung nach § 41 Abs. 3 BEG,
d)	weitere 279 DM Versorgung nach § 41 Abs. 3 BEG nebst 58,59 DM Zinsen hieraus: Insgesamt 1.444,99 DM
2.	1 v.H. Zinsen aus weiteren 345 DM Rentenrückstand für jedes angefangene Vierteljahr seit 1. Januar 1970 bis zur Zahlung, längstens bis 20. März 1975
3.	ab 1. Januar 1970 monatlich über bereits gezahlte 373 DM hinaus weitere 27 DM Rente.
Bei der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits ist die wirtschaftliche Bedeutung der Klageforderung für die Parteien berücksichtigt. Die Grundsätze in BGH RzW 1958, 371 gelten nur für die Festsetzung des Streitgegenstands-)wertes.
Dr. Thumm
 Henkel
Fuchs
 Portmann Dr. Lang