Mit der Ansohlußberufung wandte das beklagte Land sich zunächst nur gegen die Verurteilung, über den 31# Dezember 1930 hinaus ein Heilverfahren für Krampfadern zu gewähren. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Berufungsrichter hat die Klage abgewiesen, weil das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch zu Recht nach § 7 BEG- versagt habe. Das Berufungsgericht hatte Beweis darüber erhoben, ob der Kläger, wie von ihm zuletzt behauptet, schon Ende 1942 oder erst im August 1944 vom Zwangsarbeitslager Plaszow in das Konzentrationslager Mauthausen gebracht worden sei und ob sein Vater in Kielce einen Schlachthof und eine Wurstfabrik betrieben habe. weiterten Antrag der Anschlußberufung, das Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern, daß die Klage abgewiesen werde, auf § 7 BEG. und 2.8,1967 erteilten Auskunft und vorgelegten Unterlagen geklärt ist, steht fest, daß der Kläger unrichtige Angaben über den Grund des Schadens gemacht hat. Nach den von der Heimatauskunftsstelle Polen II mit Schreiben vom 31.5.1967 und 18,1,1968 mitgeteilten Umständen kann außerdem als feststehend angesehen werden, daß der Kläger auch in Bezug auf die zur Frage der Einstufung maßgeblichen Vorverfolgungsverhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat. Damit habe der Kläger zu demindest grobfahrlässig, wenn nicht vorsätzlich unrichtige Angaben über den Grund und die Höhe seines Schadens im Sinne von § 7 Abs. 1 BEG gemacht. Der Zeitpunkt der Einlieferung, ob Ende 1942 oder August 1944, habe darüber entschieden, ob bei einer Erwerbsminderung von 25 v.H. oder mehr die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG für den Kläger streite. zweieinhalbjährige Konzentrationslagerhaft habe der Kläger besonders abgehoben und die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG für sich in Anspruch genommen. Sei das Verhalten des Klägers aber grobfahrlässig, so stehe es im Ermessen des Landes, den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise zu versagen. Dies umso weniger, als das vom Kläger angefochtene Urteil ihm lediglich eine weitere KapitalentSchädigung von 600 IM und ein zeitlich unbegrenztes Heilverfahren für Krampfaderbildung zuerkannt habe. Vas das Land dem Kläger mit der Berufung auf § 7 BEG versage, halte sich daher in verhältnismäßig engen Grenzen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß die unselbständige Anschlußberufung, mit der das beklagte Land zunächst nur die Verurteilung durch das Landgericht zur Gewährung von Heilverfahren wegen Krampfadern über den Februar 1968, mit der weitere Entschädigung versagt wird, geht davon aus, daß der Kläger unrichtige Angaben über den Grund des Schadens - gemeint ist der vom Kläger genannte Zeitpunkt seiner Einlieferung in das Konzentrationslager Mauthausen - und zu den für die Einstufung maßgebenden Verhältnissen in der Zeit vor der Verfolgung gemacht habe. nur die weitere Kapitolentschädigung von 600 DM und das ebenfalls vom Landgericht zugesprochene Heilverfahren für Krampfaderbildung vorenthalten; das halte sich in verhältnismäßig engen Grenzen, In Wahrheit wird jedoch dem Kläger auch der im Rechtsstreit verfolgte Anspruch auf höhere Kapitalentschädigung und laufende Rente versagt. Februar 1968 nur auszuführen, die Angaben des Klägers zu zwei Punkten seien - ohne Bestimmung des Schuldvorwurfs - unrichtig; "demzufolge” sei die Versagung des geltend gemachten Anspruchs aus Gründen des § 7 BEG gerechtfertigt.
2'Uö GO9 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 42/71 URTEIL Verkündet am 12. Dezember 1974 Peisker, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Argentinien, Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juni 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 11. Zivilsenat - Entschädigungssenat - des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1928 in Polen geborene Kläger war als Jude der nationalsozialistischen Rassenverfolgung ausgesetzt. Wegen Freiheits-Schadens ist er mit 9*750 DM entschädigt. Im Gesundheitsschadensverfahren gewährte die Behörde ihm wegen eines körperlichen Erschöpfungszustandes vom 4* Mai 1945 bis 31* Dezember 1950 Heilverfahren und unter Einstufung in den mittleren Dienst eine Kapitalentschädigung von 2.400 DM. Den Bescheid focht er mit der Klage an. Das Landgericht verurteilte das beklagte Land, dem Kläger Heilverfahren wegen Krampfadern der Beine zu gewähren und eine weitere Kapitalentschädigung von 600 DM zu zahlen. Die weitergehende Klage wiee es ab. Der Kläger legte Berufung ein. Er verlangte neben Heilverfahren für mehrere Leiden Kapitalentschädigung und laufende Rente nach den Sätzen des höheren Dienstes. Mit der Ansohlußberufung wandte das beklagte Land sich zunächst nur gegen die Verurteilung, über den 31# Dezember 1930 hinaus ein Heilverfahren für Krampfadern zu gewähren. Später erweiterte es die Anschließung durch den Antrag, die Klage vollständig abzuweisen. Es berief sich auf § 7 Abs. 1 BEG-. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Auf die Anschlußberufung wies es unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Der Berufungsrichter hat die Klage abgewiesen, weil das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch zu Recht nach § 7 BEG- versagt habe. Das Berufungsgericht hatte Beweis darüber erhoben, ob der Kläger, wie von ihm zuletzt behauptet, schon Ende 1942 oder erst im August 1944 vom Zwangsarbeitslager Plaszow in das Konzentrationslager Mauthausen gebracht worden sei und ob sein Vater in Kielce einen Schlachthof und eine Wurstfabrik betrieben habe. Nach der Beweisaufnahme stützte das beklagte Land mit Schriftsatz vom 7. Februar 1968 den Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers und den jetzt er- weiterten Antrag der Anschlußberufung, das Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern, daß die Klage abgewiesen werde, auf § 7 BEG. In der Begründung heißt es: '’Nachdem der wahre Sachverhalt auf Grund der durch den Internationalen Suchdienst mit Schreiben vom 20, 4. und 2.8,1967 erteilten Auskunft und vorgelegten Unterlagen geklärt ist, steht fest, daß der Kläger unrichtige Angaben über den Grund des Schadens gemacht hat. Nach den von der Heimatauskunftsstelle Polen II mit Schreiben vom 31.5.1967 und 18,1,1968 mitgeteilten Umständen kann außerdem als feststehend angesehen werden, daß der Kläger auch in Bezug auf die zur Frage der Einstufung maßgeblichen Vorverfolgungsverhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat. Demzufolge ist die Versagung des geltend gemachten Anspruchs aus Gründen des § 7 BEG gerechtfertigt.” Im Berufungsurteil ist ausgeführt: Der Kläger habe die tatbe-standsmfcßigen Voraussetzungen des § 7 BEG im Berufungsverfahren geschaffen. In dem Hinweis- und Auflagenbeschluß vom 18. Oktober 1966 habe der Senat den Kläger auf die widersprüchlichen Angaben zur Aufenthaltsdauer in den verschiedenen Lagern aufmerksam gemacht und ihm die Mitteilung aufgegeben, welche Angaben zuträfen. Daraufhin habe er behauptet, er sei Ende 1942 vom Zwangsarbeitslager Plaszow in das Konzentrationslager Mauthausen überführt worden. Das aber sei, wie die Nachprüfung beim Internationalen Suchdienst ergeben habe, unrichtig. Tatsächlich sei er erst am 10. August 1944 von Plaszow kommend in das Konzentrationslager Mauthausen eingeliefert worden. Damit habe der Kläger zu demindest grobfahrlässig, wenn nicht vorsätzlich unrichtige Angaben über den Grund und die Höhe seines Schadens im Sinne von § 7 Abs. 1 BEG gemacht. Der Zeitpunkt der Einlieferung, ob Ende 1942 oder August 1944, habe darüber entschieden, ob bei einer Erwerbsminderung von 25 v.H. oder mehr die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG für den Kläger streite. Gerade auf eine mehr als zweieinhalbjährige Konzentrationslagerhaft habe der Kläger besonders abgehoben und die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG für sich in Anspruch genommen. Er habe die Bedeutung des Zeitpunktes seiner Einlieferung in das Konzentrationslager erkannt. Sei das Verhalten des Klägers aber grobfahrlässig, so stehe es im Ermessen des Landes, den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise zu versagen. Die Gerichte könnten diese Entscheidung nur dahin überprüfen, ob die Versagung eine Überschreitung oder einen Mißbrauch des Ermessens bedeute. Dafür seien keine Anhaltspunkte gegeben. Dies umso weniger, als das vom Kläger angefochtene Urteil ihm lediglich eine weitere KapitalentSchädigung von 600 IM und ein zeitlich unbegrenztes Heilverfahren für Krampfaderbildung zuerkannt habe. Vas das Land dem Kläger mit der Berufung auf § 7 BEG versage, halte sich daher in verhältnismäßig engen Grenzen. Im Hinblick darauf, daß ein grob-fahrlässiges Verhalten bezüglich des unrichtig angegebenen Zeitpunktes der Einlieferung in das Konzentrationslager Mauthausen zu bejahen sei, bedürfe es keiner weiteren Prüfung, ob auch die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen unrichtig seien, wobei allerdings nicht zu übersehen sei, daß auch deren Richtigkeit nach Auskunft der Heimataus-kunftstelle fraglich erscheine. Unrichtig sei die Ansicht des Klägers, das Recht des Landes zur Versagung des Anspruchs sei verwirkt. Dem Kläger könne ein gröbfahrlässiges Verhalten erst seit der Erfüllung der Auflagen des Berufungsgerichts vorgeworfen werden. An die Prist des § 203 Abs. 2 BEG sei die Versagung nicht gebunden. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß die unselbständige Anschlußberufung, mit der das beklagte Land zunächst nur die Verurteilung durch das Landgericht zur Gewährung von Heilverfahren wegen Krampfadern über den /n 31. Dezember 1950 hinaus, nicht aber die zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von 600 DM angegriffen hatte, später auf die vollständige Abweisung der Klage erstreckt worden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache sind jedoch mehrfach von Rechtsirrtum beeinflußt. Die Entscheidung des beklagten Landes im Schriftsatz vom 7. Februar 1968, mit der weitere Entschädigung versagt wird, geht davon aus, daß der Kläger unrichtige Angaben über den Grund des Schadens - gemeint ist der vom Kläger genannte Zeitpunkt seiner Einlieferung in das Konzentrationslager Mauthausen - und zu den für die Einstufung maßgebenden Verhältnissen in der Zeit vor der Verfolgung gemacht habe. Ob dem Kläger insoweit vom beklagten Land Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, ist nicht ersichtlich. Der Berufungsrichter stellt die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers nur hinsichtlich des Verfolgungsschicksals fest; er nimmt insoweit grobe Fahrlässigkeit an. Ob auch die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Zeit vor der Verfolgung unrichtig seien, läßt er offen. Damit billigt der Berufungsrichter die Versagung des Anspruchs mit anderen Erwägungen, als sie der Entscheidung des beklagten Landes zugrunde lagen. Er knüpft den Rechtsnachteil an einen eingeschränkten Vorwurf und übt damit entgegen § 211 BEG eigenes Ermessen aus. Schon das veranlaßt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die unzulässigerweise vom Berufungsrichter angestellten Ermessenserwägungen sind zudem deshalb unrichtig, weil er fälschlich annimmt, dem Kläger werde durch die Versagung nur die weitere Kapitolentschädigung von 600 DM und das ebenfalls vom Landgericht zugesprochene Heilverfahren für Krampfaderbildung vorenthalten; das halte sich in verhältnismäßig engen Grenzen, In Wahrheit wird jedoch dem Kläger auch der im Rechtsstreit verfolgte Anspruch auf höhere Kapitalentschädigung und laufende Rente versagt. Dem beklagten Land wird Gelegenheit zu geben sein, auf der Grundlage der vom Tatrichter zu treffenden Sachverhaltsfeststellung zu entscheiden, ob an der Versagung festgehalten wird. Dafür kann auch von Bedeutung sein, daß das Lager Plas-zow nach der Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 10. Januar 1970 seit dem 11. Januar 1944 als Konzentrationslager anzusehen ist. Entschließt das beklagte Land sich, den Anspruch ganz oder teilweise zu versagen, so wird es diese Entscheidung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise zu begründen haben. Die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gründe sind darzulegen. Dazu genügt es nicht, wie im Schriftsatz vom 7. Februar 1968 nur auszuführen, die Angaben des Klägers zu zwei Punkten seien - ohne Bestimmung des Schuldvorwurfs - unrichtig; "demzufolge” sei die Versagung des geltend gemachten Anspruchs aus Gründen des § 7 BEG gerechtfertigt. Eine derartige Entscheidung nennt die Erwägungen nicht, die bei der Versagung des Anspruchs eine Rolle gespielt haben. Sie kann vom Gericht nicht gemäß § 211 BEG überprüft werden. Auch deshalb ist das ange-fochtene Urteil unrichtig. Gegen die Darlegung des Berufungsgerichts, die Widerruf sfrist des § 203 Abs. 2 BEG brauche bei Versagung des Anspruchs nach § 7 Abs. 1 BEG nicht gewahrt zu werden und eine Verwirkung sei nicht eingetreten, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat von der Möglichkeit, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, Gebrauch gemacht (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wüstenberg Zorn Henkel Dr. Thumm Portmann