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BGH · IX ZR 42/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 42/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: September 1954 und Bescheid vom 14» Oktober 1957 erledigten Antrag meldete die URO Schaden an Körper und Gesundheit für den Kläger am 27. %, bekannt, die jedoch schon seit 1953 nicht mahr zutraf.Am 17* Mai 1961 teilte die URO mit, daß sie den Kläger nicht mehr vertrete und seine Anschrift ihr unbekannt sei. Auf der Rückseite der Urschrift des Bescheides befindet sich ein vom zuständigen Bediensteten Unterzeichneter Vermerk der Geschäftsstelle; "öffentliche Zustellung angeordnet .... durch Siegel und Unterschrift versichert ist und die im Gegensatz zur Urschrift einen vollständigen Hinweis nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthält, trägt den Aufdruck: ’’Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung ausgehängt am 2. Dezember 1966 eingereichten Klage beantragte der Kläger, den Bescheid vom 31* Juli 1961 aufzuheben und Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren zu gewähren. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Voraussetzungen^ der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 31* Juli 1961 (§ 197 Abs. 1 BEG, § 15 Abs. 1 a VwZG) erfüllt seien. nimmt jedoch an, die Prist zur Einreichung der Klage gegen den Bescheid sei mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden. Bei der öffentlichen Zustellung sei gemäß § 15 Abs.3 Satz 3 VwZG auf der auszuhängenden Ausfertigung des Bescheids der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme jeweils durch Unterschrift des zuständigen Beamten zu beurkunden. 1. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 31. Mai 1961 an die vom Kläger selbst angegebene Anschrift mit dem Vermerk "inconnu” (Empfänger unbekannt) zurückgekommen war, stand fest, daß der Aufenthalt des Klägers von der israelischen Postbehörde nicht zu ermitteln war. Die öffentliche Zustellung des Bescheids vom 31. Die vorgeschriebene Dauer von 14 Tagen ist dadurch nachzuweisen, daß der Tag des Aushängens und der Abnahme auf dem Schriftstück vom zuständigen Bediensteten zu vermerken sind (§ 15 Abs.3 Satz 3 VwZG). Danach ist der Bescheid vom 31» Juli 1961 gemäß § 15 Abs.3 Satz 2 VwZG, § 210 Abs. 2 und 3 BEG mit Ablauf des 16. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 210 Abs. 2 BEG hat der Kläger jedenfalls nicht rechtzeitig beantragt.

Zitierte Normen: § 195 BEG § 9 VwZG § 196 BEG § 418 ZPO § 210 BEG
BehördevermerkenBEGKlägerUrschriftAnschriftBescheid

Volltext der Entscheidung

248ö 07p
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 42/70	URTEIL	Verkündet	am
3. Februar 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, O^H^platz 9,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Prozeßbevollmächtigte:
Canada,
 Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte	und
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29* Oktober 1969 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23* Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens trägt der Kläger; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1919 in Bielitz (Polen) geborene jüdische Kläger hielt sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager Bayerns auf Er wanderte im selben Jahr nach Palästina aus. Im September 1958 verließ er Israel und lebt seit Februar 1959 in Kanada.
 
Unter der Anschrift: "Jerusalem, G| beantragte der Kläger 1950, ihm Entschädigung für Schaden an Freiheit zu gewähren, und bestellte die URO als seine
 Bevollmächtigte *
In einer der Behörde vorgelegten Bescheinigung vom 18. Mai 1955 gab der Kläger als Wohnort Tel Aviv, R( an.
Unter Bezugnahme auf den durch Vergleich vom 13. September 1954 und Bescheid vom 14» Oktober 1957 erledigten Antrag meldete die URO Schaden an Körper und Gesundheit für den Kläger am 27. Dezember 1957 an. Sie machte am 30. Juli 1956 als neue Anschrift des Klägers Bnei	C^|
Str. %, bekannt, die jedoch schon seit 1953 nicht mahr zutraf. Am 17* Mai 1961 teilte die URO mit, daß sie den Kläger nicht mehr vertrete und seine Anschrift ihr unbekannt sei. Mit Schreiben vom 24. Mai 1961 forderte die Behörde den Kläger unter der 1955 mitgeteilten Anschrift auf, die notwendigen Angaben zu machen, sachdienliche Anträge zu stellen und Unterlagen einzureichen, widrigenfalls nach Aktenlage entschieden werde. Die Postsendung kam mit dem Vermerk "inconnu" zurück. Am 31* Juli 1961 lehnte die Behörde eine Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit "wegen fehlenden Nachweises anspruchsbegründender Tatsachen bzw. fehlender Mitwirkung” ab und ordnete die öffentliche Zustellung des Bescheids an. Auf der Rückseite der Urschrift des Bescheides befindet sich ein vom zuständigen Bediensteten Unterzeichneter Vermerk der Geschäftsstelle; "öffentliche Zustellung angeordnet .... ausgehängt am 2. 8. 61, abgenommen am 23* 8. 61”. Die bei der Urschrift liegende Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift
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durch Siegel und Unterschrift versichert ist und die im Gegensatz zur Urschrift einen vollständigen Hinweis nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthält, trägt den Aufdruck: ’’Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung ausgehängt am 2. 8. 61, abgenommen am 23. 8. 61” •
1965 meldete der Kläger seine Gesundheitsschadensan-sprüche erneut an. Er machte geltend, daß der Bescheid vom 31» Juli 1961 nicht wirksam zugestellt sei. Die Behörde stimmte dieser Auffassung nicht zu und gab anheim, das Verfahren vor dem Landgericht weiterzuführen.
Mit der am 31. Dezember 1966 eingereichten Klage beantragte der Kläger, den Bescheid vom 31* Juli 1961 aufzuheben und Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren zu gewähren. Der Beklagte bat um Klagabweisung, weil der Bescheid unanfechtbar geworden sei. Im ersten Rechtszug blieb die Klage ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist gerechtfertigt. Das Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Voraussetzungen^ der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 31* Juli 1961 (§ 197 Abs. 1 BEG, § 15 Abs. 1 a VwZG) erfüllt seien. Es
 
nimmt jedoch an, die Prist zur Einreichung der Klage gegen den Bescheid sei mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden. Bei der öffentlichen Zustellung sei gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG auf der auszuhängenden Ausfertigung des Bescheids der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme jeweils durch Unterschrift des zuständigen Beamten zu beurkunden. Diesen Anforderungen genüge weder der Stempel auf der Ausfertigung noch der Unterzeichnete Vermerk auf der Urschrift des Bescheids. Der Mangel sei gemäß § 9 VwZG nicht heilbar.
Diese Erwägungen verkennen, wie die Revision mit Recht rügt, die Anforderungen, die an die Zustellung eines Bescheids nach §§ 196, 197 BEG zu stellen sind.
1. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 31. Juli 1961 war gemäß § 15 Abs. 1 a VwZG gerechtfertigt.
Nachdem das Schreiben vom 24. Mai 1961 an die vom Kläger selbst angegebene Anschrift mit dem Vermerk "inconnu” (Empfänger unbekannt) zurückgekommen war, stand fest, daß der Aufenthalt des Klägers von der israelischen Postbehörde nicht zu ermitteln war. Da die URO bereits im Mai 1961 unter Niederlegung des Mandats mitgeteilt hatte, daß die Anschrift des Klägers nicht festzustellen sei, versprachen Anfragen der Behörde im Inland keinen Erfolg. Der Aufenthalt des Klägers war in der Bundesrepublik allgemein unbekannt. Im Ausland nachzuforschen, war die Behörde nicht verpflichtet. Sie durfte die öffentliche Zustellung anordnen (BGH RzW 1970,
 559 Nr. 26).
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2. Die öffentliche Zustellung des Bescheids vom 31. Juli 1961 ist nicht mit Mängeln behaftet.
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 VwZG ist das zuzustellende Schriftstück, hier der Bescheid, an der dafür allgemein bestimmten Stelle auszuhängen. Die vorgeschriebene Dauer von 14 Tagen ist dadurch nachzuweisen, daß der Tag des Aushängens und der Abnahme auf dem Schriftstück vom zuständigen Bediensteten zu vermerken sind (§ 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG). Diese Formerfordernisse sind erfüllt, wenn der zuständige Bedienstete den Tag des Aushängens und den der Abnahme der Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift in einem einheitlichen Vermerk auf der Urschrift des Bescheids beurkundet hat (BGH RzW 1970, 559 Nr. 26). Das ist hier der Fall. Der zuständige Bedienstete hat das Aushängen der beglaubigten Abschrift des Bescheids, die eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält, während des vorgeschriebenen Zeitraums auf der Urschrift im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO formrichtig beurkundet.
Danach ist der Bescheid vom 31» Juli 1961 gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 VwZG, § 210 Abs. 2 und 3 BEG mit Ablauf des 16. Februar 1962 unanfechtbar geworden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 210 Abs. 2 BEG hat der Kläger jedenfalls nicht rechtzeitig beantragt. Ein solcher Antrag war schon seit dem 18. Februar 1963 unzulässig (§ 209 Abs. 1 BEG, § 234 Abs. 3 ZPO).
Soweit der Anspruch aus §§ 28 ff BEG erneut gemäß Art. III Nr. 1 oder Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG angemeldet worden ist, hat die Behörde weder durch Bescheid entschieden noch im gerichtlichen Verfahren die Abweisung der Klage aus Sachgründen begehrt. Über das bis 30. September 1966 erstreckte Antragsrecht hatten die Entschädigungsgerichte daher nicht zu befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs 209 Abs• 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Wüstenberg	von	der	Mühlen	Zorn
 Puchs
Dr. Thumm