Wenn der Kläger die Rente, hilfsweise Kapitalentschädigung verlangt, kann das Gericht spruch auf Rente durch Teilurteil abweisen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Das Landgericht hat den Anspruch auf Rente durch Teilurteil abgewiesen, weil der Kläger noch nicht 65 Jahre alt und im zuletzt ausgeübten Beruf als Fotograf noch mehr als 50 v.H. arbeitsfähig sei. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt er den Rentenanspruch weiter« Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Durch die wirksame Rentenwahl hat der Kläger den Anspruch auf KapitalentSchädigung in den Anspruch auf Rente umgewandelt. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Kläger damit den Anspruch auf Kapitalentschädigung verloren hat. Ungeachtet der Rentenwahl erhält er die ursprünglich geschuldete KapitalentSchädigung, wenn sich ergibt, daß ihm ein Anspruch auf Rente wegen Pehlens der im Gesetz für diese Entschädi-gungsleistung aufgaötellten Voraussetzungen nicht zusteht (BGH RzW 1962, 34 Nr. 19; Urteil vom 11. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das vom Landgericht erlassene Teilurteil sei zulässig gewesen, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Nach BGHZ 56, 79 kann das Gericht, wenn der Kläger einen Haupt- und einen Hier berührt auch nicht etwa der Hilfsanspruch auf eine weitere Kapitalentschädigung bis zu dem Höchstbetrag den Hauptanspruch auf Rente in seinem Bestände; die Kapitalentschädigung ist für den Rentenanspruch nur Berechnungselement. Außerdem sind die besonderen Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht von denen des Anspruchs auf eine weitere KapitalentSchädigung unabhängig. Allerdings schneidet der Erlaß eines Teilurteils über den Hauptanspruch auf Rente dem Kläger das "HineinwachsenM in die Rente ab. Dieser hat aber keinen Anspruch darauf, daß ihm durch die Nichtanwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften hierzu und damit zu dem Erfolg mit dem Hauptanspruch verholfen wird. Das Gericht ist deshalb nicht gehindert, über den Hauptanspruch auf Rente durch Teilurteil zu entscheiden, wenn es ihn für entscheidungsreif hält. Nach tatrichterlicher Überzeugung war im Zeitpunkt der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren die Arbeitsfähigkeit des Klägers im zuletzt aus-geübten Beruf als Fotograf nur um 40 v.H. beeinträchtigt. Da die Arbeitsfähigkeit des Klägers als Fotograf im Zeitpunkt der Entscheidung noch 60 v.H. betrug, kommt es auf die von der Revision gestellte Frage, ob an den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1968, 27 Nr. 17 festzuhalten ist, nicht an.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 91, 92, 94, 209 Abs. 1; ZPO §§ 260, 301 Wenn der Kläger die Rente, hilfsweise Kapitalentschädigung verlangt, kann das Gericht spruch auf Rente durch Teilurteil abweisen. eine höhere den Hauptan- BGH, Urt. v. 9. März 1972 - IX ZR 42/59 - OLG Zweibrücken LG Prankenthal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 42/69 URTEIL Verkündet am 9. März 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Heinz Boulevard , Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung, Mainz, A^feplatzf, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Juli 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1913 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Berufsschäden nach §§ 87 ff BEG. Er hat 1962 die Rente gewählt (§96 BEG). Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 11. September 1963 die Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht verneint und für die Zeit vom 1. April 1934 bis 31. März 1956 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes 25.966 DM Kapitalentschädigung festgesetzt. Mit der Klage verlangt der Kläger die Rente, hilfsweise insgesamt 40.000 DM KapitalentSchädigung. Das Landgericht hat den Anspruch auf Rente durch Teilurteil abgewiesen, weil der Kläger noch nicht 65 Jahre alt und im zuletzt ausgeübten Beruf als Fotograf noch mehr als 50 v.H. arbeitsfähig sei. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt er den Rentenanspruch weiter« Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Im Streit ist zunächst die Präge, ob der Hauptantrag, dessen Gegenstand der Rentenanspruch nach §§ 91» 93 BEG ist, durch Teilurteil (§ 209 Abs. 1 BEG, § 301 Abs. 1 ZPO) abgewiesen werden konnte. Das Berufungsgericht hat sie bejaht. Die hiergegen gerichtete Revisionsrüge greift nicht durch. Durch die wirksame Rentenwahl hat der Kläger den Anspruch auf KapitalentSchädigung in den Anspruch auf Rente umgewandelt. Diese Entscheidung ist nach § 96 Abs. 1 Satz 3 BEG endgültig. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Kläger damit den Anspruch auf Kapitalentschädigung verloren hat. Ungeachtet der Rentenwahl erhält er die ursprünglich geschuldete KapitalentSchädigung, wenn sich ergibt, daß ihm ein Anspruch auf Rente wegen Pehlens der im Gesetz für diese Entschädi-gungsleistung aufgaötellten Voraussetzungen nicht zusteht (BGH RzW 1962, 34 Nr. 19; Urteil vom 11. November 1971 -IX ZR 182/70). Die Prozeßanträge des Klägers entsprechen dieser Rechtslage. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das vom Landgericht erlassene Teilurteil sei zulässig gewesen, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Nach BGHZ 56, 79 kann das Gericht, wenn der Kläger einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt hat, den Hauptantrag durch Teilurteil abweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurück-steilen. Erforderlich ist nur, daß mit der Entscheidung über den Hauptantrag der Entscheidung über den Hilfsantrag sachlich nicht vorgegriffen wird. Mit der Gegenmeinung, auf die sich die Revision beruft, hat sich bereits der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aaO auseinandergesetzt. Hierauf wird verwiesen. Hier berührt auch nicht etwa der Hilfsanspruch auf eine weitere Kapitalentschädigung bis zu dem Höchstbetrag den Hauptanspruch auf Rente in seinem Bestände; die Kapitalentschädigung ist für den Rentenanspruch nur Berechnungselement. Außerdem sind die besonderen Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht von denen des Anspruchs auf eine weitere KapitalentSchädigung unabhängig. Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich auch aus den Besonderheiten des entschädigungsgerichtlichen Verfahrens keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils. Die Verpflichtung der Ent-schädigungsorgane zur beschleunigten Erledigung der Entschädigungsansprüche (§ 179 Abs. 1 BBG) steht nicht entgegen. Sie knüpft an den Hauptanspruch an, auf dem das Schwergewicht liegt. Seine Erledigung würde aber notwendig um die Dauer der Ermittlungen über den Hilfsanspruch hinausgeschoben. Das könnte dem Beschleunigungsgrundsatz geradezu entgegenwirken. Erfüllt der Verfolgte das Alterserfordernis nicht, dann kommt es darauf an, ob er im zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig ist (§94 BEG). Vor allem bei Wohnsitz im Ausland erfordert die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen erheblichen Zeitaufwand. Für die Feststellung der Voraussetzungen des Wahlrechts sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Deshalb mus das Entschädigungsorgan dafür sorgen, daß die medizinischen Befunde nicht veralten. Das kann aber trotz zügiger Bearbeitung eintreten, wenn die Entscheidung über den Hilfsanspruch ihrerseits umfangreiche Ermittlungen erfordert, die die Erledigung weiter verzögern. Allerdings schneidet der Erlaß eines Teilurteils über den Hauptanspruch auf Rente dem Kläger das "HineinwachsenM in die Rente ab. Dieser hat aber keinen Anspruch darauf, daß ihm durch die Nichtanwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften hierzu und damit zu dem Erfolg mit dem Hauptanspruch verholfen wird. Weder im BEG noch im BEG-Schlußgesetz gibt es das "Hineinwachsen" in die Voraussetzungen für das Wahlrecht (vgl. BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). Das Gericht ist deshalb nicht gehindert, über den Hauptanspruch auf Rente durch Teilurteil zu entscheiden, wenn es ihn für entscheidungsreif hält. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Teilurteil auch in der Sache bestätigt. Nach tatrichterlicher Überzeugung war im Zeitpunkt der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren die Arbeitsfähigkeit des Klägers im zuletzt aus-geübten Beruf als Fotograf nur um 40 v.H. beeinträchtigt. Der Berufungsrichter ist dabei dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Christian, gefolgt, das dieser auf Grund der Untersuchungsbefunde des Dr. R^|B, H^|p, erstattet hat. Nach Auffassung des Sachverständigen ist die Annahme einer höheren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht zu begründen. Diese Feststellungen rechtfertigen die Ablehnung des Anspruchs auf Rente. Die Revision bekämpft sie mit Verfahrensrügen. Diese greifen nicht durch. Eine Begründung ist nach Art. I Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969 nicht erforderlich. Da die Arbeitsfähigkeit des Klägers als Fotograf im Zeitpunkt der Entscheidung noch 60 v.H. betrug, kommt es auf die von der Revision gestellte Frage, ob an den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1968, 27 Nr. 17 festzuhalten ist, nicht an. Aus diesen Gründen wird die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Wüstenberg von der Mühlen Zorn Henkel Fuchs