BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 42/13
vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 26. September 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2012 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 52.886,22 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2 1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip liegt nicht vor, soweit das Oberlandesgericht festgestellt hat, dass nur der Kläger und nicht auch die Klägerin einen Auftrag zur Erteilung eines Einspruchs erteilt hat. Allein der Umstand, dass ein Einspruch der Klägerin Erfolgsaussichten gehabt hatte, führt nicht zu dem Auslegungsergebnis, dass auch ein entsprechender Auftrag gegeben ist.
3 2. Ein Willkürverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) scheidet ferner aus, soweit die
Beschwerde den Beklagten vorwirft, den Klägern nicht zu einer getrennten Veranlagung geraten zu haben. Insoweit setzt sich die Beschwerde nicht mit der
selbständig tragenden Erwägung des Berufungsgerichts auseinander, wonach eine getrennte Veranlagung nicht den Interessen der in einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft verbundenen Klägern entsprochen habe.
4 3. Ohne Erfolg macht die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Di-
vergenz geltend, gegenläufige Interessen des Vertragspartners und des einzubeziehenden Dritten stünden der Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht entgegen.
5 Diese Rüge ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat - wie vorstehend unter 2. ausgeführt - jedenfalls eine vertragliche Belehrungspflicht verneint.
6 4. Die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge, von einer Vernehmung der
Kläger zu dem behaupteten Klageauftrag der Klägerin an die Beklagten zu 2 bis 6 abgesehen zu haben, ist nicht begründet.
7 Sie setzt sich bereits mit der für sich tragenden Erwägung des Beru-
fungsgerichts nicht auseinander, das Vorbringen könne gemäß § 531 ZPO nicht berücksichtigt werden. Da die Klägerin keinen Einspruch eingelegt hatte, bedurfte es überdies einer näheren Darlegung, inwieweit für sie mit Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt werden konnte.
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 09.06.2011 -50 151/09 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.12.2012 - 2 U 856/11 -