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BGH · IX ZR 42/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 42/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 86.203,94 Euro festgesetzt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FischerZPOLohmannZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 42/06
25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 25. Januar 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 86.203,94 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Abweichung vom Senatsurteil vom 27. April 1995 (IX ZR 147/94, NJW 1995, 2103, 2105) liegt nicht vor. Die Sachverhalte der Entscheidungen sind nicht vergleichbar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Vill
Lohmann
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2005 -80 437/04 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2006 - 7 U 54/05 -