Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts, daß die Klägerin offensichtlich bewußt unrichtige Angaben über ihr angebliches Verfolgungsschicksal in gemacht habe, berief sich der Beklagte im Berufungsverfahren darauf, daß ebenso wie der Widerruf auch die Rückforderung gerechtfertigt sei, da die Klägerin Leistungen erhalten habe, auf die sie keinen rechtlichen Anspruch habe. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 24. Das Berufungsgericht hält unter Würdigung der Gesamtumstände den Nachweis für erbracht, daß die Klägerin jedenfalls nicht in verfolgt worden sei. Ob die Einwände der Revision gegen die Auffassung des Berufungsrichters durchgreifen, die Angabe der Klägerin über ihren Aufenthalt in C^HBF sei unrichtig und der Bescheid vom 2. Weder dem Berufungsurteil noch dem landgerichtlichen Urteil, auf das der Berufungsrichter Bezug nimmt, läßt sich aber die Feststellung entnehmen, daß die Klägerin überhaupt nicht verfolgt worden ist und ihr deshalb keine Entschädigungsansprüche zustehen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 41/81 URTEIL Verkündet am 1. April 1982 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Chana Bi Straße geborene B - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ■Straße Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1911 in Ko^HH/UflHH geborene Klägerin erhielt durch Bescheid vom 2. August 1961 für Schaden an Freiheit (Sterntragen und Ghetto in von Juli 1941 bis März 1944) 4.800 DM Entschädigung. Mit Bescheid vom 24. Februar 1969 widerrief die Entschädigungsbehörde diesen Bescheid und ordnete die Rückzahlung der gezahlten Entschädigung an. Durch die ITS-Auskunft vom 17. Oktober 1968 habe sich herausgestellt, daß die Klägerin 3 - nicht in verfolgt worden sei; denn nach den im IRO-Bogen im Jahre 1947 gemachten Angaben habe sie mit ihren Familienangehörigen von 1937 bis 1947 in Mit der Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 24* Februar 1969- Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung von 4.800 DM. Das Landgericht hat beide Klagen abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts, daß die Klägerin offensichtlich bewußt unrichtige Angaben über ihr angebliches Verfolgungsschicksal in gemacht habe, berief sich der Beklagte im Berufungsverfahren darauf, daß ebenso wie der Widerruf auch die Rückforderung gerechtfertigt sei, da die Klägerin Leistungen erhalten habe, auf die sie keinen rechtlichen Anspruch habe. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und gab der Widerklage des Beklagten statt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 24. Februar 1969 und Abweisung der Widerklage weiter. J '/Mo gelebt Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hält unter Würdigung der Gesamtumstände den Nachweis für erbracht, daß die Klägerin jedenfalls nicht in verfolgt worden sei. Die Ausführungen des Landgerichts über die Wahrung der Widerrufsfrist und die angemessene Ermessensausübung durch die Entschädigungsbehörde nimmt es in Bezug. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ob die Einwände der Revision gegen die Auffassung des Berufungsrichters durchgreifen, die Angabe der Klägerin über ihren Aufenthalt in C^HBF sei unrichtig und der Bescheid vom 2. August 1961 beruhe auf dieser als richtig angesehenen Angabe, kann offenbleiben. Der Beklagte hat seine auf vollständige Entziehung der Entschädigungsleistungen gerichtete Ermessensentscheidung außer mit allgemeinen Leerformeln auch damit begründet, die vorsätzlich handelnde Klägerin habe auf die erhaltenen Entschädigungsleistungen keinen rechtlichen Anspruch. Diese Ermessenserwägung würde die vollständige Entziehung und Rückforderung rechtfertigen, wenn der Tatrichter einen entsprechenden Sachverhalt festgestellt hätte. Weder dem Berufungsurteil noch dem landgerichtlichen Urteil, auf das der Berufungsrichter Bezug nimmt, läßt sich aber die Feststellung entnehmen, daß die Klägerin überhaupt nicht verfolgt worden ist und ihr deshalb keine Entschädigungsansprüche zustehen. Das Beru- 5 - fungsgericht hält lediglich den Nachweis für erbracht. worden ist. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch BGH RzW 1979, 174, 176 zu beachten haben. Fuchs Zorn Dr. Lang daß die Klägerin jedenfalls nicht in C verfolgt Gärtner Dr. Jähnke