Nach dieser Darstellung wurde die Klägerin im März 1942 in Bukarest verhaftet, nach Kishinev verbracht, wo sie geheiratet hat, dann nach Berezovka in Transnistrien übergeführt und bis zur Befreiung im Mai 1944 zur Zwangsarbeit herangezogen. März 1967 beim Regierungspräsidenten in Darmstadt weitere Unterlagen zu den Ansprüchen wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit ein* Sie kamen bei der Behörde in Trier am 6. Beigefügt war der Text eines Vergleichs, in dem Entschädigung für Gesundheitsschäden bewilligt wird, sowie ein Aktenvermerk über die Berechnung dieser Leistungen, dessen Eingang lautet: Januar 1975 die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil der Klägerin auf Grund ihres unzureichenden Gesuchs keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG erteilt werden könne. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der Übersendung des Vergleichsentwurfs im August 1974 eine Willensäußerung der Behörde, der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren. Durch die Streichung der Artikel des BEG-Schlußgesetzes im Aktenvermerk sei klargestellt, daß die Behörde richtigerweise ein Neuantragsrecht nach dem Schlußgesetz verneine, so daß sich die Zulässigkeit des Antrags nur auf Grund einer Wiedereinsetzung habe ergeben können. In dem Vergleichsentwurf oder dem Aktenvermerk sei nicht darauf abgestellt, daß etwa die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung als fragwürdig angesehen würden und wegen dieser Ungewißheit die vergleichsweise Regelung vorgeschlagen oder die Erteilung der Wiedereinsetzung erst mit der Unterzeichnung des Vergleichsentwurfs ausgesprochen werden sollte. August 1974 übersandte Aktenvermerk nur als Gewährung einer die Gerichte nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG bindenden Wiedereinsetzung angesehen werden. 1.Die Behörde gewährt Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 BEG durch einen Verwaltungsakt. Ob ein Schreiben der Behörde den Anforderungen des § 195 BEG entspricht und Wiedereinsetzung gewährt, beurteilt der Revisionsrichter selbständig ohne Bindung an die Auffassung des Tatrichters (BGH RzW 1979, 101 mit Nachweisen) . August 1974 mit beigefügtem Vergleichsentwurf und Aktenvermerk ist weder ein Bescheid, der zur Sache entscheidet, noch ein Zwischenbescheid, der vor einer sachlichen Regelung des Anspruchs Wiedereinsetzung gewährt. August 1974 mit Anlagen hat die Behörde vielmehr nur die Abgabe eines die Klägerin nach §§ 145 ff BGB bindenden Vergleichsangebots angeregt und gleichzeitig klar-gestellt, daß die vorbehaltene Annahme eines solchen Antrags allein in der Zusendung des von der Behörde Unterzeichneten Vergleichstextes gesehen werden solle. August 1974 allenfalls schließen, daß diese derzeit keine durchgreifenden tatsächlichen und rechtlichen Bedenken gegen eine Entschädigung der Klägerin habe. Erst der Bescheid, der ausdrücklich oder stillschweigend durch eine Erörterung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs Wiedereinsetzung für einen bestimmten Antrag erteilt, begründet gemäß § 189 Abs.3 Satz 2 den Vertrauensschutz in diesem Einzelfall. Wenn die Behörde wie hier schließlich durch Bescheid den Antrag als verspätet ablehnt, müssen die Gerichte über seine Zulässigkeit nach dem geltenden Recht ohne Rücksicht auf eine etwa früher von der Behörde vertretene abweichende Rechtsauffassung entscheiden (BGH RzW 1973, 391; 1979, 222): a) Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin vom November 1963 entspricht nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof (RzW 1965, 524; 1971, 510; 1979, 223) in ständiger Rechtsprechung an einen ausreichend begründeten und deshalb zulässigen Antrag nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG stellt. Es fehlt eine auf die Klägerin bezogene Darstellung des Hindernisses, das der Einreichung zu einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, und vor allem des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat. gerin, deren Entschädigungsberechtigung nur auf § 160 BEG gestützt werden kann und die nicht in Konzentrationslagerhaft war, trotz der Neufassung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz aus (BGH RzW 1971, 184 Nr. 25; 1974, 183 Nr. 18; 1979, 149). Die Klage ist aus einem weiteren Grund abweisungsreif.Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Klägerin im November 1963 ohne Darlegung des diesen Anspruch begründenden Sachverhalts angemeldet. Bis zu dem Stichtag des § 190 BEG hatte die Klägerin der Behörde in Trier, bei der der Gesundheitsschadensanspruch seit der Anmeldung von 1963 anhängig war, nur den Verfolgungshergang geschildert. März 1967 bei der Behörde in Darmstadt, bei der kein Verfahren der Klägerin anhängig war, konnte die Frist des § 190 a BEG nicht wahren. Danach ist ein etwa erwachsener Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß § 190 a Abs. 1 BEG erloschen.
BUNDESGERICHTSHOF 93 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11. Juni 1981 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Gescbiftsstelle IX ZR 41/80 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, -FflHBi^B-StraßeO, MI - Frozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Freiherr v. gegen , .geborene Ei N Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: 2 $9 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Januar 1978 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 18. Dezember 1975 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die seit 1949 in den USA wohnende Klägerin meldete am 4. November 1963 beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an, ohne sie zu begründen. Gleichzeitig beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil "der Antragsteller vor Fristablauf Anfang 1958 an zuständiger Stelle den falschen Rat erhielt, daß Rumänienfälle nicht entschädigt werden und deshalb ohne sein Verschulden den Antrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Erst jetzt hat er von der Entschädigung der Rumänienfälle erfahren und daraufhin sofort einen Anwalt beauftragt und damit unverzüglich einen Antrag gestellt." f 3 Am 6. März 1967 wurden eidesstattliche Versicherungen der Klägerin und zweier Zeugen eingereicht. Nach dieser Darstellung wurde die Klägerin im März 1942 in Bukarest verhaftet, nach Kishinev verbracht, wo sie geheiratet hat, dann nach Berezovka in Transnistrien übergeführt und bis zur Befreiung im Mai 1944 zur Zwangsarbeit herangezogen. In der Versicherung der Klägerin heißt es wörtlich: "Ich erlebte die Befreiung in einem sehr sehr schwer angegriffenen Gesundheitszustand, welche bis heute konnte nicht ausgeheilt werden." Die eidesstattlichenErklärungen der beiden Zeugen enthielten zu dem Gesundheitsschaden nur die Bemerkungen: "Bei der Befreiung war die Antragstellerin in einem sehr schlechten Gesundheitszustand", und "Bei der Befreiung ihrer Gesundheitszustand war schwer angegriffen. " Mit einem an die Behörde in Trier gerichteten Begleitschreiben vom 23. März 1967 reichte der Bevollmächtigte der Klägerin am 31. März 1967 beim Regierungspräsidenten in Darmstadt weitere Unterlagen zu den Ansprüchen wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit ein* Sie kamen bei der Behörde in Trier am 6. April 1967 an. Nach Einholung ärztlicher Gutachten richtete die Behörde am 1. August 1974 folgendes Schreiben an den Bevollmächtigten der Klägerin: "Zur Beschleunigung des EntschädigungsVerfahrens sind wir bereit, im Wege des Vergleichs ohne weitere Ermittlungen die in dem beiliegenden Vordruck (Vergleichsentwurf) aufgeführten Leistungen zu gewähren. Zwecks näherer Information verweisen wir hierzu auf den anliegenden Aktenvermerk. _ 4 - Sofern Sie mit dieser abschließenden Regelung einverstanden sind bitten wir, den beigefügten Vergleichsentwurf zu unterzeichnen und baldmöglichst zurückzusenden. Wir weisen jedoch darauf hin, daß der Vergleich erst durch Zusendung der von der Behörde Unterzeichneten Ausfertigung wirksam wird ...". Beigefügt war der Text eines Vergleichs, in dem Entschädigung für Gesundheitsschäden bewilligt wird, sowie ein Aktenvermerk über die Berechnung dieser Leistungen, dessen Eingang lautet: MBetr.: Entschädigungssache Paula •. • hier: vergleichsweise Regelung des Antrages vom 28.10.1963 (Erstantrag)” Der Bevollmächtigte der Klägerin sandte den Vergleichstext unterzeichnet zurück. Die Behörde lehnte jedoch mit Bescheid vom 13. Januar 1975 die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil der Klägerin auf Grund ihres unzureichenden Gesuchs keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG erteilt werden könne. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, wegen chronischer Depression Heilverfahren zu gewähren und für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % Kapitalentschädigung und Rente nach den Mindestbeträgen nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründ e Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der Übersendung des Vergleichsentwurfs im August 1974 eine Willensäußerung der Behörde, der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Behörde habe im beigefügten Aktenvermerk ausdrücklich auf den Erstantrag Bezug genommen. Durch die Streichung der Artikel des BEG-Schlußgesetzes im Aktenvermerk sei klargestellt, daß die Behörde richtigerweise ein Neuantragsrecht nach dem Schlußgesetz verneine, so daß sich die Zulässigkeit des Antrags nur auf Grund einer Wiedereinsetzung habe ergeben können. In dem Vergleichsentwurf oder dem Aktenvermerk sei nicht darauf abgestellt, daß etwa die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung als fragwürdig angesehen würden und wegen dieser Ungewißheit die vergleichsweise Regelung vorgeschlagen oder die Erteilung der Wiedereinsetzung erst mit der Unterzeichnung des Vergleichsentwurfs ausgesprochen werden sollte. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne der als Anlage zu dem Schreiben vom 1. August 1974 übersandte Aktenvermerk nur als Gewährung einer die Gerichte nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG bindenden Wiedereinsetzung angesehen werden. Das Berufungsgericht erkannte dann, ohne den Verfolgungshergang festzustellen, "gemäß den Gutachten der Vertrauensärzte ... sowie des beratenden Arztes ..." die begehrten Leistungen zu. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht 1. Die Behörde gewährt Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG durch einen Verwaltungsakt. Das kann stillschweigend durch eine sachliche Entscheidung über den Entschädigungsanspruch geschehen (BGH RzW 1970, 314) oder durch einen ausdrücklichen Ausspruch über das Wiedereinsetzungsbegehren. Die ausdrückliche Gewährung der Wiedereinsetzung erfolgt entweder zusammen mit der Entscheidung in der Sache oder vorab in einem gesonderten Bescheid. Der Bescheid muß allerdings, um wirksam zu werden, den Erfordernissen des § 195 BEG entsprechen und dem Betroffenen bekanntgemacht werden. Ob ein Schreiben der Behörde den Anforderungen des § 195 BEG entspricht und Wiedereinsetzung gewährt, beurteilt der Revisionsrichter selbständig ohne Bindung an die Auffassung des Tatrichters (BGH RzW 1979, 101 mit Nachweisen) . Das Schreiben der Behörde vom 1. August 1974 mit beigefügtem Vergleichsentwurf und Aktenvermerk ist weder ein Bescheid, der zur Sache entscheidet, noch ein Zwischenbescheid, der vor einer sachlichen Regelung des Anspruchs Wiedereinsetzung gewährt. Die Behörde hat nichts im Sinne des § 195 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EEG entschieden. Durch das Schreiben vom 1. August 1974 mit Anlagen hat die Behörde vielmehr nur die Abgabe eines die Klägerin nach §§ 145 ff BGB bindenden Vergleichsangebots angeregt und gleichzeitig klar-gestellt, daß die vorbehaltene Annahme eines solchen Antrags allein in der Zusendung des von der Behörde Unterzeichneten Vergleichstextes gesehen werden solle. Aus der Beifügung des Aktenvermerks über die Berechnung der im Vergleichsentwurf niedergelegten Leistungen konnte bei unvoreingenommener Betrachtung kein Zwischenbescheid über eine Wiedereinsetzung entnommen werden. Der Vertreter der Klägerin konnte aus den Erklärungen der Behörde vom 1. August 1974 allenfalls schließen, daß diese derzeit keine durchgreifenden tatsächlichen und rechtlichen Bedenken gegen eine Entschädigung der Klägerin habe. Aber Verhandlungen oder Verhandlungsangebote eines Sachbearbeiters oder leitenden Beamten der Behörde können die Gerichte nicht an die Rechtsauffassung der Behörde binden. Ein Vertrauen eines Antragstellers darauf, daß die ihm günstige Rechtsansicht der Behörde auch über die Zulässigkeit eines verspäteten Antrags und die entsprechende Verwaltungsübung bis zu dem Erlaß eines Bescheids fortdauern und, selbst wenn sie dem Gesetz widersprechen, der Entscheidung der Gerichte zu Grunde gelegt werden, ist nicht gerechtfertigt. Erst der Bescheid, der ausdrücklich oder stillschweigend durch eine Erörterung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs Wiedereinsetzung für einen bestimmten Antrag erteilt, begründet gemäß § 189 Abs. 3 Satz 2 den Vertrauensschutz in diesem Einzelfall. Wenn die Behörde wie hier schließlich durch Bescheid den Antrag als verspätet ablehnt, müssen die Gerichte über seine Zulässigkeit nach dem geltenden Recht ohne Rücksicht auf eine etwa früher von der Behörde vertretene abweichende Rechtsauffassung entscheiden (BGH RzW 1973, 391; 1979, 222): a) Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin vom November 1963 entspricht nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof (RzW 1965, 524; 1971, 510; 1979, 223) in ständiger Rechtsprechung an einen ausreichend begründeten und deshalb zulässigen Antrag nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG stellt. 8 99 Es fehlt eine auf die Klägerin bezogene Darstellung des Hindernisses, das der Einreichung zu einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, und vor allem des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat. Es mangelt zudem an der Glaubhaftmachung. Die erforderlichen Angaben wurden auch nicht bis zur Schlußverhandlung vor dem Tatrichter nachgeholt. Die Ausführungen der Klägerin zur Verwaltungspraxis in den sogenannten "Rumänierfüllen" sind nicht geeignet, die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hatte jedenfalls seit Zustellung des Bescheids vom 13. Januar 1975, der die Ablehnung auf die unzureichende Begründung des 'Wiedereinsetzungsgesuchs stützt, keinen Anlaß zu der Annahme, eine ordnungsgemäße Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs sei hier ausnahmsweise nicht erforderlich (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 1981 - IX ZR 71/79). b) Eine Überleitung oder Angleichung nach Art# III Nr. 1 oder Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG scheidet für die Klä- * gerin, deren Entschädigungsberechtigung nur auf § 160 BEG gestützt werden kann und die nicht in Konzentrationslagerhaft war, trotz der Neufassung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz aus (BGH RzW 1971, 184 Nr. 25; 1974, 183 Nr. 18; 1979, 149). 2. Die Klage ist aus einem weiteren Grund abweisungsreif. Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Klägerin im November 1963 ohne Darlegung des diesen Anspruch begründenden Sachverhalts angemeldet. Dieser verspätet gestellte mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Entschädigungsantrag mußte gemäß § 190 a Abs. 1 PEG durch Nachholung der in § 190 Nr. 1 bis A bezeichneten Angaben bis 31. März 1967 erläutert werden (vgl, BGH RzW 1981, 23; Urteil vom 19. Mai 1981 - IX ZR 13/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt).Um den den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt darzulegen (§ 190 Nr. 2 BJCG), mußte nicht nur ein nach Ort und Zeit bestimmbarer Verfolgungshergang geschildert werden. Unumgänglich war auch die bestimmte Bezeichnung der Beschwerden und Beeinträchtigungen, an denen die Antragstellerin auf Grund der Verfolgung leidet und die ihre Erwerbsfähigkeit herabsetzen (ständige Rechtsprechung BGH RzW 1977, 73; 1980, 152). Die Angaben mußten bis zu dem 31. März 1967 bei der Behörde gemacht werden, bei der der Anspruch anhängig war (BGH RzW 1978, 68; 229). Das ist hier nicht geschehen. Bis zu dem Stichtag des § 190 BEG hatte die Klägerin der Behörde in Trier, bei der der Gesundheitsschadensanspruch seit der Anmeldung von 1963 anhängig war, nur den Verfolgungshergang geschildert. Die durch diesen hervorgerufenen Beschwerden und Beeinträchtigungen, die die Erwerbsfähigkeit herabsetzen, sind in den am 6. März 1967 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen nicht bezeichnet. Dort ist nur ganz allgemein von sehr stark angegriffener Gesundheit die Rede; bestimmte Beschwerden oder Leiden sind aber nicht genannt. Die Einreichung weiterer Unterlagen am 31. März 1967 bei der Behörde in Darmstadt, bei der kein Verfahren der Klägerin anhängig war, konnte die Frist des § 190 a BEG nicht wahren. Sie war verstrichen, als die Unterlagen am 6. April 1967 bei der zur Entscheidung berufenen Behörde in Trier ein- 10 gingen. Danach ist ein etwa erwachsener Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Mai Der Richter am Bun- Fuchs desgerichtshof Zorn kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai Dr. Lang Dr. Jähnke