Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januai 1968 die Zahlung einer Rente bei einer verfolgungsbedingt« Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 96 und einem Hundertsatz von 42,5 des Diensteinkommens eines vergleichbaren Bundesbeamten des gehobenen Dienstes zuzüglich der gesetzlichen Zinsen gemäß § 169 Abs. 2 BEG verlangte, blieben ol Erfolg. Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich das im Bescheid vom 18« Juli 1958 als verfolgungsbedingt anerkannte Leiden des Klägers nicht verschlimmert habe. Für eine nur vorübergehende Verschlechterung des als verfolgungsbedingt anerkannten Leidenszustandes kann ebensowenig ein höherer Grad der Erwerbsminderung anerkannt werden, wie für ein Leiden, das die körperliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten nicht nachhaltig beeinträchtigt hat (vgl. Wenn - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die Neigung zur schubweisen Verschlechterung und nachfolgender Besserung bei dem als verfolgungsbedingt anerkannten Gelenkrheumatismus des Klägers bereits bei der ursprünglichen Bemessung des vmr-folgungsbedingten Grades der Erwerbsminderung berücksichtigt worden ist, liegt in einer durch einen solchen Schub nur vorübergehend eingetretenen Verschlimmerung des Verfolgungsleidens keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von §§ 206, 35 BEG. Wie die Revision zu Recht rügt, lehnt das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Neufestsetzung seiner Rente mit dem höheren Hundertsatz von 42,5 aber auch deshalb ab, weil die Behörde im Bescheid vom 23* März 1971 über eine solche Neufestsetzung nicht entschieden, sondern sich diese bis zur Vorlage der hierfür e. forderlichen Unterlagen durch den Kläger Vorbehalten habe» Die Behörde habe auch während des gesamten Gerichtsverfahrens zu erkennen gegeben, daß sie nach Vorlage entsprechender Unterlagen bereit sei, den Hundertsatz neu festzusetzen, so daß es auch an einer sachlich-rechtlich begründeten Leistungsverweigerung im Prozeß, die einen negativen Bescheid ersetzen würde, fehle» Die Vorlage von Einkommensbescheiden durch den Kläger im Prozeßverfahren könne deshalb nicht dazu führen, diese Frage im Rechtsstreit zu klären. trag nicht deshalb entsprochen werden muß, weil der Kläger nach dem Sachverständigengutachten des Dr. Sternberg vom 18. Er wird deshalb entscheiden mUssen, ob und inwieweit dieses nicht verfolgungsbedingte Leiden Auswirkungen auf den als verfolgungsbedingt anerkannten Leidenszustand des Klägers hat (vgl. Außerdem kann das Hinzutreten eines nichtverfolgungsbedingten Leidens über die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Erhöhung des der Rente zugrunde liegenden Hundertsatzes rechtfertigen, sofern sich dieses Leiden nicht bereits auf die Bemessung des verfolgungsbedingten Grades der Erwerbsminderung auswirkt (vgl. Schließlich wird der Berufungsrichter noch zu beachten haben, daß auch bei der Bemessung des allgemeinen Erwerbsminderungsgrades nicht von versicherungsmathematischen Grundsätzen ausgegangen werden darf (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES IX ZR 41/79 URTEIL Verkündet am 23. April 1981 Pohl, Jus ti zamtsInspektor als Urkondabeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Edward S ID Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr# gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, »Straße^. Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Februar 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch Bescheid vom 18. Juli 1958 wurden bei dem 1920 geborenen jüdischen Kläger als Verfolgungsleiden anerkannt: 1. Verkrüppelung des linken Zeigefingers, 2. chronischer Gelenkrheumatismus mit Neigung zu akuten Schüben und sekundären Gelenkveränderungen. Durch weiteren Bescheid vom selben Tage und gerichtlichen Vergleich vom 18. März 1959 gewährte die Behörde dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 40 vH, einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und einem Hundertsatz von 20« Im Juli 1970 beantragte der Kläger wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine neue medizinische Untersuchung. Nach vertrauensärztlicher Untersuchung lehnl die Behörde mit Bescheid vom 23* März 1971 den Verschwimme rungsantrag ab, weil die verfolgungsbedingte Minderung dei Erwerbsfähigkeit ab 18. Dezember 1970 nur 46 % betrage unc eine wesentliche Änderung gegenüber der Erstuntersuchung nicht vorliege. Da die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aber nunmehr über 30 % liege, sei gemäß § 13 Abs. 4 der 2. DV-BEG eine Neufestsetzung des Hundertsatzes der Rente erforderlich. Dem Antragsteller werde anheimgestelli hierfür seine Einkünfte ab 1970 nachzuweisen. Klage und Berufung, mit denen der Kläger ab 1. Januai 1968 die Zahlung einer Rente bei einer verfolgungsbedingt« Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 96 und einem Hundertsatz von 42,5 des Diensteinkommens eines vergleichbaren Bundesbeamten des gehobenen Dienstes zuzüglich der gesetzlichen Zinsen gemäß § 169 Abs. 2 BEG verlangte, blieben ol Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klage« trag weiter; hilfsweise bittet er, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. r Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet« Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich das im Bescheid vom 18« Juli 1958 als verfolgungsbedingt anerkannte Leiden des Klägers nicht verschlimmert habe. Der Gelenkrheumatismus neige immer wieder zu akuten Schüben. Diese Neigung habe zu der Feststellung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH beigetragen. Das bedeute aber, daß ein einzelner Schub, wie er gelegentlich auftreten könne, nicht zu einer Veränderung der MdE führe. Diese von der Revision nicht beanstandeten Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Für eine nur vorübergehende Verschlechterung des als verfolgungsbedingt anerkannten Leidenszustandes kann ebensowenig ein höherer Grad der Erwerbsminderung anerkannt werden, wie für ein Leiden, das die körperliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten nicht nachhaltig beeinträchtigt hat (vgl. § 28 Abs. 3 BEG), überhaupt eine Entschädigung gewährt werden kann. Wenn - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die Neigung zur schubweisen Verschlechterung und nachfolgender Besserung bei dem als verfolgungsbedingt anerkannten Gelenkrheumatismus des Klägers bereits bei der ursprünglichen Bemessung des vmr-folgungsbedingten Grades der Erwerbsminderung berücksichtigt worden ist, liegt in einer durch einen solchen Schub nur vorübergehend eingetretenen Verschlimmerung des Verfolgungsleidens keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von §§ 206, 35 BEG. Wie die Revision zu Recht rügt, lehnt das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Neufestsetzung seiner Rente mit dem höheren Hundertsatz von 42,5 aber auch deshalb ab, weil die Behörde im Bescheid vom 23* März 1971 über eine solche Neufestsetzung nicht entschieden, sondern sich diese bis zur Vorlage der hierfür e. forderlichen Unterlagen durch den Kläger Vorbehalten habe» Die Behörde habe auch während des gesamten Gerichtsverfahrens zu erkennen gegeben, daß sie nach Vorlage entsprechender Unterlagen bereit sei, den Hundertsatz neu festzusetzen, so daß es auch an einer sachlich-rechtlich begründeten Leistungsverweigerung im Prozeß, die einen negativen Bescheid ersetzen würde, fehle» Die Vorlage von Einkommensbescheiden durch den Kläger im Prozeßverfahren könne deshalb nicht dazu führen, diese Frage im Rechtsstreit zu klären. Damit setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a» RzW 1970, 167). Denn Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die mit der Klage angefochtene Festsetzung, sondern die nunmehr begehrte Leistung. Ihre Höhe ist im Recht, streit einheitlich zu bestimmen. Das kann nur unter Berücksichtigung aller gesetzlich dafür maßgeblichen Merkmale, also auch des Hundertsatzes der Rente, geschehen. Das Berufungsgericht mußte daher selbst darüber entscheiden, mit welchem Hundertsatz dem Kläger der Rentenanspruch zusteht. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Bei der neuen Entscheidung wird der Berufungsrichter zunächst prüfen müssen, ob dem Verschlimmerungsan- r trag nicht deshalb entsprochen werden muß, weil der Kläger nach dem Sachverständigengutachten des Dr. Sternberg vom 18. Dezember 1970 infolge Zustandes nach einem 1964 erlittenen Herzanfall in seiner allgemeinen Erwerbsfähigkeit beträchtlich gemindert ist. Er wird deshalb entscheiden mUssen, ob und inwieweit dieses nicht verfolgungsbedingte Leiden Auswirkungen auf den als verfolgungsbedingt anerkannten Leidenszustand des Klägers hat (vgl. BGH RzW 1969, 261; 1970, 169; 1973, 171). Außerdem kann das Hinzutreten eines nichtverfolgungsbedingten Leidens über die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Erhöhung des der Rente zugrunde liegenden Hundertsatzes rechtfertigen, sofern sich dieses Leiden nicht bereits auf die Bemessung des verfolgungsbedingten Grades der Erwerbsminderung auswirkt (vgl. BGH RzW 1967, 460; 1970, 169). Schließlich wird der Berufungsrichter noch zu beachten haben, daß auch bei der Bemessung des allgemeinen Erwerbsminderungsgrades nicht von versicherungsmathematischen Grundsätzen ausgegangen werden darf (vgl. BGH RzW 1969, 261), wie es der Gutachter Dr. Lilienfeld offensichtlich bei der Annahme einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 49 vH getan hat. Da er den verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad für die Verkrüppelung des linken Zeigefingers und den chronischen Gelenkrheumatismus mit 40 % sowie den Erwerbsmindervingsgrad für die Veränderungen am lumbosacralen Übergang mit *15 96 bemessen und daraus die allgemeine Erwerbsminderung von 49 % abgeleitet hat, kann er hierzu nur im Wege der versichervingsmathematischen Glei- 15 x 60 chung 40 + = 49 gelangt sein. Im übrigen hat er den Zustand des Klägers nach Herzanfall dabei überhaupt nicht berücksichtigt. Fuchs Zorn Richter am Bundesge richtshof Dr. Lang kann urlaubshalber nicht unterschreibe: Fuchs Gärtner Dr Jähnke