Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für weitere Leiden wies das Landgericht durch Urteil vom 1. Gleichzeitig verlangte sie Abhilfe mit der Begründung, die Kausalitätsfrage sei von den Gutachtern im Rechtsstreit offensichtlich unrichtig beantwortet worden. Dazu legte sie ein Attest des behandelnden Arztes Dr. vor, der 65 v.H. Erwerbsminderung annahm und auf die Verfolgung zurückführte. Die Behörde trug zur Begründung des Antrags auf Klagabweisung unter anderem vor: Von der Möglichkeit, gegen das Urteil vom 1. Es sei aber nicht der Sinn der Abhilfe, erneut in eine Sachprüfung einzutreten, weil die Antragstellerin versäumt habe, die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel im Erstverfahren auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang sei bedeutsam, daß sie die im Erstverfahren erstatteten Gutachten 14 Monate vor Erlaß des Urteils im Wortlaut gekannt und dazu keinerlei Erklärungen abgegeben habe. Die Klägerin legte Berufung ein und trug unter anderem vor, daß die Nichteinlegung eines ihr zustehenden Rechtsmittels nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden dürfe. Der Berufungsrichter verneint ein Recht auf Neufestsetzung nach §§ 35, 206 BEG, weil mangels konkreten Sach-vortrages eine Verschlimmerung des anerkannten Verfolgungsleidens seit dem Abschluß des Erstverfahrens durch das Urteil vom 1. Die Klägerin hätte die mit der Abhilfe vorgebrachten Beanstandungen gegen das landgerichtliche Urteil vom 1. Deshalb könne die Klägerin nicht damit gehört werden, sie habe seinerzeit resigniert und sich erst nach Eintritt der Rechtskraft entschlossen, gegen das nunmehr rechtskräftige Urteil anzugehen. Doch kann es die Entschädigungsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ablehnen, sich auf eine erneute Prüfung des Anspruchs einzulassen, oder dem Antragsteller das ihm Zustehende ganz oder teilweise verweigern, wenn er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht im ersten Verfahren nicht genügt hat oder sonst bei der Verfolgung seines Anspruchs nachlässig gewesen ist (BGH RzW 1972, 344; 1974, 51; 1975, Unabhängig von der Erwägung, die Frist nach Abschnitt III Nr. 2 ZVR sei versäumt und die Erstentscheidung nicht offensichtlich fehlerhaft, hält das beklagte Land - unter Bezugnahme auf die Entscheidungs-gründe des landgerichtlichen Urteils, die es sich damit zu eigen gemacht hat - dem Abhilfeverlangen entgegen, daß die Klägerin im Erstverfahren ihre Mitwirkungspflicht vorwerfbar verletzt und das Verfahren durch Unterlassen der gebotenen Berufung nachlässig betrieben habe. Die im Erstverfahren vom Landgericht erhobenen Gutachten medizinischer Sachverständiger, die eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. als Voraussetzung der Klageansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente verneinten, wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im April 1972 mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugeleitet. Jedenfalls mit einer Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. B^pfe, wie sie dann im September 1974 zur Begründung des Abhilfeantrags vorgelegt wurde, hätte sie diese Stellungnahme belegen und damit versuchen können, eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts zu erreichen. Dann aber war aus der Sicht der rechtskundig vertretenen Klägerin die Einlegung der Berufung gegen das als Fehlentscheidung angesehene Urteil des Landgerichts vom 1. Die Begründung des Antrags auf Abhilfe hätte sie schon im Erstverfahren Vorbringen imd Jedenfalls mit der Berufung geltend machen können.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 41/78 URTEIL Verkündet am 27. November 1980 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Gitla H t 59 Hi Frankreich, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt , mm - gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, T^Hfcstraße 26, Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mlindliche Verhandlung vom 27. November 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1978 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin, die 1907 in Polen geboren ist und jetzt in Frankreich lebt, beansprucht als Flüchtling (§ 160 BEG) Entschädigung für Gesundheitsschaden. Auf den Antrag vom März 1958 gewährte ihr die Behörde durch Bescheid vom 12. September 1967 für Hvegetative Störungen im Bereich des Herz-Kreislaufsystems, der Blase und des Darms (im Sinne wesentlicher Mitverursachung)w nur ein Heilverfahren. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für weitere Leiden wies das Landgericht durch Urteil vom 1. August 1973 ab, weil nach den Gutachten der medizinischen Sachverständigen Schäden, die als verfolgungsbedingt angesehen werden könnten, zu keiner Zeit eine Erwerbsminderung von wenigstens 25 v.H. verursacht hätten. Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Im September 1974 machte die Klägerin geltend, das anerkannte Verfolgungsleiden habe sich verschlimmert. Gleichzeitig verlangte sie Abhilfe mit der Begründung, die Kausalitätsfrage sei von den Gutachtern im Rechtsstreit offensichtlich unrichtig beantwortet worden. Dazu legte sie ein Attest des behandelnden Arztes Dr. vor, der 65 v.H. Erwerbsminderung annahm und auf die Verfolgung zurückführte. Die Behörde lehnte ab. Die behauptete Verschlimmerung sei durch objektive Befundergebnisse nicht belegt und somit nicht nachgewiesen. Zur Abhilfe könne auch nach erneuter Durchsicht der vorgelegten Akten in medizinischer Hinsicht keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der bisherigen medizinischen Beurteilungen im Sinne der Zweitverfahrensrichtlinien festgestellt werden. Mit der Klage verlangt die Klägerin Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für weitere Leiden. Die Behörde trug zur Begründung des Antrags auf Klagabweisung unter anderem vor: Von der Möglichkeit, gegen das Urteil vom 1. August 1973 Berufung einzulegen, habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Venn sie nunmehr Abhilfe beantrage, solle damit offensichtlich das durch das rechtskräftige Urteil beendete Erstverfahren wieder aufgenommen werden. Es sei aber nicht der Sinn der Abhilfe, erneut in eine Sachprüfung einzutreten, weil die Antragstellerin versäumt habe, die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel im Erstverfahren auszuschöpfen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß das Landgerichtsurteil auf Obergutachten von Ärzten mit Hochschulrang beruhe. Im übrigen sei die Frist des Abschnittes III Nr. 2 Satz 4 ZVR (31. Januar 1973) versäumt. Außerdem vermöge das beklagte Land eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht zu erkennen. Sts' ~ 4 - Das Landgericht wies die Klage ab. Eine Verschlimmerung sei nicht dargetan, die Entscheidung über die Abhilfe fehlerfrei. Die Frist für den Abhilfeantrag (31. Januar 1973) sei abgelaufen gewesen. Zum anderen hätte die Klägerin aber das bei Veröffentlichung der Zweitverfahrensrichtlinien noch anhängig gewesene Erstverfahren benutzen können, einen angeblich bestehenden offensichtlichen Fehler in der Beurteilung der medizinischen Kausalitätsfrage auszugleichen. In diesem Zusammenhang sei bedeutsam, daß sie die im Erstverfahren erstatteten Gutachten 14 Monate vor Erlaß des Urteils im Wortlaut gekannt und dazu keinerlei Erklärungen abgegeben habe. Auch habe sie gegen das Urteil keine Berufung eingelegt, obwohl sie dies ohne weiteres hätte tun können. Schließlich müsse eine Abhilfe ohne Rücksicht auf die bisher gemachten Ausführungen scheitern, weil ein offensichtlicher Fehler nicht erkennbar sei. Die Klägerin legte Berufung ein und trug unter anderem vor, daß die Nichteinlegung eines ihr zustehenden Rechtsmittels nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden dürfe. Verfolgte neigten aufgrund ihres Gesundheitszustandes eher dazu zu resignieren als gesunde Personen. Das beklagte Land warf der Klägerin mangelnde Mitwirkung vor. Sie habe das Urteil des Landgerichts vom 1. August 1973 rechtskräftig werden lassen, also den Rechtszug nicht ausgeschöpft. Es hielt das angefochtene Urteil für zutreffend und verwies auf dessen Entscheidungsgründe, seinen Vortrag erster Instanz und den Inhalt der beigefügten Akten. Das Oberlandesgericht wie« die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Ent sehe idlings gründe Die Revision ist nicht begründet. Der Berufungsrichter verneint ein Recht auf Neufestsetzung nach §§ 35, 206 BEG, weil mangels konkreten Sach-vortrages eine Verschlimmerung des anerkannten Verfolgungsleidens seit dem Abschluß des Erstverfahrens durch das Urteil vom 1. August 1973 nicht feststellbar sei. Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Berufungsrichter hat die Verweigerung der Abhilfe bestätigt. Ausgehend von den Grundsätzen in BGH RzV 1972, 344 legt er dar, daß bei Nichtausschöpfen von Anfechtungsmöglichkeiten im gesetzlichen Verfahren die Behörde die Abhilfe Jedenfalls dann verweigern dürfe, wenn eine fehlerhafte Feststellung und BeweisWürdigung ohne Schwierigkeiten im gesetzlichen Verfahren mit der Klage oder mit einem Rechtsmittel hätten gerügt werden können. Die Klägerin hätte die mit der Abhilfe vorgebrachten Beanstandungen gegen das landgerichtliche Urteil vom 1. August 1973 spätestens mit dem Rechtsmittel der Berufung geltend machen können. Ihre Rüge, der medizinische Sachverständige Prof. Dr. K^pp, auf dessen Gutachten das Urteil beruhe, und das Landgericht hätten die Behandlung durch Dr. B^pp seit 1945 nicht berücksichtigt, laufe auf die Nichtbeachtung entscheidungserheblichen Sachvortrages oder auf Verletzung der Aufklärung infolge Nichterhebens von Beweisen hinaus. Der Klägerin und ihren Beratern sei aber bekannt gewesen, daß Dr. Bppp im Erstverfahren eine Behandlung wegen psychasthenischer Beschwerden seit 1945 bescheinigt habe. Die Beanstandung sei auch deshalb möglich gewesen, weil das. Sachverständigengutachten dem Bevollmächtigten der Klägerin schon 6 - Ende April 1972 zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Erklärung zugegangen sei. Deshalb könne die Klägerin nicht damit gehört werden, sie habe seinerzeit resigniert und sich erst nach Eintritt der Rechtskraft entschlossen, gegen das nunmehr rechtskräftige Urteil anzugehen. Diese Begründung trägt das Berufungsurteil. Das Zweitverfahren, wie es nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160; 1971, 416 Nr. 34 durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit RzW 1972, 341; 344; 346 ausgestaltet worden ist, dient der Herstellung des durch eine falsche Entscheidung verletzten Rechts. Doch kann es die Entschädigungsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ablehnen, sich auf eine erneute Prüfung des Anspruchs einzulassen, oder dem Antragsteller das ihm Zustehende ganz oder teilweise verweigern, wenn er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht im ersten Verfahren nicht genügt hat oder sonst bei der Verfolgung seines Anspruchs nachlässig gewesen ist (BGH RzW 1972, 344; 1974, 51; 1975, 118; 246; 1978, 111). Dabei muß sie die Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Die getroffene Entscheidung kann sie im gerichtlichen Verfahren bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter durch weitere Ermessenserwägungen nachbessem (vgl. BGH RzW 1972, 349). Eine Bindung der Behörde an einmal vorgetragene Ablehnungsgründe gibt es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht (BGH RzW 1972, 341; 344). Unabhängig von der Erwägung, die Frist nach Abschnitt III Nr. 2 ZVR sei versäumt und die Erstentscheidung nicht offensichtlich fehlerhaft, hält das beklagte Land - unter Bezugnahme auf die Entscheidungs-gründe des landgerichtlichen Urteils, die es sich damit zu eigen gemacht hat - dem Abhilfeverlangen entgegen, daß die Klägerin im Erstverfahren ihre Mitwirkungspflicht vorwerfbar verletzt und das Verfahren durch Unterlassen der gebotenen Berufung nachlässig betrieben habe. Diese Ermessensausübung ist, wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat, aus Rechtsgrün-den nicht zu beanstanden. Die im Erstverfahren vom Landgericht erhobenen Gutachten medizinischer Sachverständiger, die eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. als Voraussetzung der Klageansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente verneinten, wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im April 1972 mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugeleitet. Im Schriftsatz vom 3. Oktober 1972 trug die Klägerin nur vor, sie könne sich der Auffassung der Gutachten, die von ihr geklagten Leiden seien nicht verfolgungs-, sondern anlage- und altersbedingt, nicht anschließen. Jedenfalls mit einer Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. B^pfe, wie sie dann im September 1974 zur Begründung des Abhilfeantrags vorgelegt wurde, hätte sie diese Stellungnahme belegen und damit versuchen können, eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts zu erreichen. Dazu bestand auch noch bis zu dem Verhandlungstermin am 6. Juni 1973 ausreichend Gelegenheit. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hatten die "Nachgutachter im späteren Rechtsstreit" die Frage der Kausalität "offensichtlich unrichtig beantwortet". Dann aber war aus der Sicht der rechtskundig vertretenen Klägerin die Einlegung der Berufung gegen das als Fehlentscheidung angesehene Urteil des Landgerichts vom 1. August 1973 geboten. Die Unterlassung war eine Nachlässigkeit. Zutreffend stellt der Berufungsrichter fest, daß die Klägerin dieses nachlässige Betreiben des Erstverfahrens nicht nachträglich entschuldigt hat. Ihr Vortrag, sie habe zunächst resigniert und ein Rechtsmittel nicht eingelegt, ist dazu ungeeignet. Die Begründung des Antrags auf Abhilfe hätte sie schon im Erstverfahren Vorbringen imd Jedenfalls mit der Berufung geltend machen können. Dr. Lang Dr. Thumm Henkel Gärtner Fuchs