b) Gegen den in einem Vergleich gewährten Anspruch kann der Entschädigungspflichtige nicht aufrechnen, wenn er die Aufrechnungslage bei AbschluS der Vereinbarung gekannt und sich dennoch die Aufrechnung nicht Vorbehalten hat. Beklagen und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11, Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4, Dezember 1973 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Io, Zivilkammer - Entachädigungskammer -des Landgerichts Koblenz vom 3o, Juni 1972 wird zUrückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren, Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin mußte nach ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 21, März 1967 ab Juli 1941 in Czernowltz den Judenstern tragen, wurde im Oktober 1941 aus dem Ghetto Czernowltz nach Kanatkauti bei Moghilew deportiert, im Dezember 1943 nach Zurin/Transnistrien verschickt xmd dort im März 1944 befreit. August 1963 widerrufen, die Ansprüche des Bela K3flfe wegen Schadens an Freiheit entzogen und die gezahlten 5.4oo DH zurückgefordert, weil sich der Antragsteller wissentlich der falschen Zeugenaussage der Klägerin, daß sie während der Verfolgung mit den Eheleuten Kflfe zusammen gewesen sei, bedient habe. Februar 1969 unterrichtete die Behörde in Trier, an die das Verfahren des Bela ICNHfe wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in April 1967 abgegeben worden war, die Koblenzer Behörde, daß beabsichtigt sei, gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen falscher Zeugenaussage geltend zu machen und bei Bescheiderteilung bzw. Die Entschädigungsbehörde ist jedoch bereit, um den Haftentschädigungsantrag zu dem Abschluß zu bringen, ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs zur' Abgeltung des geltend gemachten Anspruchs für die Zeit vom 1.8.1941 bis 18.3.1944 gemäß §§43 und 47 im Ver-glefchswege eine Entschädigung in Höhe von insgesamt DM 3.1oo ... Oktober 197o bat die Behörde in Trier, wegen der im Verfahren Bela KflM abgegebenen unrichtigen Erklärung der Klägerin, für die sie dem Beklagten gemäß §§ 823» 826 BGB hafte, die Aufrechnung zu erklären. Darin wird der Klägerin für erlittenen Schaden an Freiheit eine Entschädigung von 3.224 DM (3.1oo DM nebst 124 DM Zinsen) gewährt und weiter bestimmt, daß mit dem genannten Betrag die Ansprüche der Antragstellerin gegen den Beklagten aus den genannten Schadenstatbeständen endgültig abgegolten sind und die Auszahlung der Entschädigungsleistung erst nach Vorlage eines Lebensnachweises erfolgt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab* Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts* Die auf den Vergleich vom November 197o gestützte Klage ist zulässig* Das Bundesentschädigungsgesetz geht allerdings davon aus, daß ein in einem außergerichtlichen Vergleich festgesetzter Entschädigungsanspruch vom Entschädigungspflichtigen erfüllt wird, es sei denn, die Behörde erläßt gemäß § 2o3 BEG einen auf § 2oo Abs. 2 oder 2o1 Abs. 2 BEG gegründeten Widerrufsbescheid. Januar 1971 mit einer aus §156 StGB, §§ 823 Abs. 2 , 826, 249 BGB hergeleitetanf : Schadensersatzforderung wirksam gegen den im Vergleich vom November 197o gewährten Entschädigungsanspruch der Klägerin auf gerechnet. Tut sie das, so kann sie von Rechts wegen die vereinbarte Entschädigung dann nicht durch Aufrechnung in einem neuen Verfahren entziehen, wenn sie schon bei Abschluß des Vergleichs die Umstände, aus denen sie nunmehr eine Aufrechnungslage herleitet, gekannt und sich dennoch nicht ausdrücklich die spätere Denn der Verfolgte darf darauf vertrauen, daß der Entschädigungspflichtige das ohne Vorbehalt beendete Verfahren nicht wegen einer Aufrechnung mit angeblichen Gegenansprüchen, die im Ausgangsverfahren hätten erledigt werden können und müssen, erneut aufrollt. Oktober 197o ausweisen, war dem Beklagten der Sachverhalt, auf den er nunmehr die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stützt, bei Abschluß des Vergleichs bekannt. Dennoch hat er ihn ohne Vorbehalt der Aufrechnung angeboten und diese erst nach dem Zustandekommen des Vergleichs im Januar 1971 erklärt. Der Beklagte bleibt aus dem Vergleich vom November 197o verpflichtet, die Vergleichssumme (3*224 DM) und die vom Landgericht gemäß § 169 Abs. 2 und 3 BEG zuerkannten Zinsen zu zahlen.
Nachschlagewerks da BGHZs nein BBG §§ 21o, 177; BGB § 387 ff a) Verweigert der Entschädigungspflichtige ohne Widerruf nach § 2o3 BEG die in einem außergerichtlichen Vergleich zugesagte Leistung, kann Klage auf diese erhoben werden. b) Gegen den in einem Vergleich gewährten Anspruch kann der Entschädigungspflichtige nicht aufrechnen, wenn er die Aufrechnungslage bei AbschluS der Vereinbarung gekannt und sich dennoch die Aufrechnung nicht Vorbehalten hat. ; BGH Urteil vom 29- Hai 198o - IX ZR 41/77 - OLG Koblenz LU Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 41/77 URTEIL Verbändet am 29. Hai 198o Pohl Justizamtsinspektor als Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle in den Entschädigungsrechtsstreit Lenke S straße Israel Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat Dr. ■■■■■■ und H« Koblenz * gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, -FäHHH|k-Straße 9, Beklagen und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11, Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4, Dezember 1973 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Io, Zivilkammer - Entachädigungskammer -des Landgerichts Koblenz vom 3o, Juni 1972 wird zUrückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren, Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin mußte nach ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 21, März 1967 ab Juli 1941 in Czernowltz den Judenstern tragen, wurde im Oktober 1941 aus dem Ghetto Czernowltz nach Kanatkauti bei Moghilew deportiert, im Dezember 1943 nach Zurin/Transnistrien verschickt xmd dort im März 1944 befreit. Im Juli 1963 hatte Bela KflBI eine am 19. Juni 1963 ausgestellte eidliche Erklärung der Klägerin vorgelegt. Darin ist versichert, daß Bela KflBt mit ihr Anfang Juni 1941 von Molid nach Kimpoling, im Oktober 1941 nach Capajogrod überführt worden und dort mit ihr bis Dezember 1943 zusammengeblieben sei. Durch Bescheid vom 3o. August 1963 wurden Bela kUB für Schaden an Freiheit 5.4oo DH zuerkannt. Am 1. Juli 1968 wies die Behörde die Klägerin auf ihre Zeugenaussage in der Sache Bela K^fe hin lind bat um eingehende Äußerung in Form einer eidlichen Erklärung. Die Klägerin versichert?» daß die Darstellung ihrer Verfolgung der Wahrheit entspreche, sie jBela KJBfc nicht kenne und: für: ihn auch keine ;Zei^«|^^ gegeben habe. Sie habe allerdings dem Notar Dr. LoeflHt (LeVP>) in iflBi, dem sie das Mandat entzogen habe, verschiedene Formulare blanko unterschrieben«Im Be* gleitschreiben bat der Vertreter der Klägerin, den Fall erneut zu prüfen und - eventuell vergleichsweise -abzuschließen. Durch Bescheid der Behörde in Koblenz vom 7. Januar 1969 wurden der Bescheid vom 3o. August 1963 widerrufen, die Ansprüche des Bela K3flfe wegen Schadens an Freiheit entzogen und die gezahlten 5.4oo DH zurückgefordert, weil sich der Antragsteller wissentlich der falschen Zeugenaussage der Klägerin, daß sie während der Verfolgung mit den Eheleuten Kflfe zusammen gewesen sei, bedient habe. Am 12. Februar 1969 unterrichtete die Behörde in Trier, an die das Verfahren des Bela ICNHfe wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in April 1967 abgegeben worden war, die Koblenzer Behörde, daß beabsichtigt sei, gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen falscher Zeugenaussage geltend zu machen und bei Bescheiderteilung bzw. vor Auszahlung der evtl. Entschädigungsleistungen einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß zu erwirken. Nachdem der Vertreter der Klägerin die Akten eingesehen hatte, richtete die Behörde in Koblenz am 12. Oktober 197o folgendes Schreiben an ihn: "Die Vorgenannte beantragt Entschädigung für erlittene Freiheitsentziehung und erlittene Freiheitsbeschränkung gemäß §§ 43 und 47 BEG, und zwar Sterntragen und Ghetto in Czeraowitz, Kanatkauti u. Zurin* Die Antragstelierin tritt jedoch in den Entschädigungssachen der Eheleute KfBfc (Trier 8o5 922 und 8o5 945) als Zeugin auf und bestfitigt eine gemeinsame Verfolgung in Molid, Kimpoling und Capajogrod. Der Widerspruch konnte nicht restlos geklärt werden. Die Entschädigungsbehörde ist jedoch bereit, um den Haftentschädigungsantrag zu dem Abschluß zu bringen, ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs zur' Abgeltung des geltend gemachten Anspruchs für die Zeit vom 1.8.1941 bis 18.3.1944 gemäß §§43 und 47 im Ver-glefchswege eine Entschädigung in Höhe von insgesamt DM 3.1oo ... zu zahlen. Sollte Ihre Mandantin mit diesem Vergleichsvorschlag einverstanden sein. so bitten wir, den beigefügten Vergleichsentwurf zu unterzeichnen und ihn wieder nach hier zurückzusenden. Der gemachte Vergleichsvorschlag ist hinsichtlich der angegebenen Höhe endgültig. Verhandlungen wegen einer Erhöhung der Vergleichssumme anzustreben, sind zwecklos." Am 27. Oktober 197o bat die Behörde in Trier, wegen der im Verfahren Bela KflM abgegebenen unrichtigen Erklärung der Klägerin, für die sie dem Beklagten gemäß §§ 823» 826 BGB hafte, die Aufrechnung zu erklären. ; Mit Schreiben vom 2o. November 197o gab der Vers-!;, * treter der Klägerin das von der Behörde übersandte « . * ' Vergleichsformular unterzeichnet zurück. Darin wird der Klägerin für erlittenen Schaden an Freiheit eine Entschädigung von 3.224 DM (3.1oo DM nebst 124 DM Zinsen) gewährt und weiter bestimmt, daß mit dem genannten Betrag die Ansprüche der Antragstellerin gegen den Beklagten aus den genannten Schadenstatbeständen endgültig abgegolten sind und die Auszahlung der Entschädigungsleistung erst nach Vorlage eines Lebensnachweises erfolgt. Bereits mit dem Schreiben vom 2o. November 197o wurde die Lebensbescheinigung vorgelegt und gebeten, den Entschädigungsbetrag zu Überweisen. Unter dem 8. Januar 1971 schrieb die Koblenzer Behörde an den Vertreter der Klägerin: 3 & »Wir teilen Ihnen mit, daß die Überweisung lt. Schreiben vom 2o.11.197o auf das angegebene Konto nicht möglich ist, da der Entschädigungsbetrag in voller Höhe zur teilweisen Abwicklung einer Rückforderung in Sachen Sela KJHfe ... verwendet werden muß. ...» Der Klage mit dem Antrag auf Zahlung von 3*224 DH nebst 4 % Zinsen aus 3*1oo DM ab 1. Januar 1972 gab das Landgericht statt, weil die Parteien sich auch über die Gegenforderung des Beklagten verglichen hätten. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab* Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts* 1. Die auf den Vergleich vom November 197o gestützte Klage ist zulässig* Das Bundesentschädigungsgesetz geht allerdings davon aus, daß ein in einem außergerichtlichen Vergleich festgesetzter Entschädigungsanspruch vom Entschädigungspflichtigen erfüllt wird, es sei denn, die Behörde erläßt gemäß § 2o3 BEG einen auf § 2oo Abs. 2 oder 2o1 Abs. 2 BEG gegründeten Widerrufsbescheid. Dessen Aufhebung kann der Antragsteller im Wege der Klage gemäß § 212 BEG verlangen. Um einen solchen anfechtbaren Widerruf handelt es sich jedoch nicht, wenn der Beklagte wie hier das Erlöschen eines vergleichsweise gewährten Anspruchs durch eine nachträglich erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB geltend macht. Damit weigert er sich, eine im Vergleich eingegangene Verpflichtung durch Zahlung zu erfüllen. Dem kann der Antragsteller nicht mit I der Vollstreckung aus dem Vergleich nach § 2o9 Abs. 1 BEG, §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795 ZPO begegnen, weil der im Verfahren bei der Entschädigungsbehörde abgeschlossene Vergleich (§ 177 BEG) kein Vollstreckungstitel im Sinne Jener Vorschriften ist. Damit in diesen Fällen der Antragsteller gegenüber der Weigerung der Behörde, eine zugesagte Entschädigung tatsächlich zu leisten, nicht schutzlos bleibt, wird die Klage gegen diese Ablehnung und auf die im Vergleich gewährten Beträge entsprechend § 21o BEG zugelassen. 2. Die Klage ist auch begründet. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe durch das Schreiben vom 8. Januar 1971 mit einer aus §156 StGB, §§ 823 Abs. 2 , 826, 249 BGB hergeleitetanf : Schadensersatzforderung wirksam gegen den im Vergleich vom November 197o gewährten Entschädigungsanspruch der Klägerin auf gerechnet. Das ist nicht richtig. Die Behörde kann die Entschädigung eines Verfolgten durch vergleichsweise Gewährung bestimmter Lei- * stungen endgültig regeln (§ 177 BEG) und damit das Entschädigungsverfahren im Einvernehmen mit dem Antragsteller abschließen. Tut sie das, so kann sie von Rechts wegen die vereinbarte Entschädigung dann nicht durch Aufrechnung in einem neuen Verfahren entziehen, wenn sie schon bei Abschluß des Vergleichs die Umstände, aus denen sie nunmehr eine Aufrechnungslage herleitet, gekannt und sich dennoch nicht ausdrücklich die spätere Aufrechnung Vorbehalten hat. Denn der Verfolgte darf darauf vertrauen, daß der Entschädigungspflichtige das ohne Vorbehalt beendete Verfahren nicht wegen einer Aufrechnung mit angeblichen Gegenansprüchen, die im Ausgangsverfahren hätten erledigt werden können und müssen, erneut aufrollt. So liegen die Dinge hier. Wie die Schreiben der Behörden vom 1. Juli 1968, 12. Februar 1969, 12. und 27. Oktober 197o ausweisen, war dem Beklagten der Sachverhalt, auf den er nunmehr die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stützt, bei Abschluß des Vergleichs bekannt. Dennoch hat er ihn ohne Vorbehalt der Aufrechnung angeboten und diese erst nach dem Zustandekommen des Vergleichs im Januar 1971 erklärt. Sie ist deshalb unirtrksam. Der Beklagte bleibt aus dem Vergleich vom November 197o verpflichtet, die Vergleichssumme (3*224 DM) und die vom Landgericht gemäß § 169 Abs. 2 und 3 BEG zuerkannten Zinsen zu zahlen. Das Urteil des Landgerichts ist wiederherzustellen. Auf die Verletzung der in BGH RzV 1974, 139 a.E. dargelegten Grundsätze und die Zweifel an dem Bestehen einer Gegenforderung kommt es nicht mehr an. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Gärtner