Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Januar 1976 wird zurückgewiesen, soweit sie den Anspruch auf höhere Rente und Kapitalentschädigung zu dem Gegenstand hat. Auf die Revision im übrigen wird das ange-fochtene Urteil im Kostenpunkt und in der Entscheidung über den Zinsanspruch aufgehoben. Insoweit wird die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 1. Juli 1974 zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß das beklagte Land verurteilt wird, der Klägerin zu der ihr in diesem Rechtsstreit für die Zeit bis zu dem 31. April 1945 als Rente 25 vom Hundert der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes und eine entsprechende Kapitalentschädigung. Das Landgericht verurteilte das beklagte Land antragsgemäß, der Klägerin zusätzliche Kapitalentschädigung und Rente entsprechend 28 vom Hundert der Dienstbezüge des vergleichbaren Beamten im höheren Dienst sowie den Zinszuschlag auf die am 31. Das Berufungsgericht berechnete Kapitalentschädigung und Rente durchgehend nach dem Hundertsatz 27,5 und wies den Zinsanspruch ab. Ent s che i dungsgründe Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht Kapitalentschädigung und Rente durchgehend nach dem Hundertsatz 27,5 statt 28 berechnet hat. DV-BEG kommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Klägerin nicht in Betracht. Zu dem Zinsanspruch hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Ermessensentscheidung der Landesrentenbehörde, der Klägerin im Abhilfeverfahren Zinsen zu versagen, lasse keinen nach § 211 BEG zu beachtenden Fehler erkennen. Dem beklagten Land sei darin beizutreten, daß das aus dem Wiedergutmachungsauftrag folgende Gebot zur Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit es nicht erfordere, einem mit seinem Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise endgültig abgewiesenen Verfolgten neben der vollen gesetzlichen Entschädigungsleistung auch Zinsen zu gewähren. Die im Entschädigungsverfahren ursprünglich ganz ausgeschlossene Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen sei dem Entschä digungspflichtigen durch § 169 BEG nur ausnahmsweise und auch nur zu dem Zweck der Beschleunigung der gesetzlichen EntSchädigungsverfähren auferlegt worden. 416 Nr. 34 durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit RzW 1972, 341; 344; 346 ausgestaltet worden ist, hat nicht das Ziel, dem Verfolgten, dessen Entschädigungsanspruch zu Unrecht verneint worden ist, dafür einen n&ch den Vorstellungen der Entschädigungsorgane billigen Ausgleich oder eine angemessene Versorgung zu verschaffen. ganz allgemein und unabhängig von der Lage des Einzelfalls den Zinszuschlag des § 169 Abs, 2, 3 BEG zu den erst im Wege der Abhilfe gewährten Entschädigungsleistlingen zu verweigern, wie dies im letzten Absatz der Ziff.II 4 der Zweitverfahrensrichtlinien vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall hat die Entschädigungsbehörde die Verweigerung des Zinszuschlags nur mit dem Hinweis auf den letzten Absatz der Ziff, II 4 der Richtlinien begründet, Da diese Begründung ermessensfehlerhaft ist, muß der Beklagte zur Zahlung des Zinszuschlags verurteilt werden, der der Klägerin gemäß § 169 Abs. 2 BEG zusteht. Maßgeblich ist nicht der Abhilfeantrag, sondern die ursprüngliche Anmeldung des Anspruchs, über den jetzt erneut entschieden wird.
2378 091 o r- / *'? -/j v-' < BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 41/76 URTEIL Verkündet am 23. Juni 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter I der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Minna :asse - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düpseldorf vom 16. Januar 1976 wird zurückgewiesen, soweit sie den Anspruch auf höhere Rente und Kapitalentschädigung zu dem Gegenstand hat. Auf die Revision im übrigen wird das ange-fochtene Urteil im Kostenpunkt und in der Entscheidung über den Zinsanspruch aufgehoben. Insoweit wird die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 1974 zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß das beklagte Land verurteilt wird, der Klägerin zu der ihr in diesem Rechtsstreit für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1969 zugesprochenen weiteren Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung einen Zinszuschlag von 1 % für jedes angefangene Vierteljahr ab 1. Januar 1970 bis zur Zahlung der Hauptsumme, längstens bis 30. Juni 1977 zu zahlen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 1/43» das beklagte Land 42/43, des zweiten Rechtszugs die Klägerin 1/3, das beklagte Land 2/3, des dritten Rechtszugs die Klägerin 1/6, das beklagte Land 5/6. Von Rechts wegen I Tatbestand Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin im März 1965 für eine verfolgungsbedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 25 % ab 1. April 1945 als Rente 25 vom Hundert der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes und eine entsprechende Kapitalentschädigung. Die Klage, mit der die Klägerin unter anderem ihre Einreihung in den höheren Dienst erstrebte, wurde im Februar 1967 abgewiesen, weil die Klägerin nicht entschädigungsberechtigt sei, insbesondere die Vertreibungsgebiete erst nach dem 1. Oktober 1953 verlassen habe (§ 150 Abs. 2 BEG). Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Den nach dem Festsetzungsbescheid ergangenen Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG wurde die Rente der Klägerin angepaßt. Auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG setzte die Entschädigungsbehörde den Rentenhundertsatz ab 1. September 1965 auf 28 fest. 1971 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §150 Abs. 2 BEG (RzW 1971, 309) einen Zweitbescheid. Sie sei als Hausfrau ebenso wie ihr geschiedener Ehemann in den höheren Dienst einzureihen* Die Entschädigungsbehörde lehnte durch "Zweitbescheid" ab, weil die Klägerin vor Beginn der gegen sie gerichteten Verfolgung eine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung gehabt habe, die nur ihre Einreihung in den mittleren Dienst rechtfertige. Das Landgericht verurteilte das beklagte Land antragsgemäß, der Klägerin zusätzliche Kapitalentschädigung und Rente entsprechend 28 vom Hundert der Dienstbezüge des vergleichbaren Beamten im höheren Dienst sowie den Zinszuschlag auf die am 31. Dezember 1969 rückständige Summe zu zahlen. Die Berufung des beklagten Landes richtete sich nur gegen die Hundertsatzbemessung und gegen die Zuerkennung des Zinszuschlags. Kapitalentschädigung und Rente bis 31. August 1965 seien nach dem im Erstbescheid festgesetzten Hundertsatz 25, die Rente ab 1. September 1965 nach dem nicht aufgerundeten mittleren Hundertsatz 27,5 zu berechnen. Die Zuerkennung der Zinsen entbehre der Rechtsgrundlage; denn die Zweitverfahrensrichtlinien bestimmten im letzten Absatz der Ziff. II 4 ausrücklich: "Ein Zinszuschlag zu der (weiteren) Entschädigung wird nicht gewährt." Das Rechtsmittel hatte nur zu dem Teil Erfolg. Das Berufungsgericht berechnete Kapitalentschädigung und Rente durchgehend nach dem Hundertsatz 27,5 und wies den Zinsanspruch ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. J »■ : Ent s che i dungsgründe Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht Kapitalentschädigung und Rente durchgehend nach dem Hundertsatz 27,5 statt 28 berechnet hat. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der 2. DV-BEG ist von dem Mittelwert 27,5 der für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in § 31 Abs. 6 BEG vorgesehenen Hundertsatzspanne von 15 bis 40^ auszugehen. Zuschläge gemäß § 31 Abs. 4 BEG, §§ 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Nr. 1, 15 a Abs. 1 der 2. DV-BEG kommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Klägerin nicht in Betracht. Infogedessen ist die Rente nach dem Hundertsatz 27,5 zu berechnen. Für seine Aufrundung auf 28 fehlt die gesetzliche Grundlage (BGH RzW 1971, 168), und zwar nicht erst seit der Neufassung der 2. DV-BEG durch die 7. ÄndVO mit Wirkung vom 1. September 1965 (§ 23 e der 2. DV-BEG). Schon für die vorhergehende Zeit boten weder § 15 der 2, DV-BEG a.F. noch § 31 BEG a.F. eine Handhabe für eine Aufrundung des Hundertsatzes, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten keine Erhöhung des Hundertsatzes begründeten (vgl. BGH, Beschluß vom 15. März 1973 - IX ZB 544/72). Daraus, daß der Neufestsetzung der Rente aufgrund der 7. Änderungsverordnung zur 2. DV-BEG durch den Bescheid vom 30. Januar 1968 ein Rentenhundertsatz von 28 zugrunde gelegt worden ist, kann die Klägerin hier nichts herleiten. Die der Rechtskraftwirkung ähnliche Bestandswirkung des Bescheids vom 30. Januar 1968 erfaßt nur den Betrag der damals festgesetzten Rente, -A nicht ihre Berechnungsmerkmale, An sie sind die Entschädigungsorgane bei der Festsetzung einer durch bessere Einreihung der Klägerin erhöhten Rente nicht gebunden. Zu dem Zinsanspruch hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Ermessensentscheidung der Landesrentenbehörde, der Klägerin im Abhilfeverfahren Zinsen zu versagen, lasse keinen nach § 211 BEG zu beachtenden Fehler erkennen. Dem beklagten Land sei darin beizutreten, daß das aus dem Wiedergutmachungsauftrag folgende Gebot zur Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit es nicht erfordere, einem mit seinem Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise endgültig abgewiesenen Verfolgten neben der vollen gesetzlichen Entschädigungsleistung auch Zinsen zu gewähren. Die im Entschädigungsverfahren ursprünglich ganz ausgeschlossene Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen sei dem Entschä digungspflichtigen durch § 169 BEG nur ausnahmsweise und auch nur zu dem Zweck der Beschleunigung der gesetzlichen EntSchädigungsverfähren auferlegt worden. Dieser Zweck könne in den Abhilfefällen, in denen regelmäßig - wie auch hier - lange vor dem Jahre 1970 das gesetzliche Ent schädigungsverfahren endgültig abgeschlossen gewesen sei nicht mehr erreicht werden. Da dem Entschädigungspflichtigen keine Zinszahlungen oblägen, die unmittelbar der Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts dienten, sei es nicht imbillig, also auch nicht ermessenswidrig, im Abhilfeverfahren Zinsleistungen zu versagen. , Der Senat ist anderer Auffassung, wie er in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 5. Mai 1977 - IX ZR 67/76 - dargelegt hat. Das Zweitverfahren, wie es nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160; 1971, 416 Nr. 34 durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit RzW 1972, 341; 344; 346 ausgestaltet worden ist, hat nicht das Ziel, dem Verfolgten, dessen Entschädigungsanspruch zu Unrecht verneint worden ist, dafür einen n&ch den Vorstellungen der Entschädigungsorgane billigen Ausgleich oder eine angemessene Versorgung zu verschaffen. Es dient vielmehr der Herstellung des durch eine falsche Entscheidung verletzten Rechts. Welche Entschädigung Rechtens ist, ergibt sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz. Die Entschädigungsbehörde kann es nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ablehnen, sich auf eine erneute Prüfung des Anspruchs einzulassen, oder dem Antragsteller das ihm Zustehende ganz oder zu dem Teil versagen, wenn er etwa seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht im ersten Verfahren nicht genügt hat oder sonst bei der Verfolgung seines Anspruchs nachlässig gewesen ist, wenn er nicht alsbald hinreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung beibringt oder sonst das Zweitverfahren säumig betreibt, oder wenn eine hinreichende Gewißheit über die Sachlage voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann. Von diesen Grundsätzen geht auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 5. Mai 1977 zur Ermessensentscheidung der Behörde über den Zinsanspruch aus. Danach entspricht es nicht dem Zweck des Zweitverfahrens und damit dem Zweck der Ermächtigung der Behörden, ganz allgemein und unabhängig von der Lage des Einzelfalls den Zinszuschlag des § 169 Abs, 2, 3 BEG zu den erst im Wege der Abhilfe gewährten Entschädigungsleistlingen zu verweigern, wie dies im letzten Absatz der Ziff. II 4 der Zweitverfahrensrichtlinien vorgesehen ist. Im übrigen wird auf das Urteil vom 5. Mai 1977 verwiesen. Im vorliegenden Fall hat die Entschädigungsbehörde die Verweigerung des Zinszuschlags nur mit dem Hinweis auf den letzten Absatz der Ziff, II 4 der Richtlinien begründet, Da diese Begründung ermessensfehlerhaft ist, muß der Beklagte zur Zahlung des Zinszuschlags verurteilt werden, der der Klägerin gemäß § 169 Abs. 2 BEG zusteht. Satz 2 dieser Vorschrift steht nicht entgegen. Maßgeblich ist nicht der Abhilfeantrag, sondern die ursprüngliche Anmeldung des Anspruchs, über den jetzt erneut entschieden wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 209 Abs. 1 BEG, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zorn Fuchs Mai Dr. Thumm Dr• Lang