■rf Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Dezember 1965 reichte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin bei dem Bezirksamt für Wiedergut** machung in Mainz "zwecks Fristwahrung vorsorglich" eine Globalanmeldung ein, die sechs Entschädigungsansprüche nannte, darunter auch den wegen GesundheitsSchadens. Mit einem an das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin gerichteten, am 31* März 1967 bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier eingereichten Schriftsatz eines neuen Bevollmächtigten vom 29* März 1967 bat die Klägerin um Bearbeitung des Gesund-heitsschadens. Im Mai 1967 übersandte das Amt die Akten dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz als der für die Entscheidung über die Ansprüche der Klägerin zuständigen Entschädigungsbehörde. der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter, Hilfsweise bittet sie um Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Dezember 1965 bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz eingegangenen Globalanmeldung den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit innerhalb der Frist nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG neu angemeldet und ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. Es verneint den Anspruch mit der Begründung, der Klägerin habe ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n.F. nicht zugestanden. Ein Neuantrag ist nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). Die Rechtsstellung des Verfolgten am 17* September 1965 bestimmt sich dabei nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof.Danach war entscheidend, ob der Antragsteller sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe im jeweiligen Vertreibungsgebiet (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30). Ein etwaiger Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist mit dem 31. Den Anspruch, den sie geltend machen wollte, hat die Klägerin erstmals mit dem an das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin gerichteten, am 31. Das reichte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG zu wahren. Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, den sie geltend machen wollte, hat die Klägerin bis zu dem 31. März 1967 nicht bei dieser Entschädigungsbehörde bezeichnet und erläutert, sondern bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier, bei dem der Anspruch zu keinem Zeitpunkt anhängig war. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils ist die Klägerin im Mai 1944 in das Konzentrationslager Auschwitz deportiert und am 15.
2411 019 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XX ZR 41/75 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 26• April 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsoeamter der Geschäftsstelle Avenue, » Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten ■rf Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgericht Koblenz vom 6. Mai 1971 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1924 in Tury-Remety in der Tschechoslowakei geborene Jüdische Klägerin war nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt. Nach Ghettoaufenthalt wurde sie im Mai 1944 in das Konzentrationslager Auschwitz deportiert und am 15. April 1945 aus dem Konzentrationslager Bergen-Belsen befreit. Sie kam 1945 nach Schweden und wanderte 1948 nach Israel aus. 1931 übersiedelte sie nach Kanada und 1936 in die Vereinigten Staaten von Amerika. Am 1. Oktober 1933 war sie israelische Staatsangehörige. Die Klägerin beantragte rechtzeitig Entschädigung und erhielt sie für Schaden an Freiheit. Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz mit Bescheid vom 11. Februar 1963 ab. Nach § 164 BEG sei die Klägerin nicht anspruchsberechtigt. Der Bescheid blieb unangefochten. Am 17. Dezember 1965 reichte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin bei dem Bezirksamt für Wiedergut** machung in Mainz "zwecks Fristwahrung vorsorglich" eine Globalanmeldung ein, die sechs Entschädigungsansprüche nannte, darunter auch den wegen GesundheitsSchadens. Mit einem an das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin gerichteten, am 31* März 1967 bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier eingereichten Schriftsatz eines neuen Bevollmächtigten vom 29* März 1967 bat die Klägerin um Bearbeitung des Gesund-heitsschadens. Sie trug vor, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anzugehören, schilderte ihr Verfolgungsschicksal, nannte Beschwerden, die sie auf die Verfolgung zurückführte, und gab Beweismittel an. Der Schriftsatz ging bei dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland Pfalz in Berlin, bei dem sich die Akten befanden, am 11. April 1967 ein. Im Mai 1967 übersandte das Amt die Akten dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz als der für die Entscheidung über die Ansprüche der Klägerin zuständigen Entschädigungsbehörde. Dort meldeten wiederum neue Bevollmächtigte am 23* August 1967 einen auf Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG n.F. gestützten Rentenanspruch an. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Die Klage auf Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit / * / der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter, Hilfsweise bittet sie um Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin mit der am 17. Dezember 1965 bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz eingegangenen Globalanmeldung den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit innerhalb der Frist nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG neu angemeldet und ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. März 1967 rechtzeitig substantiiert habe. Es verneint den Anspruch mit der Begründung, der Klägerin habe ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n.F. nicht zugestanden. Sie sei schon nach früherem Recht im selben Umfang anspruchsberechtigt gewesen (§§ 150, 4 Abs. 2 BEG a.F.). Nach ihrem Vortrag habe sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Sie sei in einem deutschsprachigen Elternhaus aufgewachsen, habe auch mit Freunden fast ausschließlich deutsch gesprochen und im Lyzeum Deutsch als Unterrichtsfach gehabt. Daß sie auch Deutsch zu schreiben verstehe, ergebe sich aus der bei der Sprachprüfung abgegebenen, in gotischen Schriftzeichen gehaltenen Schriftprobe. Sie sei auch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG vertrieben worden; denn sie wäre von der Vertreibung erfaßt worden, wenn sie nicht vorher im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung das Vertreibungsgebiet verlassen hätte. Anhaltspunkte, die zu der Feststellung führen könnten, die Klägerin wäre trotz Verbleibens im Vertreibungsgebiet von Vertreibungsmaß-nahmen nicht betroffen worden, seien weder dargetan, noch sonstwie ersichtlich. Mit dieser Begründung kann ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n.F. nicht verneint werden. Ein Neuantrag ist nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). Die Rechtsstellung des Verfolgten am 17* September 1965 bestimmt sich dabei nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof. Danach war entscheidend, ob der Antragsteller sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe im jeweiligen Vertreibungsgebiet (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30). In einem späteren - nicht veröffentlichten -Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung genügen lassen, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen. Diesen Anforderungen entspricht der vom Berufungsgericht als wahr unterstellte Tatsachenvortrag der Klägerin nicht. Er beschränkt sich darauf, daß ihre Muttersprache deutsch war. Dieser Tatsachenvortrag wäre nach der Rechtslage am 17* September 1965 nicht ausreichend gewesen, die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F. zu bejahen (BGH RzW 1974, 181). Dennoch wird das Urteil nicht aufgehoben. Es ist aus einem anderen Grunde richtig. Ein etwaiger Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist mit dem 31. März 1967 untergegangen, weil er nicht nach §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG bei der zuständigen Entschädigungsbehörde erläutert worden ist. Diese Vorschriften, deren entsprechende Anwendung Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG vorschreibt, verlangen, daß der Antragsteller fristgerecht zunächst den Anspruch bezeichnete, den er erheben wollte. Der vorgedruckten Anmeldung am 17. Dezember 1963» die sechs einzelne Ansprüche nannte, war nicht zu entnehmen, welcher der Ansprüche bearbeitet werden sollte. Sie genügte, wovon auch das Berufungsgericht auszugehen scheint, den Anforderungen der §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG nicht (vgl. BGH RzW 1974, 184* 1977, 183). Den Anspruch, den sie geltend machen wollte, hat die Klägerin erstmals mit dem an das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin gerichteten, am 31. März 1967 bei dem Amt für Wiedergutmachung in Trier eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. März 1967 bezeichnet und erläutert. Das reichte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG zu wahren. Die in der Globalanmeldung genannten Ansprüche waren am 17. Dezember 1963 beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz anhängig geworden und bei dieser Behörde zu substantiieren (BGH RzW 1978, 68). Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, den sie geltend machen wollte, hat die Klägerin bis zu dem 31. März 1967 nicht bei dieser Entschädigungsbehörde bezeichnet und erläutert, sondern bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier, bei dem der Anspruch zu keinem Zeitpunkt anhängig war. Die Erläuterung hatte auch unter mehreren Entschädigungsbehörden eines Landes bei der zu ge- schehen, bei der das Verfahren anhängig war. Das hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1978, 229 entschieden; darauf wird verwiesen. Eine Verlängerung der Substantierungsfrist nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, 5 BEG kommt nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils ist die Klägerin im Mai 1944 in das Konzentrationslager Auschwitz deportiert und am 15. April 1945 aus dem Konzentrationslager Bergen-Belsen befreit worden. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG n.F. stand ihr mithin nicht zu. Mai Zorn Portmann Dr. Lang Gärtner