Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Mai 1971 aufgehoben, soweit es die Berufung wegen eines Anspruchs auf Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Im Berufungsrechtszug berief die Klägerin sich auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und machte KapitalentSchädigung auch für die Zeit vom 1. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sei. Januar 1950 stehe der Klägerin ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente nicht zu. Die Revision ist begründet, soweit der Berufungsrichter einen Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Damit waren zugleich Tatbestandsvoraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG behauptet: Die Klägerin war Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten und hatte diese Gebiete am 1. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Zeit vom 1. Dezember 1948 ein Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen des Psychosyndroms und eines damals vorhandenen Erschöpfungszustandes bestehen kann, wird insoweit das Berufungsurteil aufgehoben. Januar 1950 verursacht das Verfolgungsleiden nach der Überzeugung des Tatrichters nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 %• Dagegen wendet sich die Klägerin nicht mit einer nach § 554 Abs.3 Nr. 2 b ZPO a.F. ausge- Ihre Annahme, die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Leidens habe immer, mindestens aber zeitweise über 25 % betragen, geht deshalb an dem für den Revisionsrichter bindend festgestellten Sachverhalt vorbei. Diese Ausfälle sind nach den Darlegungen des Berufungsgerichts nicht mit den durch das Verfolgungsleiden hervorgerufenen Beschwerden, der affektiven vegetativen Ubererregbarkeit, identisch.
2404 083 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 41/74 URTEIL Verkündet am ---------------------------------------------------- 29. Juni 1978 Pohl, Justizamts insp ekto r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit /USA, - Prozeßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Mai 1971 aufgehoben, soweit es die Berufung wegen eines Anspruchs auf Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1948 nebst Zinsen zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Die 1910 in Chlebna/Polen geborene Klägerin ist Jüdin. Sie mußte das Judenabzeichen tragen, verrichtete ab März 1941 Zwangsarbeit im Ghetto und lebte von April 1942 bis Januar 1945 in Warschau und Krakau versteckt. Im August 1946 wanderte sie über Frankreich nach den USA aus. Mit Bescheid vom 16. Mai 1963 gewährte ihr die Entschädigungsbehörde nach § 160 BEG wegen allgemeiner körperlicher und nervöser Erschöpfung ein Heilverfahren ab 1. Januar 1945 und 1.200 DM KapitalentSchädigung für das Jahr 1949. Die Klage auf weitere KapitalentSchädigung, Rente und Heilverfahren wegen einer chronisch reaktiven Depression mit nervöser Erregbarkeit und sekundären vegetativen dystonischen Erscheinungen führte nur zur Erweiterung des Heilverfahrens. Im Berufungsrechtszug berief die Klägerin sich auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und machte KapitalentSchädigung auch für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1948 geltend. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sei. Auf § 150 BEG könne sie sich nicht berufen. Sie habe die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis erstmals am 7. April 1967, also nach Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG behauptet. Insoweit sei der Anspruch mangels rechtzeitiger Substantiierung ausgeschlossen. Ab 1. Januar 1950 stehe der Klägerin ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente nicht zu. Sie leide an einem Psychosyndrom mit affektiv vegetativer Ubererregbarkeit, das eineverfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % zur Folge habe. Daneben habe ein beginnender Alterungsprozeß Auswirkungen auf die Merkfähigkeit der Klägerin. Diese Ausfälle träten zu den vorhandenen verfolgungs bedingten Beschwerden hinzu* Ein Ursachentausch habe nicht stattgefunden. Die Revision ist begründet, soweit der Berufungsrichter einen Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1948 für nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen hält. Die Klägerin hatte rechtzeitig ihr Verfolgungsschicksal und die daraus herrührenden Ge-sundheitsschäden erläutert und dabei auch angegeben, sie sei im August 1946 aus ihrem Heimatland Polen über Frankreich nach Amerika ausgewandert. Damit waren zugleich Tatbestandsvoraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG behauptet: Die Klägerin war Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten und hatte diese Gebiete am 1. Oktober 1953 endgültig verlassen. Einer Zuordnung dieses Vorbringens zu den einzelnen Entschädigungsansprüchen bedurfte es ebensowenig wie einer vollständigen Darlegung der Voraussetzungen des § 150 BEG. Ergänzende Angaben waren auch nach Ablauf der Frist zulässig (BGH RzW 1976, 61). Einen Ausschluß mit späterem ergänzende* Vorbringen oder ein teilweises Erlöschen des Anspruchs kennt § 120 a BEG nicht (BGH RzW 1978, 22). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1948 ein Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen des Psychosyndroms und eines damals vorhandenen Erschöpfungszustandes bestehen kann, wird insoweit das Berufungsurteil aufgehoben. Im übrigen ist die Revision nicht begründet. Ab 1. Januar 1950 verursacht das Verfolgungsleiden nach der Überzeugung des Tatrichters nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 %• Dagegen wendet sich die Klägerin nicht mit einer nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO a.F. ausge- führten Verfahrensrüge. Ihre Annahme, die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Leidens habe immer, mindestens aber zeitweise über 25 % betragen, geht deshalb an dem für den Revisionsrichter bindend festgestellten Sachverhalt vorbei. Bei dem festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht kein Anspruch auf KapitalentSchädigung und Rente ab 1. Januar 1950. Dem steht nicht entgegen, daß der Tatrichter dem Sachverständigen Prof. Dr. folgend annimmt, daß ein beginnender Alterungsprozeß Auswirkungen auf die Merkfähigkeit der Klägerin hat. Diese Ausfälle sind nach den Darlegungen des Berufungsgerichts nicht mit den durch das Verfolgungsleiden hervorgerufenen Beschwerden, der affektiven vegetativen Ubererregbarkeit, identisch. Sie treten vielmehr zu den verfolgungsbedingten Leiden hinzu. Bei dieser Sachlage ist für eine Anwendung der Regeln über den Ursachentausch kein Raum. Es kommt deshalb nicht darauf an, worauf die Revision abhebt, daß der Berufungsriehter die Entscheidung BGH RzW 1969, 134 in zu demindest mißverständlichem. Zusammenhang zitiert • Mai Dr. Lang Zorn Gärtner Fuchs